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Eingruppierung TVöD-VKA - auszuübende Tätigkeit nicht bewertet

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fireman0894:
Guten Morgen,

ich lese hier oft mit, hatte bisher keine eigenen Fragen. Jetzt kommt aber etwas auf, das mich etwas stutzig macht. Bin selbst gelernter VfA.

Folgender Fall:
Ich übe Tätigkeiten aus, bin bereits nach E6 TVöD-VKA eingruppiert - vor dieser Umsetzung im Rahmen des Direktionsrechts meines Bgm. - gewesen.

Meine aktuell auszuübenden Tätigkeiten liegen mir mehr oder minder vor, auch wenn der AG m. M. nach nicht wirklich seiner Nachweispflicht nachgekommen ist.

Diese "Stelle" ist bisher nicht bewertet in irgendeiner Form. D. h. die Eingruppierung steht nicht wirklich fest. Ich weiß, dass TB entsprechend der Tätigkeitsmerkmale ihrer auszuübenden Tätigkeiten tariflich richtig eingruppiert sind, so wird es zumindest überall genannt.

Jetzt meine Frage:
Wie ist ein richtiges Vorgehen, außer gleich alles mittels Eingruppierungsfeststellungsklage vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen oder eben auch nicht?

Entsprechende Tätigkeitsbeschreibungen zu den auszuübenden Tätigkeiten liegen vor.

Besteht in einem solchen Fall nicht sogar die Pflicht des AG, dies entsprechend festzustellen?

Der PR im Hause bzw. die Gewerkschaft haben mir gesagt, ich solle einen "Antrag auf tarifgerechte Eingruppierung" stellen in Verbindung mit Paragraph 13 TVü-VKA und der Ausschlussfrist nach 37 TVöD-VKA.

Aber meines Wissens gibt es doch einen solchen "Antrag" gar nicht.

Ich hoffe, ihr könnt mir bei diesen grundlegenden Punkten erst einmal helfen, ein rechtlich korrektes Vorgehen ist mir wichtig... ich will später nicht irgendwelche Rückschritte machen müssen. Danke!  :)

XTinaG:
Einen solchen Antrag gibt es nicht. Er wäre auch völliger Unsinn. Zudem ist ein Anwendungsfall des § 13 TVÖD überhaupt nicht erkennbar. Der Arbeitgeber hat nur dann im Rahmen seines Direktionsrechts gehandelt, wenn die Eingruppierung aufgrund der neuen Tätigkeit dieselbe wäre wie zuvor. Der Arbeitgeber muß sich eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung des Beschäftigten bilden, denn ansonsten kann er seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nicht nachkommen. Wie er das tut, bleibt ihm überlassen. Er kann auch ohne weitere Anstrengungen annehmen, Du seist in E6 eingruppiert. Sofern Du der Auffassung bist, der Arbeitgeber irre über Deine Eingruppierung zu Deinen Ungunsten, so kannst Du
a) eine Eingruppierungsfeststellungsklage anstrengen,
b) vom Arbeitgeber schlicht das Entgelt verlangen, von dem Du ausgehst, es stünde Dir zu oder
c) es einfach hinnehmen.

fireman0894:
Danke. Genau das war der Punkt, der mich so stutzig machte.

Ich hatte einen Tippfehler, meinte den Paragraph 12 TVü-VKA, welcher mir genannt wurde. Aber auch dies hat mir keine wirkliche Erleuchtung gebracht.

Dann werde ich wohl erst einmal eine Nacht drüber schlafen und erst mal den Weg des geringeren Widerstandes nehmen und ein Entsprechendes Entgelt einfordern - welches ich meine, es stünde mir zu-, da wird der AG sicherlich hellhörig werden und sich eine Rechtsmeinung dazu bilden bzw. es überprüfen. Führt das immer noch zu keine Antwort, bleibt mir anscheinend nur der Weg einer Eingruppierungsfeststellungsklage.

Finde ich persönlich zwar etwas komisch alles, aber ist nun mal das, was die TVP festgelegt haben. Daran ist sich zu halten.

XTinaG:
§ 12 TVÜ-VKA regelt den Strukturausgleich für übergeleitete Beschäftigte.

Sofern Du mit Deiner Forderung die tarifliche Ausschlußfrist unterbrechen möchtest, sollde diese hinreichend konkret sein und eine ernsthaft Zahlungsaufforderung an den Schuldner darstellen.

fireman0894:
Und der Strukturausgleich bringt mir ja hinreichend gar nichts, da ich kein übergeleiteter Beschäftigter bin, da ich erst zu 07.2016 meine Ausbildung beendete.

Das eine Forderung hinreichend konkret sein muss, ist mir bewusst. Danke für den Hinweis.

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