Hallo zusammen,
über eure Einschätzung und Meinungen über folgenden Sachverhalt wäre ich sehr dankbar!
Mir wurde die LOB Zahlung um 2/12 gekürzt, mit der Argumentation das ich 2 Monate in Elternzeit war und das
bei krankheitsbedingten Fehlzeiten auch so gemacht wird.
Tatsächlich war ich vom [edit Admin2] in Elternzeit.
Allerdings ist es in unserer Dienstvereinbarung(Auszug folgt) zur LOB nicht geregelt, wie mit Elternzeit verfahren wird. Es sind mehrere Szenarien geregelt, wie z.B. krankheitsbedingte Fehlzeiten, Altersteilzeit usw.
Meiner Auffassung nach müssen die Kriterien nach §18 abs. 6 in einer Dienstvereibarung geregelt werden.
Da man in userer DV einiges geregelt hat, die Elternzeit allerdings nicht, darf die LOB-Zahlung auch nicht anteilig gekürzt werden.
<Auszug Anfang>
§2 Sonderregelungen
1. Leistungsgeminderte werden nicht grundsätzlich vondieser Regelung
ausgenommen. Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden.
2. Für Beschäftigte, die im laufenden Jahr aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wird der Zeitraum von Januar bis zum Ausscheiden als Leistungsfeststel- lungszeitraum genutzt. Die Auszahlung des anteiligen Leistungsentgeltes erfolgt ohne Leistungsfeststellung anteilig pauschaliert sofort, bezogen auf ihr/sein letztes Leistungsentgelt aus dem Vorjahr.
Bei fristlosen und personen-/verhaltensbedingten Kündigungen entfällt der Anspruch auf Leistungszahlung.
Scheidet die/der Beschäftigte innerhalb eines Monats aus, ist der volle Monat zu berücksichtigen.
3. Bei Beschäftigten, die in Altersteilzeit im Blockmodel beschäftigt sind, bemisst sich das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldet wird. Leistungsentgelt wird neben den Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ gezahlt und bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen nach $ 5 TV AT unberücksichtigt.
4. Bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Stadt [edit Admin2] bis zum 01.04. eines Jahres entsteht der Anspruch auf Gewährung einer leistungsorientierten Bezahlung anteilig vom Beginn des Einstellungsmonats an. Beschäftigte, die nach dem 01.04. eingestellt werden, nehmen an einer Bewertung und damit auch an einer Prämiengewährung während des laufenden Bewertungszeitraumes nicht mehr teil.
5. Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten wird für jeweils 30 Kalendertage am Stück der Abwesenheit das Leistungsentgelt um 1 /12 gekürzt.
6. Ein Mindestzeitraum von 6 Monaten pro Jahr ist zur Leistungsfeststellung grundsätzlich erforderlich.
7. Diese Regelungen gelten auch für die von Teams erbrachten Leistungen, sofern diese im Rahmen dieser Reglungen (u. a. durch den Abschluss von
Zielvereinbarungen) festgelegt worden sind und nur einer Gruppe bzw. einem Team insgesamt zugeordnet werden können. Jedes Mitglied muss der Gruppenbildung zustimmen.
<Auszug Ende>
Über eure Einschätzung würde ich mich sehr freuen.
MFG Andi