--> Gibt es dazu einen Paragrafen / Rechtssprechung?
Nachtrag bzw. Zitat aus interner Sammlung:
Der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) verlangt, den Leistungsstand in erster Linie anhand unmittelbar leistungsbezogener Kriterien zu ermitteln. Dies sind grundsätzlich dienstliche Beurteilungen, denen im Regelfall besondere Bedeutung zukommt, weil vor allem sie Auskunft darüber geben, ob der jeweilige Bewerber nach Eignung, Befähigung und Leistung für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt. Auswahlgespräche, die nur einen punktuellen Eindruck vermitteln und daher von beschränkter Aussagekraft sind, können das Bild, das sich aus dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Leistungsnachweisen ergibt, nur abrunden. Ihr Einsatz ist daher auf solche Fälle begrenzt, in denen der Dienstherr auf der Grundlage der vorrangigen Auswertung der dienstlichen Beurteilungen rechtsfehlerfrei von einem Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber ausgeht oder sonst eine verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich nicht herstellbar ist.
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 6 B 1845/05 -, juris, Rn. 3 ff., und vom 25. August 2014 - 6 B 759/14 -, juris, Rn. 30 f., m. w. N.; ebenso Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anhang 2 Rn. 137; zur Nachrangigkeit des Kriteriums "Auswahlgespräch" vgl auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris, Rn. 21 -
Namentlich wäre es offensichtlich rechtsfehlerhaft, einen Qualifikationsgleichstand zwischen einem mit der Spitzennote beurteilten Bewerber und einem solchen Bewerber anzunehmen, dessen Leistung und Befähigung insgesamt nur mit der um eine volle Notenstufe schlechteren Gesamtnote "A2" bewertet worden ist.
Zu solchen Fällen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2019 - 1 B 1301/18 -, juris, Rn. 17 ff., und vom 29. Mai 2018 - 6 B 462/18 -, juris, Rn. 14 f, m. w. N.