So ein Abbruch scheint mir doch gerichtlich angreifbar wenn im Anschluss eine neue Ausschreibung startet mit "derselben" Funktion. Oder wird da abseits vom Ausschreibungsverfahren auch die Stelle neu zugeschnitten? Und was hielte den Bewerber ab sich wieder darauf zu bewerben? Nicht falsch verstehen, auch ich habe schon interne Ausschreibungen gesehen, da hätte man auch den Namen dranschreiben können. Und das mehrfach. Unter aller Sau sowas.
Welches Gericht soll denn hier was überprüfen? Wer ist den aufgrund des Abbruchs einer Ausschreibung in seiner Rechtsposition so beschwert, dass für ihn ein rechtlicher Nachteil entstünde, dessen Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüft werden müsste?
Hier gibt es gar kein Angriffspunkt für eine gerichtliche Überprüfung. Der Dienstherr entscheidet im Rahmen seines (sehr weiten) Organisationsermessens, dass eine Ausschreibung abgebrochen wird, weil aus organisatorischen Gründen kein Bedarf mehr an dem gesuchten Anforderungsprofil besteht und schreibt im Anschluss einfach neu mit geänderten Profil aus (z.B. ersetze gesuchte Qualifikation Volljurist durch Verwaltungswissenschaftler). Schon ist ggf. auch der "unerwünschte" Bewerber nicht mehr bewerbungsberechtigt.
Unabhängig davon, dass hierdurch natürlich ggf. Befindlichkeiten verletzt sind, ist dadurch niemand beschwert. Die Bewerber, die jetzt ggf. nicht mehr bewerbungsberechtigt sind, bleiben dann halt dort, wo sie sind, sind dadurch aber nicht beschwert oder schlechter gestellt.
Dies ist organisatorisch und personalwirtschaftlich nicht zu beanstanden, lediglich ein Akt der internen Selbstorganisation der Behörde und damit gerichtlicher Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich.