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Personaler fordert auf die Bewerbung zurückzuziehen
was_guckst_du:
...wir hatten hier unlängst eine Stellenausschreibung für die Gleichstellungsbeauftragte...die wurde nach Bedenken des PR geändert, weil da Aufgaben genannt wurden, die die Gleichstellunsbeauftragte federführend durchzuführen hat, an denen die Gleichstellungsbeauftragte per Gesetz allerdings nur mitwirkt...
XTinaG:
Die Dienststelle kann Bedenken des PR auch berücksichtigen, wenn sie rechtlich unbeachtlich wären. Ob sie das in diesem Fall waren, kann dahingestellt bleiben.
was_guckst_du:
..das ist richtig...
One:
--- Zitat von: xap am 07.02.2022 18:16 ---So ein Abbruch scheint mir doch gerichtlich angreifbar wenn im Anschluss eine neue Ausschreibung startet mit "derselben" Funktion. Oder wird da abseits vom Ausschreibungsverfahren auch die Stelle neu zugeschnitten? Und was hielte den Bewerber ab sich wieder darauf zu bewerben? Nicht falsch verstehen, auch ich habe schon interne Ausschreibungen gesehen, da hätte man auch den Namen dranschreiben können. Und das mehrfach. Unter aller Sau sowas.
--- End quote ---
Welches Gericht soll denn hier was überprüfen? Wer ist den aufgrund des Abbruchs einer Ausschreibung in seiner Rechtsposition so beschwert, dass für ihn ein rechtlicher Nachteil entstünde, dessen Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüft werden müsste?
Hier gibt es gar kein Angriffspunkt für eine gerichtliche Überprüfung. Der Dienstherr entscheidet im Rahmen seines (sehr weiten) Organisationsermessens, dass eine Ausschreibung abgebrochen wird, weil aus organisatorischen Gründen kein Bedarf mehr an dem gesuchten Anforderungsprofil besteht und schreibt im Anschluss einfach neu mit geänderten Profil aus (z.B. ersetze gesuchte Qualifikation Volljurist durch Verwaltungswissenschaftler). Schon ist ggf. auch der "unerwünschte" Bewerber nicht mehr bewerbungsberechtigt.
Unabhängig davon, dass hierdurch natürlich ggf. Befindlichkeiten verletzt sind, ist dadurch niemand beschwert. Die Bewerber, die jetzt ggf. nicht mehr bewerbungsberechtigt sind, bleiben dann halt dort, wo sie sind, sind dadurch aber nicht beschwert oder schlechter gestellt.
Dies ist organisatorisch und personalwirtschaftlich nicht zu beanstanden, lediglich ein Akt der internen Selbstorganisation der Behörde und damit gerichtlicher Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich.
xap:
Ich hatte genau die Frage nach dem funktionalen Zuschnitt gestellt. Wenn dieser dann ein anderer ist, ist es ja in Ordnung. Nicht in Ordnung wäre m. E. die Neuausschreibung der gleichen Stelle. Danke für die Aufklärung. Btw würde es es wohl Mehraufwand mindern, wenn man dann gleich den Namen "dranschreiben" würde wie von mir oben beschrieben.
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