Autor Thema: Zuzahlung des AG zur privaten Altervorsorge(Entgeltumwandlung)  (Read 1160 times)

Herbsttauchen

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Hallo, seit Januar diesen Jahres ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer, der eine private Altervorsorge in Form einer Entgeltumwandlung hat, die eingesparte Summe der Sozialbeiträge, mind 15%oben drauf zu zahlen und dies mit in den Vertrag einfliesen zu lassen. Dies gillt für alle Arbeitgeber in allen Bereichen.
Angeblich ist der öffenliche Dienst bedingt durch eine Tarifverhandlung dazu momentan nicht verplichtet. Hat jemand damit Erfahrung, weiss jemand, wo dies im Tarifvertrag TVÖD/Bund steht. Vielen Dank.

XTinaG

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Es ist unzutreffend, daß der Öffentliche Dienst aufgrund Tarifvertrags nicht verpflichtet wäre. Zutreffend ist hingegen, daß die genannte Verpflichtung tariflich abdingbar ist, die Altersversorgung bei dem genannten Tarifwerk in § 25 anders und abschließend geregelt ist und somit keine entsprechende Verpflichtung besteht, darüber hinaus zu leisten, wenn der genannte Tarifvertrag Anwendung auf das Arbeitsverhältnis findet.

Herbsttauchen

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Vielen Dank für die schnelle Antwort, die Angelegenheit scheint ja komplexer zu sein als gedacht, auch ist der Gesetzestext für jemanden der nicht Jura studiert hat, nicht immer verständlich. Deshalb stellt sich mir immer noch die Frage, muss mein Arbeitgeber (ein rein vom Bund finanzierter Verein) der nicht im Arbeitgeberverband ist, diese Summe der eingesparten Sozialabgaben die ihm durch meine rein private Entgeltumwandlung entstehen oben drauf zahlen? Diese Altersvorsorge habe ich aus der freien Wirtschaft mitgebracht. Ich bin nicht verbeamtet und werde nach dem TVÖD/Bund-Besonderer Teil Verwaltung, Tarifgebiet West bezahlt. Über weitere hilfreiche Antworten würde ich mich sehr freuen insbesondere über einen Hinweis, wo die gesetzliche Regelung für die Entbindung der Zuzahlung des Arbeitgebers niedergeschrieben steht.
« Last Edit: 06.02.2022 14:23 von Herbsttauchen »

XTinaG

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Der Sachverhalt wie auch die relevanten gesetzlichen und tariflichen Regelungen besitzen einen minimalen Komplexitätsgrad. Wenn der TVÖD aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung auf das Arbeitsverhältnis findet, findet er Anwendung auf das Arbeitsverhältnis und es gilt das, was ich oben ausgeführt habe.