Es gibt keine Entgelttabelle zum TVÖD-P. Es gibt lediglich eine Anlage E zum TVÖD-K und TVÖD-B, der die Tabellenentgelte für Beschäftigte in der Pflege enthält. TVÖD-K und TVÖD-B sind die durchgeschriebenen Fassungen aus dem allgemeinen Teil des TVÖD und dem besonderen Teil für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) bzw. dem besonderen Teil für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (BT-K). Die durchgeschriebenen Fassungen werden im Bereich VKA zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart. Einen TVÖD-P hat man nicht vereinbart.
Alles klar, das habe ich soweit verstanden.
Die Mindestarbeitsbedingungen des Tarifvertrags geben den davon betroffenen Beschäftigten das gleiche Recht auf diese Mindestarbeitsbedingungen. Aber auch dann bleiben es Mindestarbeitsbedingungen. Zumal ja durch das Tariftreuegesetz in der Pflege auch nicht etwa der Tarifvertrag Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse finden wird, sondern nicht tarifgebundene Arbeitgeber die Mindestarbeitsbedingungen nicht unterschreiten dürfen, wenn sie weiterhin über den 01.09.22 hinaus beauftragt werden möchten.
Jein, alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber haben zwei Möglichkeiten.
1. sich an die Entgeltrelevanten Daten (Sonderzahlungen, Zuschläge, VWL etc.) eines Tarifvertrages aus der Region (Bundesland) anzuhängen
oder
2. sich an die Durchschnittsentgelte der Region (Bundesland) anzupassen und dabei diese nicht bis maximal 10% zu unterschreiten.
Da eine jährliche Anzeigepflicht besteht, ist es in meinem Fall einfacher gleich die Entlohnung eines Tarifvertrages zu nehmen, da dadurch zumindest organisatorisch alles geklärt ist.
Das allerdings ist mein eigenes Empfinden, was jeder für sich entscheiden muss.