Also grundsätzlich besteht der Anspruch auf diese Sonderzahlung.
Aber in welcher Höhe bzw. wie dieser berechnet wird, ist für mich noch nicht nachvollziehbar.
Ich finde, dass der Gesetzgeber hier eine Menge Spielraum lässt und solche Fragen eigentlich aktiv geklärt werden sollten und müssen.
Wenn der Anspruch geklärt ist, ist es einfach: Du rechnest den Prozentsatz der regulären Vollzeit aus, den deine Frau arbeitet, und überträgst das auf die 1.300 Euro.
Also von 41 Zeitstunden 20,83% sind 270,83 Euro, von 28 Schulstunden 35,71% sind 464,29 Euro, von 25,5 Schulstunden 39,22% sind 509,80 Euro; analog dann weiter, falls deine Frau eine andere Stundengrundzahl haben sollte.