Autor Thema: [NW]Frage zur Sonderzahlung  (Read 2024 times)

Marcel Flach

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[NW]Frage zur Sonderzahlung
« am: 07.02.2022 07:38 »
Guten Morgen,

ich habe eine Frage bzgl. der Sonderzahlung für Beamte.

Meine Frau befand sich bis Mitte März in Mutterschutz und anschließend bis Mitte August in Elternzeit.
Seit Mitte August geht sie einer Teilzeit Beschäftigung (während der Elternzeit) mit 10 Stunden nach.

Da das Gesetz zur Sonderzahlung viel Interpretationsspielraum lässt, möchte ich hier gerne wissen, ob und wenn ja Ihr die Sonderzahlung zusteht.

Vielen Dank

calmac

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Antw:[NW]Frage zur Sonderzahlung
« Antwort #1 am: 07.02.2022 08:24 »
Voraussetzung der Sonderzahlung ist, dass man
1. am 29.11.21 Beamter war
und
2. in der Zeit vom 01.01.21 bis 29.11.21 mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung stand.

Die Frau hatte Anspruch auf Besoldung, weil sie einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nachging.

Es gibt also eine Sonderzahlung.

Wo ist hier Interpretationsspielraum?


Marcel Flach

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Antw:[NW]Frage zur Sonderzahlung
« Antwort #2 am: 07.02.2022 08:47 »
Der Interpretationsspielraum ist die Berechnung ->

01.01 - 15.03 -> Mutterschutz = Vollzeit?
16.03 - 17.08 -> Elternzeit = Was ? Auch Vollzeit?
18.08 - 31.12. -> TZ mit 10 Stunden

Auf welcher Berechnungsgrundlage erfolgt die Auszahlung?

Ich sehe hier keine klare Aussage auf diese Thematik und somit viel Interpretationsspielraum. 

photosynthese

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Antw:[NW]Frage zur Sonderzahlung
« Antwort #3 am: 07.02.2022 09:06 »
Voraussetzung der Sonderzahlung ist, dass man
1. am 29.11.21 Beamter war
und
2. in der Zeit vom 01.01.21 bis 29.11.21 mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung stand.

Die Frau hatte Anspruch auf Besoldung, weil sie einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nachging.

Es gibt also eine Sonderzahlung.

Wo ist hier Interpretationsspielraum?

Ich nehme an, die Frage bezieht sich vor allem auf die unterhälftige Beschäftigung, für die ja tatsächlich einige rechtliche  Sonderregeln gelten. Gem. des Teilzeiterlasses, insb. 3.2.1, gilt Marcels Frau somit weiterhin als beurlaubt. Ich vermute, dass die besoldungsrechtlichen Regelungen trotzdem anteilig gelten, aber ganz sicher weiß ich das auch nicht. Und insb. die Sonderzahlung ist ja an die Bedingung gebunden, dass man zum Stichtag aktiver Beamter ist, was 3.2.1 des Teilzeiterlasses zumindest in Frage stellt. Rein rechtlich scheint das nicht so eindeutig, oder übersehe ich etwas?

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Antw:[NW]Frage zur Sonderzahlung
« Antwort #4 am: 07.02.2022 09:32 »
Der Interpretationsspielraum ist die Berechnung ->

01.01 - 15.03 -> Mutterschutz = Vollzeit?
16.03 - 17.08 -> Elternzeit = Was ? Auch Vollzeit?
18.08 - 31.12. -> TZ mit 10 Stunden

Auf welcher Berechnungsgrundlage erfolgt die Auszahlung?

Ich sehe hier keine klare Aussage auf diese Thematik und somit viel Interpretationsspielraum.

Zu meinem letzten Beitrag und als Antwort auf diese Aufschlüsselung noch, da sie weitere Fragen beinhaltet:

Mutterschutz ist eindeutig: Man gilt als aktiver Beamter.
Elternzeit ist ebenfalls eindeutig, man gilt NICHT als aktiver Beamter.
Entscheidend ist die Frage der (unterhälftigen) Teilzeit, da die zum Stichtag gegeben wae. Eine 50%+ TZ wäre hier ebenfalls eindeutig: Aktiver Beamter. Unter 50% ist man formal weiterhin beurlaubt (im Schuldienst gibt es die etwas irreführende Formulierung, dass man "sich selbst vertritt"), ich weiß allerdings nicht, inwiefern andere besoldungsrechtliche Regelungen sich hier positiv auswirken können.

Marcel Flach

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Antw:[NW]Frage zur Sonderzahlung
« Antwort #5 am: 07.02.2022 10:14 »
Also grundsätzlich besteht der Anspruch auf diese Sonderzahlung.

Aber in welcher Höhe bzw. wie dieser berechnet wird, ist für mich noch nicht nachvollziehbar. ???

Ich finde, dass der Gesetzgeber hier eine Menge Spielraum lässt und solche Fragen eigentlich aktiv geklärt werden sollten und müssen.

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Antw:[NW]Frage zur Sonderzahlung
« Antwort #6 am: 07.02.2022 10:26 »
Also grundsätzlich besteht der Anspruch auf diese Sonderzahlung.

Aber in welcher Höhe bzw. wie dieser berechnet wird, ist für mich noch nicht nachvollziehbar. ???

Ich finde, dass der Gesetzgeber hier eine Menge Spielraum lässt und solche Fragen eigentlich aktiv geklärt werden sollten und müssen.

Wenn der Anspruch geklärt ist, ist es einfach: Du rechnest den Prozentsatz der regulären Vollzeit aus, den deine Frau arbeitet, und überträgst das auf die 1.300 Euro.

Also von 41 Zeitstunden 20,83% sind 270,83 Euro, von 28 Schulstunden 35,71% sind 464,29 Euro, von 25,5 Schulstunden 39,22% sind 509,80 Euro; analog dann weiter, falls deine Frau eine andere Stundengrundzahl haben sollte.

Marcel Flach

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Antw:[NW]Frage zur Sonderzahlung
« Antwort #7 am: 07.02.2022 10:44 »
Ich glaube ich habe mich falsch ausgedrückt.

Für mich geht es darum, wie die Berechnungsgrundlage ist. Laut deiner Auflistung, ist meine Frau ausschließlich in der Zeit:
01.01 - 15.03 -> Mutterschutz & 18.08 - 31.12. -> TZ mit 10 Stunden "Aktiv" als Beamtin (Sie arbeitet beim Landschaftsverband)
Und in der Elternzeit nicht aktiv.

Also gilt als Berechnungsgrundlage ja nur die Zeit vom 01.01 bis 15.03 ( dann zu 100%) und dann ab 18.08. - 31.12 zu 24.39% oder sehe ich das falsch? Ich sehe hier keine klare Regelung, weshalb mich das schon interessiert.

calmac

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Antw:[NW]Frage zur Sonderzahlung
« Antwort #8 am: 07.02.2022 10:47 »
Das war aber nicht in der Ausgangsfrage formuliert ;) 

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Antw:[NW]Frage zur Sonderzahlung
« Antwort #9 am: 07.02.2022 11:20 »
Ich glaube ich habe mich falsch ausgedrückt.

Für mich geht es darum, wie die Berechnungsgrundlage ist. Laut deiner Auflistung, ist meine Frau ausschließlich in der Zeit:
01.01 - 15.03 -> Mutterschutz & 18.08 - 31.12. -> TZ mit 10 Stunden "Aktiv" als Beamtin (Sie arbeitet beim Landschaftsverband)
Und in der Elternzeit nicht aktiv.

Also gilt als Berechnungsgrundlage ja nur die Zeit vom 01.01 bis 15.03 ( dann zu 100%) und dann ab 18.08. - 31.12 zu 24.39% oder sehe ich das falsch? Ich sehe hier keine klare Regelung, weshalb mich das schon interessiert.

Der Entwurf sieht eindeutig den 29.11. vor, also den Beschäftigungsumfang an dem Tag. Es scheint einzelne Sonderfälle zu geben, in denen der letzte Tag mit Bezügen gilt, da die Sonderzahlung aber an eine Doppelbedingung geknüpft ist (also aktives Dienstverhältnis am 29.11. PLUS ein Tag im Zweitraum 1.1. bis 29.11.), ist mir nicht klar, wann das der Fall ist, ich bin allerdings auch nur "Hobbyjurist". Möglicherweise geht es hier um befristete Abordnungen, vielleicht auch um Elternzeit etc. Wenn der grundsätzliche Anspruch bei unterhälftiger Beschäftigung also geklärt ist und am 29.11. bestand, gilt der Beschäftigungsumfang vom 29.11. als maßgeblich.