Nur unter bestimmten Umständen kann sich der Anspruchsberechtigte darauf berufen, dass der Anspruchsgegner trotz des Ablaufs der Ausschlussfrist nach Treu und Glauben verpflichtet bleibt, die geschuldete Leistung zu erbringen.
An den Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Berufung auf eine Ausschlussfrist sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Voraussetzung ist, dass die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist oder der Schuldner es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die diesen zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten.
Um das Wiederaufleben eines Anspruchs durch die Berufung auf die Grundsätze von Treu und Glauben zu rechtfertigen, muss der Anspruchsverpflichtete den Anspruchsberechtigten durch aktives Handeln von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen haben, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten.
Der Sachverhalt gibt nichts her, dass hier die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorliegen könnten. Offenbar hat hier der Arbeitgeber ganz einfach gepennt: