Autor Thema: Rangpunkte Beschäftigtenlehrgang 1 (Sachsen-Anhalt) - mündliche Prüfung  (Read 1335 times)

Baumann Klausen

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Hallo,

leider werde ich aus der Prüfungsordnung zum Beschäftigtenlehrgang 1 (Sachsen-Anhalt) nicht wirklich schlau. Darum versuche ich mein Glück mal hier:

https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/VVST-VVST000006153

§ 19
Gesamtergebnis der Beschäftigtenprüfung



(1) Das Gesamtergebnis der Beschäftigtenprüfung wird ermittelt, indem die Lehrgangsnote mit 30 v. H., das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 40 v. H. und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 30 v. H. berücksichtigt wird.

(2) Die Beschäftigtenprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ (4,00 Rangpunkte) beträgt.


Das würde doch "theoretisch" bedeuten, dass wenn man in der Lehrgangsnote 2,5 Rangpunkte + in der schriftlichen Prüfung mit 1,5 Rangpunkte erreicht hat...eigentlich bestanden hat (da Gesamtergebnis 4,00 Rangpunkte), oder?? Ich meine unabhängig von der mündlichen Prüfung...ich konnte nichts finden, ob hier Rangpunkte zwingend erzielt werden müssen.

Kann hier jemand weiterhelfen?? Vielen Dank...

PS: bei der Sikosa (Studieninstitut für kommunale Verwaltung Sachsen Anhalt e.V.) ist das klar geregelt.

siehe hierzu Prüfungsordnung §7

(4) Abweichend von Absatz 3 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn in der mündlichen Prüfung mindestens zwei Stoffgebiete mit „ungenügend“ (0 bis 1,99 Punkte)
oder wenn alle vier Stoffgebiete der mündlichen Prüfung mit „mangelhaft“ (2 bis 4,99
Punkte) bewertet werden.


Kann hierzu jemand Auskunft geben...?

XTinaG

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Wenn man in der Lehrgangsnote 2,5 Rangpunkte und in der schriftlichen Prüfung 1,5 Rangpunkte erreicht hat, ergibt das bei der GEsamtnote lediglich 1,35 Rangpunkte.

Baumann Klausen

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...das war schon das Ergebnis, sprich Lehrgangsnote (Gewichtung 30%) = Ergebnis: 2,5 Rangpunkte
                                                schriftliche Prüfung (Gewichtung 40%) = Ergebnis: 1,5 Rangpunkte

macht ja ein Gesamtergebnis von 4,00 Rangpunkten!

Die Beschäftigtenprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ (4,00 Rangpunkte) beträgt.

Ich verstehe das also so, dass das Ergebnis für die bestandene Beschäftigtenprüfung bereits ausreicht, oder? Sprich, unabhängig vom Ergebnis der mündlichen Prüfung...


Stromberg

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Wenn du zwei Mal mit einem vierer Bohrer in die Wand bohrst, wird daraus kein achter Loch...

Du hast da eindeutig einen Denkfehler. Die Ergebnisse werden nicht aufaddiert, sondern bilden einen Durchschnitt.

Baumann Klausen

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...ich bin der Meinung, wenn ich eine Lehrgangsnote mit insgesamt 8,4 Rangpunkten habe, welche mit der Gewichtung von 30% (8,4 x 30/100)= 2,52 Rangpunkte ergibt + die schriftlichen Prüfungen mit insgesamt 16 Rangpunkten (16/4 x 40/100) = 1,6 Rangpunkte ergibt = Gesamtergebnis von 4,12 Rangpunkte (ohne mündliche Prüfung) das Gesamtergebnis bereits zum Bestehen der Prüfung erfüllt ist.

§ 19
Gesamtergebnis der Beschäftigtenprüfung

(1) Das Gesamtergebnis der Beschäftigtenprüfung wird ermittelt, indem die Lehrgangsnote mit 30 v. H., das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 40 v. H. und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 30 v. H. berücksichtigt wird.

(2) Die Beschäftigtenprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ (4,00 Rangpunkte) beträgt.

Wie wird es denn sonst berechnet? Kann mir das jemand erklären?

Baumann Klausen

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Wenn du zwei Mal mit einem vierer Bohrer in die Wand bohrst, wird daraus kein achter Loch...

Du hast da eindeutig einen Denkfehler. Die Ergebnisse werden nicht aufaddiert, sondern bilden einen Durchschnitt.

...ist ja der Durchschnitt! Trotzdem Danke...

Baumann Klausen

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Wenn man in der Lehrgangsnote 2,5 Rangpunkte und in der schriftlichen Prüfung 1,5 Rangpunkte erreicht hat, ergibt das bei der GEsamtnote lediglich 1,35 Rangpunkte.

Meine Rechnung geht wie folgt:

Wenn ich eine Lehrgangsnote mit insgesamt 8,4 Rangpunkten habe, welche mit der Gewichtung von 30% (8,4 x 30/100)= 2,52 Rangpunkte ergibt + die schriftlichen Prüfungen mit insgesamt 16 Rangpunkten (16/4 x 40/100) = 1,6 Rangpunkte ergibt = Gesamtergebnis von 4,12 Rangpunkte (ohne mündliche Prüfung) Somit ist das Gesamtergebnis zum Bestehen der Prüfung erfüllt.