Wenn Dir die Tätigkeit nicht nur vorübergehend übertragen worden ist, diese die Tätigkeitsmerkmale der E9c erfüllt, Du tatsächlich am 31.12.2016 nach § 3 Abs. 1 lit. a der Anlage 3 zu § 25 BAT von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit warst und Du weiterhin im selben ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis zum selben Arbeitgeber stehst, bist Du bereits in E9c eingruppiert. Dann bleibst Du es auch. Der Arbeitgeber kann jedoch dennoch, wie von Lars73, dessen Ausdrucksweise in keinster Weise zu beanstanden ist, erläutert, verfahren. Besser als sich ungerechtfertigt über Lars73s in Form und Inhalt einwandfreien Äußerungen zu mockieren, wäre es gewesen, seine berechtigte Frage zu beantworten, denn diese dürfte aufgrund seiner weitgehenden Fachkenntnisse eben auf den von mir geschilderten Umstand abzielen.