Autor Thema: Stufenlaufzeit bei rückwirkende Höhergruppierung  (Read 2065 times)

Jörgi0

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Hallo, ich suche Eure Expertise zu folgendem Sachverhalt.

Seit Mai 2016 bin ich in einem Sachgebiet des Jugendamtes in der S11b tätig.
Aufgrund der übertragenen zusätzlichen Aufgaben 2003 und der Feststellung des erweiterten Tatigkeitsrahmes in einer Organisationsuntersuchung, wurden im Dezember 2016 auch mehr VZÄ bestätigt. Eine Überarbeitung der Stellenbeschreibung durch das Haupt und Personalamt wurde  jedoch versäumt.
Da wir davon ausgingen dass eine S11b nicht mehr angemessen ist, haben wir im März 2021 eine eigens überarbeitete Stellenbeschreibung vorgelegt. Diese wurde von der zuständigen Stelle geprüft und überarbeitet übernommen.

Das offizielle Ergebnis: S 14 und 6 Monate rückwirkende Zahlung ab Antragstellung.

Zur Auszahlung kommt es jedoch nicht, da das Angebot von oben nicht vom Personalrat unterzeichnet wird. Der fordert zusätzlich, dass die Stufenlaufzeit nicht berührt wird, da wir aufgrund eines Irrtum falsch eingruppiert wurden.

Nun meine Frage: Ich bin im Januar in die Stufe 4 gekommen. Kann es passieren, dass ich diese Stufe wieder verliere, wenn ab 2016 rückwirkend die Eingruppierung und eben die Stufenlaufzeit korrigiert wird? Bei Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit ja wieder... Oder würde sich auf die Stufenlaufzeit heute bezogen und diese von vorn beginnen?

Ich hoffe, ich konnte euch kurz und verständlich mein Anliegen klar machen.

Über hilfreiche Kommentare wäre ich sehr dankbar.

Gruß Jörgi

XTinaG

  • Gast
Antw:Stufenlaufzeit bei rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 11.02.2022 18:49 »
Maßgeblich für den Beginn der Stufenlaufzeit ist der Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit. Der Personalrat hat keinerlei Einfluß auf die Eingruppierung.

Jörgi0

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Antw:Stufenlaufzeit bei rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 11.02.2022 19:16 »
Das heißt, dass der Verlust der Stufe 4 und die Rückstellung in die dritte durchaus möglich ist?!

Dass der Personalrat zustimmen muss argumentiert das Haupt und Personalamt. Scheint also zumindest bei uns so vereinbart zu sein...

XTinaG

  • Gast
Antw:Stufenlaufzeit bei rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 11.02.2022 19:32 »
Weder eine Rückstufung noch der Verlust einer Stufe wäre im Sachverhalt erkennbar. Die Stufe wäre nie erreicht worden. Mir erschließt sich aber bislang nicht, wann der Zeitpunkt der Übertragung der maßgeblichen Tätigkeit gewesen sein sollte.

Der Personalrat hat keinen Einfluß auf die Eingruppierung. Ein solcher kann auch nicht zwischen den Betriebsparteien vereinbart werden, da die Eingruppierung ohnehin ihrer Entscheidung entzogen ist.

Jörgi0

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Antw:Stufenlaufzeit bei rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 11.02.2022 19:51 »
Aufgrund meiner Stufenlaufzeit bin ich jetzt in der Stufe 4, S11b. So steht es auf meinem Gehaltsschein. Würde die rückwirkende Anerkennung der Höhergruppierung auch die Stufenlaufzeit berühren, dann wäre ich was jetzt in der S14 Stufe 3. Für mich ist das eine Herabsetzung der stufenlaufzeit, ich habe sie ja tatsächlich erreicht und ausgezahlt bekommen.

Mir scheint, als wäre hier wichtig, wann genau die Tätigkeit für die Begründung der S14 hinzugekommen ist. Wäre es 2003, dann würde selbst rückwirkend betrachtet das keine Änderung mehr in der stufenlaufzeit erzeugen können. Wäre es 2016, dann würde ab 2016 zurückgerechnet die damalige Stufe unter Umständen auch jetzt wieder gültig sein, da sie wieder von Anfang begonne würde.

XTinaG

  • Gast
Antw:Stufenlaufzeit bei rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 11.02.2022 20:00 »
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übertragung der maßgeblichen auszuübenden Tätigkeit durch den Arbeitgeber und Deiner mindestens konkludenten Einwilligung darin. Tätigkeiten kommen nicht hinzu. Sie werden übertragen bzw. bei Eingruppierungsrelevanz zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart. Wenn Du aufgrund eines solchen Umstands in der Vergangenheit höhergruppiert warst, hast Du die Stufenlaufzeit, von der Du annimmst, sie zu haben, ja nie erzielt.

Jörgi0

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Antw:Stufenlaufzeit bei rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 11.02.2022 20:02 »
Ich denke ich verstehe es, wenn auch ich diese Antwort nicht mag  :D

Danke für die Antworten.