Autor Thema: Entgeltgruppe  (Read 5534 times)

RaiBer

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Entgeltgruppe
« am: 14.02.2022 17:56 »
Hallo

Ich werde zum 1.4.22 beim Landkreis angestellt und bin Quereinsteiger. Die Stelle ist mit der Entgeltstufe 6 bewertet. Ich bekomme jedoch nur die Entgeltgruppe 5 weil ich keinen Beschäftigungslehrgang habe. Ist das so richtig obwohl die Stelle anders bewertet ist? Wäre ich für die Stelle nicht geeignet würde ich diese vermutlich ja auch nicht bekommen.

Vielen Dank für eure Hilfe.

XTinaG

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Antw:Entgeltgruppe
« Antwort #1 am: 14.02.2022 18:00 »
Wenn es sich um eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt I Ziffer 3 oder Teil B Abschnitt XIII EGO handelt, bist Du jedenfalls nicht in E6 eingruppiert, falls Du weder die Ausbildungs- und Prüfungspflicht erfüllst oder von ihr befreit bist noch eine zur Tätigkeit passende Berufsausbildung hast.

dablacky

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Antw:Entgeltgruppe
« Antwort #2 am: 22.02.2022 11:45 »
Wenn es sich um eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt I Ziffer 3 oder Teil B Abschnitt XIII EGO handelt, bist Du jedenfalls nicht in E6 eingruppiert, falls Du weder die Ausbildungs- und Prüfungspflicht erfüllst oder von ihr befreit bist noch eine zur Tätigkeit passende Berufsausbildung hast.

Hallo,

das Thema hatte ich auch (auf kommunaler Ebene) und an dieser Stelle muss ich dir etwas Widersprechen (ohne das ich mir die genannte Passage angeschaut habe). Ich habe damit gegenüber meinem Arbeitgeber auch Recht bekommen.

Hintergrund ist, das nicht Personen in Entgeldgruppen einsortiert werden und auch nicht Personen anhand von schulischer oder beruflicher Bildung in Gruppen eingeordnet werden, sondern Tätigkeiten. Das bedeutet, wenn ich diese Tätigkeit durchführe, habe ich mit der Entgeldgruppe bezahlt zu werden, die für diese Tätigkeit eingestuft wurde.

Siehe dazu auch TVöD VKA § 12 (VKA) Eingruppierung oder § 13 (VKA) Eingruppierung in besonderen Fällen.

Also aus meiner Sicht hat er das Recht nach der Entgeldgruppe bezahlt zu werden, die der Tätigkeit entspricht, die er dauerhaft ausführt. Entspricht auch dem Motto, "gleiches Geld für gleiche Arbeit".
Denn nur weil jemand eine bessere schulische Ausbildung hat (bspw. Studium) bedeutet das keineswegs, das derjenige automatisch für die entsprechende Tätigkeit die bessere Leistung bringt.

Ich habe einen Antrag auf Höhergruppierung aber erst nach er Probezeit gestellt (erstmal den Fuss drin haben). Eine Höhergruppierung ist rückwirkend möglich und die letzten 6 Monate werden dann noch finanziell ausgeglichen. Müsste so sein, bitte noch mal selber nachlesen im TVöD.

VG
Christian

XTinaG

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Antw:Entgeltgruppe
« Antwort #3 am: 22.02.2022 11:51 »
Du kannst widersprechen, soviel Du willst. Es würde nur weiter Dein Unvermögen aufzeigen. Denn offenkundig ist Dir weder § 12 Abs. 2 Satz 1 TVÖD ("Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert...") bekannt ist noch die Ausbildungs- und Prüfungspflicht (Vorbemerkung Nr. 7 zur EGO) noch die Wirkung von Voraussetzungen in der Person (Vorbemerkung Nr. 2 EGO). Noch scheinst Du zu wissen, daß es einen Antrag auf Höhergruppierung nur in den Fällen des § 29b TVÜ-VKA gab.

Also besser nochmal nachlesen im TVÖD und bis dahin die nuhrsche Regel beachten.

dablacky

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Antw:Entgeltgruppe
« Antwort #4 am: 22.02.2022 13:55 »
Zitat
Es würde nur weiter Dein Unvermögen aufzeigen
Wir wollen doch mal nicht persönlich werden oder? Ich denke, ich bin doch recht sachlich und fachlich geblieben ohne dich persönlich anzugehen. Und dir zu widersprechen ist nichts persönliches.

Wenn du zitierst, bitte schon vollständig, denn genau auf den Absatz habe ich mich bezogen. Der Teil, der relevant ist, wurde von dir nur leider weg gelassen.. ;)

§ 12 Abs. 2 Satz 1 TVÖD VKA
Zitat
Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Für mich klingt das nach, Tätigkeit wurde in eine Entgeltgruppe eingestuft und Beschäftigter wird nach dieser Gruppe der Tätigkeit bezahlt.. so steht das da..

Und das ich diese EGO Geschichten nicht kenne, hatte ich erwähnt. Da erzählst du also nichts neues oder anders formuliert, du versuchst mich mit etwas, das ich bereits erwähnt habe nur schlecht da stehen zu lassen. Ist auch nicht unbedingt höflich und den Diskussionspartner zu "diffamieren" zeugt nicht unbedingt von sachlicher Argumentation. Eher von mangelnden Argumenten. -> meine persönliche Meinung.. ;)

Jetzt habe ich aber mal auf die schnelle geschaut. Vielleicht verstehe ich ja was falsch, aber dafür klärst du mich bestimmt sachlich auf..
Zitat
Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 8.7 Nummer 7: Ausbildungs- und Prüfungspflicht
 -> Nummer 7 enthält eine Nachfolgeregelung zu § 22 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT.
 -> BAT = Bundesangestelltentarifvertrag / § 22 Eingruppierung
So wie ich das verstanden habe, war er auf kommunaler Ebene. Also warum sollte da ein Bundesangestelltentarifvertrag gelten? Er ist doch nicht beim Bund angestellt.

Weiterhin steht folgendes da drin.
Zitat
im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein und nur für
Und damit habe ich schon aufgehört weiter zu lesen. Denn ich komme aus keinem dieser Bundesländer. Demzufolge ist mein Verständnis, das es für mich regional nicht greift (unabhängig davon, das das Bundesebene und nicht Kommunalebene ist).

Zu "Vorbemerkung Nr. 2 EGO" habe ich leider jetzt nichts gefunden. Wäre schön, wenn du mal Quellen postet, anstatt nur kurze Passagen. Vielleicht habe ich ja auch nur auf falschen Quellen nachgelesen.

Zitat
Noch scheinst Du zu wissen, daß es einen Antrag auf Höhergruppierung nur in den Fällen des § 29b TVÜ-VKA gab.
Ok, dann nenne es von mir aus einen "Antrag auf Eingruppierung gemäß dauerhafter übernommener Tätigkeit (da die Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe vorschreibt)" oder wie auch immer du möchtest. Ändert nichts daran, das die Entgeltgruppen auf Tätigkeitsmerkmale/Tätigkeiten abgestimmt sind. Und wenn jemand diese Tätigkeit (dauerhaft) übernimmt, dann hat er auch danach bezahlt zu werden.

Zumindest ist das das, wie ich das Lese. Sicherlich mag die AG Seite oder ein Personaler das anders sehen (rein aus wirtschaftlichen Gründen) aber spielt keine Rolle. Es steht doch klar und deutlich dort.

Und falls ich was falsch verstehe (was ja auch sein kann) dann kläre mich bitte sachlich auf und lass die persönliche Ebene stecken. Danke.. Und bitte dann etwas weiter ausführen, nicht nur kurze Passagen als Copy&Paste. ;)

p.s. Wenn ich ja falsch liege, warum wurde meinem Antrag zugestimmt. Nur mal so nebenbei.

VG
Christian


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Antw:Entgeltgruppe
« Antwort #5 am: 22.02.2022 14:16 »
Hallo Christian, nimms nicht persönlich wenn hier so geantwortet wird, das wird von dem Gegenüber seit Jahren so objektiv runtergerattert. Dir wird aber auch gleich in ähnlichem Umfang wie zuvor erklärt wieso deine Ausführungen nicht ganz passen. Wenn man hier eine Weile unterwegs ist gewöhnt man sich dran, nicht abschrecken lassen ;-).

XTinaG

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Antw:Entgeltgruppe
« Antwort #6 am: 22.02.2022 14:28 »
Zitat
Es würde nur weiter Dein Unvermögen aufzeigen
Wir wollen doch mal nicht persönlich werden oder? Ich denke, ich bin doch recht sachlich und fachlich geblieben ohne dich persönlich anzugehen. Und dir zu widersprechen ist nichts persönliches.

Wenn du zitierst, bitte schon vollständig, denn genau auf den Absatz habe ich mich bezogen. Der Teil, der relevant ist, wurde von dir nur leider weg gelassen.. ;)

Ich habe dich nicht zitiert.

Zitat
§ 12 Abs. 2 Satz 1 TVÖD VKA
Zitat
Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Für mich klingt das nach, Tätigkeit wurde in eine Entgeltgruppe eingestuft und Beschäftigter wird nach dieser Gruppe der Tätigkeit bezahlt.. so steht das da..

Da steht, daß der Beschäftigte eingruppiert ist.

Zitat
Und das ich diese EGO Geschichten nicht kenne, hatte ich erwähnt. Da erzählst du also nichts neues oder anders formuliert, du versuchst mich mit etwas, das ich bereits erwähnt habe nur schlecht da stehen zu lassen. Ist auch nicht unbedingt höflich und den Diskussionspartner zu "diffamieren" zeugt nicht unbedingt von sachlicher Argumentation. Eher von mangelnden Argumenten. -> meine persönliche Meinung.. ;)
Die EGO ist schlicht die Grundlage, aufgrund der die Tarifbeschäftigten eingruppiert sind.

Zitat
Jetzt habe ich aber mal auf die schnelle geschaut. Vielleicht verstehe ich ja was falsch, aber dafür klärst du mich bestimmt sachlich auf..
Zitat
Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 8.7 Nummer 7: Ausbildungs- und Prüfungspflicht
 -> Nummer 7 enthält eine Nachfolgeregelung zu § 22 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT.
 -> BAT = Bundesangestelltentarifvertrag / § 22 Eingruppierung
So wie ich das verstanden habe, war er auf kommunaler Ebene. Also warum sollte da ein Bundesangestelltentarifvertrag gelten? Er ist doch nicht beim Bund angestellt.

Der BAT war der Tarifvertrag für die Beschäftigten des Bundes, der Länder und der Kommunen. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gibt es ausschließlich im kommunalen Bereich. Einfach mal den Tarifvertrag zu lesen, würde uns viel Geblubber von Dir ersparen.

Zitat
Weiterhin steht folgendes da drin.
Zitat
im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein und nur für
Und damit habe ich schon aufgehört weiter zu lesen. Denn ich komme aus keinem dieser Bundesländer. Demzufolge ist mein Verständnis, das es für mich regional nicht greift (unabhängig davon, das das Bundesebene und nicht Kommunalebene ist).

Ob es für Dich regional greift, ist im Hinbick auf meine Antwort an RaiBer völlig egal.

Zitat
Zu "Vorbemerkung Nr. 2 EGO" habe ich leider jetzt nichts gefunden. Wäre schön, wenn du mal Quellen postet, anstatt nur kurze Passagen. Vielleicht habe ich ja auch nur auf falschen Quellen nachgelesen.

LIES EINFACH DEN VERDAMMTEN TARIFVERTRAG!

Zitat
Zitat
Noch scheinst Du zu wissen, daß es einen Antrag auf Höhergruppierung nur in den Fällen des § 29b TVÜ-VKA gab.
Ok, dann nenne es von mir aus einen "Antrag auf Eingruppierung gemäß dauerhafter übernommener Tätigkeit (da die Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe vorschreibt)" oder wie auch immer du möchtest.

Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Tarifbeschäftigte sind gem. der tariflichen Regelunge eingruppiert, ein Anzrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich noch würde er die Eingruppierung berühren.

Zitat
Ändert nichts daran, das die Entgeltgruppen auf Tätigkeitsmerkmale/Tätigkeiten abgestimmt sind. Und wenn jemand diese Tätigkeit (dauerhaft) übernimmt, dann hat er auch danach bezahlt zu werden.

Nein. Siehe meine Anmerkungen in meinem vorherigen Post.

Zitat
Zumindest ist das das, wie ich das Lese. Sicherlich mag die AG Seite oder ein Personaler das anders sehen (rein aus wirtschaftlichen Gründen) aber spielt keine Rolle. Es steht doch klar und deutlich dort.

Und falls ich was falsch verstehe (was ja auch sein kann) dann kläre mich bitte sachlich auf und lass die persönliche Ebene stecken. Danke.. Und bitte dann etwas weiter ausführen, nicht nur kurze Passagen als Copy&Paste. ;)

p.s. Wenn ich ja falsch liege, warum wurde meinem Antrag zugestimmt. Nur mal so nebenbei.

VG
Christian

Deine Unfähigkeit, sinnverstehend zu lesen, ist nicht mein Problem. Zur fehlenden Wirkung von Anträgen auf die Eingruppierung habe ich bereits ausgeführt.

Max

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Antw:Entgeltgruppe
« Antwort #7 am: 22.02.2022 14:52 »
Dablacky, wie du oben gehört hast wäre die Annahme, dass Eingruppierung = Tätigkeit,  eine sehr vereinfachte Ansicht.
Vielleicht helfen dir diese Beispiele es etwas besser zu verstehen,  wie man sich eine Gruppe niedriger wiederfinden kann
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-entgeltordnung-vka-82-nummer2-taetigkeitsmerkmale-mit-anforderungen-in-der-person_idesk_PI13994_HI10490205.html


dablacky

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Antw:Entgeltgruppe
« Antwort #8 am: 23.02.2022 21:51 »
@Max: Danke.. dann vermute ich, das es bei mir aufgrund von "8.2.2 Der "sonstige Beschäftigte"" war..
Dann wäre für @RaiBer relevant zu prüfen, was in der Ausschreibung drin stand und ob er auch die Anforderungen über "sonstige Beschäftigte" erfüllt oder nicht.. denke ich zumindest.. Und das ist doch mal etwas, das inhaltlich weiterbringt.. ;)

@XTinaG:
vlt mal den Text ein 2. mal lesen, bevor man gleich los schreibt.. dann überliesst man ggf. keine Wörter oder dichtet sich nicht noch was hinzu.. ;)
Ich habe dich nicht zitiert.
Ich habe geschrieben, "Wenn du zitierst, bitte schon vollständig, ...".. Da steht nirgends, das du mich zitiert hast.. Du hast aus dem TVöD zitiert oder den Text von mir aus per Copy&Paste eingefügt oder ihn von mir aus manuell nachgetippt (ist für mich auch eine Art Zitat..) ;)


Zitat
§ 12 Abs. 2 Satz 1 TVÖD VKA
Zitat
Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Für mich klingt das nach, Tätigkeit wurde in eine Entgeltgruppe eingestuft und Beschäftigter wird nach dieser Gruppe der Tätigkeit bezahlt.. so steht das da..
Da steht, daß der Beschäftigte eingruppiert ist.
Da steht noch mehr. Der Satz ist da nicht zu Ende. Ich gehe davon aus, das du die Bedeutung eines Kommarzeichen kennst oder? Und das 1. Wort hinter dem Kommar wird irgendwie igoriert.. Ich wiederhole es gerne für dich noch mal, damit es nicht noch mal unter geht.. alles weiter weiter unten..
Zitat
.. der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die ..

Zitat
Der BAT war der Tarifvertrag
"war" klingt für mich erstmal nach Vergangenheit.. da drängt sich mir die Frage auf, was interessiert mich, wie es mal war.. relevant ist doch, wie es jetzt ist.. früher hatten wir auch mal einen Kaiser.. ;)

Zitat
Einfach mal den Tarifvertrag zu lesen, würde uns viel Geblubber von Dir ersparen.
Bezweifle ich etwas, da ich ihn gelesen habe und trotzdem hier "geblubbert" habe.. ;)

Zitat
Ob es für Dich regional greift, ist im Hinbick auf meine Antwort an RaiBer völlig egal.
jap.. stimmt.. hast du völlig recht.. aber er hat nicht geschrieben, wo er sich befindet.. also kann es schon relevant sein, weil es dann vlt auch bei ihm regional nicht greift.. abhängig von seiner Region.. also war deine Antwort diesbezüglich nur eine Halbwahrheit.. denn das es Regionen gibt, in denen die von dir angebrachte Passage nicht greift, gehört zu einer objektiv vollständigen Antwort (aus meiner Sicht) dazu.. ansonsten ist es nur ein bewusstes oder unbewusstes verschweigen von relevanten informationen.. wir wollen ja an der stelle mal keine gezielte Desinformation vorwerfen.. ;)

Zitat
LIES EINFACH DEN VERDAMMTEN TARIFVERTRAG!
danke für den Tipp.. hab ich schon.. du glaubst es vlt nicht, aber sogar mehr als einmal.. bestimmt für dich völlig unvorstellbar, das auch andere menschen das lesen.. ;)

Zitat
Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Tarifbeschäftigte sind gem. der tariflichen Regelunge eingruppiert, ein Anzrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich noch würde er die Eingruppierung berühren.
Soweit ich weiss, sind es noch immer menschen, die da in den personalabteilungen sitzen und über die richtige Anwendung der Vorgaben entscheiden. Sicher mag es fast immer korrekt sein, es ist aber nicht ausgeschlossen, das auch mal ein Personaler sich irren kann und eine Vorgabe falsch umsetzt.. Insofern hast du recht.. es geht nicht um die Eingruppierung an sich.. sondern um die korrekte Umsetzung der Vorgaben durch einen Teil der Arbeitsvertragsparteien.. ;)
Und ob du es glaubst oder nicht, bei mir hat sich was geändert.. dann bin ich eben das Beispiel dafür, das sowas nunmal doch vorkommt bzw passiert.. ggf. auch aufgrund des oben genannten Faktes (Grund spielt aber eigentlich keine Rolle - es geht um das Ergebnis)..

Zitat
Deine Unfähigkeit, sinnverstehend zu lesen, ist nicht mein Problem.
dito.. ;)


Und jetzt mal zurück zum eigentlich thema.. also mal das wichtige..

Und um mich noch mal klar auszudrücken, wie schon so oft erlebt, bitte auf das Wörding achten.. Wir reden gerade ein bisschen aneinander vorbei!
  • Ja, die Person wird eingruppiert in eine Entgeltgruppe.. (habe ich so auch nicht bestritten..)
  • Die Entgeltgruppe hängt an Tätigkeitsmerkmalen.. -> das ist meine Kernaussage
  • In Tätigkeitsmerkmalen können auch "Vorbildung oder Ausbildung" als Anforderungen definiert sein -> diese hängt dann aber erstmal an dem Tätigkeitsmerkmal und nicht and der person.. (bitte unterscheiden zwischen gestellte Anforderung und Erfüllung einer Anforderung)..
  • Die Person wird in die Entgeltgruppe eingruppiert, "deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht"
  • Also wird die Person erstmal danach bezahlt wie die Tätigkeit bewertet wurde. So liesst sich das für mich und aus meiner Sicht steht das auch so eindeutig da.

Ansonsten Gegenfrage.. Wie könnte man in einer Stellenausschreibung dann eine Entgeltgruppe rein schreiben, wenn die Entgeldgruppe doch von den Qualifikationen der Bewerber abhängt und nicht von der Tätigkeit? Würde ja heissen, jemand der überqualifiziert ist, müsste in eine höhere Entgeltgruppe, als ausgeschrieben (weil es ja von der Person abhängig ist)..
Aus meiner Sicht ganz einfach.. Eine Tätigkeit/Aufgabe wird entsprechend bewertet.. welche Qualifikationen und Fähigkeiten muss jemand mitbringen, der diese Aufgabe hat.. danach richtet sich die Entgeltgruppe.. dann kommen die Bewerber, bewerben sich und wenn sie die Anforderungen erfüllen, werden sie in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert, die dieser Tätigkeit zugeschrieben ist.. Und wenn nicht, dann wie in diesem Fall, niedrigere Einstufung -> sofern nicht bspw. über "Sonstige Beschäftigte" die Anforderungen doch wieder erfüllt werden..

Weitere Gegenfrage, die meine These (meiner Meinung nach) stützt.. warum sollte es dann TVöD VKA §14 (Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) geben..? Wenn die Person bei gleichbleibenden Qualifikationen und Ausbildung eine höherwertigere Tätigkeit übernimmt, ist diese entsprechend zu Vergüten. Heisst nach §14, er bekommt mehr Geld. warum? Seine Qualifikationen und Fähigkeiten sind doch die gleichen geblieben (wenn er vorher eine Anforderung für die neue/höherwertigere Tätigkeit nicht erfüllt hat, tut er es nach Übernahme der Tätigkeit ja weiterhin nicht), er hat nur ne andere Aufgabe.. (ich lasse hier mal mögliche Weiterbildungen oder ähnliches aussen vor)
Antwort: weil die Entgeltgruppe einen direkten Bezug zur Tätigkeit hat.. Und wenn jemand diese Tätigkeit durchführt/übernimmt, ist klar, das er entsprechend besser bezahlt wird.. -> also zeitlich befrisstet auf Übernahme der höherwertigen Tätigkeit..
Und wenn er sie dauerhaft übernimmt, muss er auch in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert werden bzw höher gruppiert.

Ich denke, diese Umstände bekräftigen eigentlich das was ich sage.. Entgeltgruppe richtet sich nach der Tätigkeit (inklusive fachliche und persönliche Qualifikationen) und Personen werden, wenn sie diese Tätigkeit übernehmen, in die entsprechende Gruppe eingruppiert..
nicht weil sie die Anforderungen der Tätigkeit erfüllen, sondern weil sie die Tätigkeit übernehmen (was die Erfüllung der Anforderungen selbstverständlich impliziert).. aber die Erfüllung der Anforderungen ist "nur" Voraussetzung zur Übernahme dieser Tätigkeit..

Rechtschreibfehler dürfen gerne behalten werden.. ;)
Und ich hoffe, ich konnte zum Ausdruck bringen, wie ich das sehe bzw. warum ich das so sehe.. vlt einfach mal darüber nachdenken und das mal versuchen aus meinen Augen zu sehen, statt nur die eigene Meinung zu vertreten.. vlt hilft das, meine Sicht der Dinge besser zu verstehen..
oder es hilft, mir meinen denkfehler aufzeigen zu können.. kann ja sein, das ich was falsch verstehe.. aber bisher habe ich noch kein argument gehört/gelesen, das mich überzeugt bzw. mir meinen "denkfehler" aufzeigt..

VG
Christian

XTinaG

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Antw:Entgeltgruppe
« Antwort #9 am: 23.02.2022 22:41 »
@Max: Danke.. dann vermute ich, das es bei mir aufgrund von "8.2.2 Der "sonstige Beschäftigte"" war..
Dann wäre für @RaiBer relevant zu prüfen, was in der Ausschreibung drin stand und ob er auch die Anforderungen über "sonstige Beschäftigte" erfüllt oder nicht.. denke ich zumindest.. Und das ist doch mal etwas, das inhaltlich weiterbringt.. ;)

Nein, die Ausschreibung ist für die Eingruppierung völlig irrelevant.

Zitat
@XTinaG:
vlt mal den Text ein 2. mal lesen, bevor man gleich los schreibt.. dann überliesst man ggf. keine Wörter oder dichtet sich nicht noch was hinzu.. ;)

Einmal war schon Zuviel.

Zitat
Ich habe dich nicht zitiert.
Ich habe geschrieben, "Wenn du zitierst, bitte schon vollständig, ...".. Da steht nirgends, das du mich zitiert hast.. Du hast aus dem TVöD zitiert oder den Text von mir aus per Copy&Paste eingefügt oder ihn von mir aus manuell nachgetippt (ist für mich auch eine Art Zitat..) ;)

Auch das habe ich nicht getan.

Zitat
Zitat
§ 12 Abs. 2 Satz 1 TVÖD VKA
Zitat
Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Für mich klingt das nach, Tätigkeit wurde in eine Entgeltgruppe eingestuft und Beschäftigter wird nach dieser Gruppe der Tätigkeit bezahlt.. so steht das da..
Da steht, daß der Beschäftigte eingruppiert ist.
Da steht noch mehr. Der Satz ist da nicht zu Ende. Ich gehe davon aus, das du die Bedeutung eines Kommarzeichen kennst oder? Und das 1. Wort hinter dem Kommar wird irgendwie igoriert.. Ich wiederhole es gerne für dich noch mal, damit es nicht noch mal unter geht.. alles weiter weiter unten..
Zitat
.. der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die ..

Und? Der Beschäftigte ist eingruppiert. Punkt.

Zitat
Zitat
Der BAT war der Tarifvertrag
"war" klingt für mich erstmal nach Vergangenheit.. da drängt sich mir die Frage auf, was interessiert mich, wie es mal war.. relevant ist doch, wie es jetzt ist.. früher hatten wir auch mal einen Kaiser.. ;)

Du hast den BAT angebracht. Mutmaßlich deshalb, weil Du neben so vielem anderen den von Dir zitierten Kommentarauszug nicht verstanden hast.

Zitat
Zitat
Einfach mal den Tarifvertrag zu lesen, würde uns viel Geblubber von Dir ersparen.
Bezweifle ich etwas, da ich ihn gelesen habe und trotzdem hier "geblubbert" habe.. ;)

Dann hast Du ihn halt nicht verstanden. Macht es nicht besser. Eher schlimmer. Unwissen ist besser als Unvermögen.

Zitat
Zitat
Ob es für Dich regional greift, ist im Hinbick auf meine Antwort an RaiBer völlig egal.
jap.. stimmt.. hast du völlig recht.. aber er hat nicht geschrieben, wo er sich befindet.. also kann es schon relevant sein, weil es dann vlt auch bei ihm regional nicht greift.. abhängig von seiner Region.. also war deine Antwort diesbezüglich nur eine Halbwahrheit.. denn das es Regionen gibt, in denen die von dir angebrachte Passage nicht greift, gehört zu einer objektiv vollständigen Antwort (aus meiner Sicht) dazu.. ansonsten ist es nur ein bewusstes oder unbewusstes verschweigen von relevanten informationen.. wir wollen ja an der stelle mal keine gezielte Desinformation vorwerfen.. ;)

Er brauchte nicht zu schreiben, wo er sich befindet.

Zitat
Zitat
LIES EINFACH DEN VERDAMMTEN TARIFVERTRAG!
danke für den Tipp.. hab ich schon.. du glaubst es vlt nicht, aber sogar mehr als einmal.. bestimmt für dich völlig unvorstellbar, das auch andere menschen das lesen.. ;)

Also auch nach mehrmaligem Lesen nicht verstanden. Erinnerst Du Dich noch an meine erste Antwort an Dich? Ich hatte recht: Unvermögen.

Zitat
Zitat
Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Tarifbeschäftigte sind gem. der tariflichen Regelunge eingruppiert, ein Anzrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich noch würde er die Eingruppierung berühren.
Soweit ich weiss, sind es noch immer menschen, die da in den personalabteilungen sitzen und über die richtige Anwendung der Vorgaben entscheiden. Sicher mag es fast immer korrekt sein, es ist aber nicht ausgeschlossen, das auch mal ein Personaler sich irren kann und eine Vorgabe falsch umsetzt.. Insofern hast du recht.. es geht nicht um die Eingruppierung an sich.. sondern um die korrekte Umsetzung der Vorgaben durch einen Teil der Arbeitsvertragsparteien.. ;)
Und ob du es glaubst oder nicht, bei mir hat sich was geändert.. dann bin ich eben das Beispiel dafür, das sowas nunmal doch vorkommt bzw passiert.. ggf. auch aufgrund des oben genannten Faktes (Grund spielt aber eigentlich keine Rolle - es geht um das Ergebnis)..

Putzig, Du denkst, die Rechtsmeinung kommunaler Arbeitgeber zur Eingruppierung sei fast immer korrekt. Du schriebst Eingruppierung. Ich ging auf Eingruppierung ein. Wenn Du was anderes meintest, ist das Dein Versagen.

Zitat
Zitat
Deine Unfähigkeit, sinnverstehend zu lesen, ist nicht mein Problem.
dito.. ;)

Deine Unfähigkeit, sinnverstehend zu lesen, ist in erster Linie Dein Problem, auch wenn Du es leugnest.

Zitat
Und jetzt mal zurück zum eigentlich thema.. also mal das wichtige..

Und um mich noch mal klar auszudrücken, wie schon so oft erlebt, bitte auf das Wörding achten.. Wir reden gerade ein bisschen aneinander vorbei!

Nein, tun wir nicht. Du verbreitest wirre Thesen zum Tarifvertrag und ich stelle sie richtig.

Zitat
  • Ja, die Person wird eingruppiert in eine Entgeltgruppe.. (habe ich so auch nicht bestritten..)
  • Die Entgeltgruppe hängt an Tätigkeitsmerkmalen.. -> das ist meine Kernaussage
  • In Tätigkeitsmerkmalen können auch "Vorbildung oder Ausbildung" als Anforderungen definiert sein -> diese hängt dann aber erstmal an dem Tätigkeitsmerkmal und nicht and der person.. (bitte unterscheiden zwischen gestellte Anforderung und Erfüllung einer Anforderung)..
  • Die Person wird in die Entgeltgruppe eingruppiert, "deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht"

Anforderungen in der Person hängen überhaupt nicht. Sie sind in einem Tätigkeitsmerkmal genannt und müssen durch die Person, die tariflich eingruppiert ist, erfüllt werden, ansonsten ergeben sich die in der Vorbemerkung Nr. 2 genannten Rechtsfolgen.

Zitat
  • Also wird die Person erstmal danach bezahlt wie die Tätigkeit bewertet wurde. So liesst sich das für mich und aus meiner Sicht steht das auch so eindeutig da.

Wie die Person bezahlt wird, ist unbeachtlich. Ihr Vergütungsanspruch richtet sich nach ihrer Eingruppierung. Die Eingruppierung steht in keiner Beziehung zur Bewertung der Tätigkeit.

Zitat
Ansonsten Gegenfrage.. Wie könnte man in einer Stellenausschreibung dann eine Entgeltgruppe rein schreiben, wenn die Entgeldgruppe doch von den Qualifikationen der Bewerber abhängt und nicht von der Tätigkeit? Würde ja heissen, jemand der überqualifiziert ist, müsste in eine höhere Entgeltgruppe, als ausgeschrieben (weil es ja von der Person abhängig ist)..

Stellenausschreibungen wie auch Stellen an sich sind kein tariflicher Regelungsgegenstand. Der Tarifvertrag regelt die Eingruppierung von Tarifbeschäftigten. Wie Du zu der abstrusen Folgerung kommst, erschließt sich nicht.

Zitat
Aus meiner Sicht ganz einfach.. Eine Tätigkeit/Aufgabe wird entsprechend bewertet.. welche Qualifikationen und Fähigkeiten muss jemand mitbringen, der diese Aufgabe hat.. danach richtet sich die Entgeltgruppe.. dann kommen die Bewerber, bewerben sich und wenn sie die Anforderungen erfüllen, werden sie in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert, die dieser Tätigkeit zugeschrieben ist.. Und wenn nicht, dann wie in diesem Fall, niedrigere Einstufung -> sofern nicht bspw. über "Sonstige Beschäftigte" die Anforderungen doch wieder erfüllt werden..

Irgendeine Bewertung berührt die Eingruppierung in keinster Weise.

Zitat
Weitere Gegenfrage, die meine These (meiner Meinung nach) stützt.. warum sollte es dann TVöD VKA §14 (Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) geben..? Wenn die Person bei gleichbleibenden Qualifikationen und Ausbildung eine höherwertigere Tätigkeit übernimmt, ist diese entsprechend zu Vergüten. Heisst nach §14, er bekommt mehr Geld. warum? Seine Qualifikationen und Fähigkeiten sind doch die gleichen geblieben (wenn er vorher eine Anforderung für die neue/höherwertigere Tätigkeit nicht erfüllt hat, tut er es nach Übernahme der Tätigkeit ja weiterhin nicht), er hat nur ne andere Aufgabe.. (ich lasse hier mal mögliche Weiterbildungen oder ähnliches aussen vor)
Antwort: weil die Entgeltgruppe einen direkten Bezug zur Tätigkeit hat.. Und wenn jemand diese Tätigkeit durchführt/übernimmt, ist klar, das er entsprechend besser bezahlt wird.. -> also zeitlich befrisstet auf Übernahme der höherwertigen Tätigkeit..
Und wenn er sie dauerhaft übernimmt, muss er auch in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert werden bzw höher gruppiert.

Daß die Entgeltgruppe einen direkten Bezug zur auszuübenden Tätigkeit hat, stand nie infrage. Dein restliches Geblubber scheitert bereits daran, daß sich die Höhe der Zulage danach bemißt, wie der Tarifbeschäftigte bei dauerhafter Übertragung eingruppiert wäre.

Zitat
Ich denke, diese Umstände bekräftigen eigentlich das was ich sage.. Entgeltgruppe richtet sich nach der Tätigkeit (inklusive fachliche und persönliche Qualifikationen) und Personen werden, wenn sie diese Tätigkeit übernehmen, in die entsprechende Gruppe eingruppiert..
nicht weil sie die Anforderungen der Tätigkeit erfüllen, sondern weil sie die Tätigkeit übernehmen (was die Erfüllung der Anforderungen selbstverständlich impliziert).. aber die Erfüllung der Anforderungen ist "nur" Voraussetzung zur Übernahme dieser Tätigkeit..

Dann überlaß das Denken den Pferden, die haben den größeren Kopf. Es gibt keine tariflichen Anforderungen an die Übernahme einer Tätigkeit. Man kann tariflich einen ungelernten Schulabbrecher als Apotheker beschäftigen. Der ist dann halt in E13 eingruppiert. Die Rechtsfolge einer Nichterfüllung einer in einem Tätigkeitsmerkmal genannten Anforderung in der Person ist in Vorbemerkung Nr. 2 zur EGO geregelt.

Zitat
Rechtschreibfehler dürfen gerne behalten werden.. ;)
Und ich hoffe, ich konnte zum Ausdruck bringen, wie ich das sehe bzw. warum ich das so sehe.. vlt einfach mal darüber nachdenken und das mal versuchen aus meinen Augen zu sehen, statt nur die eigene Meinung zu vertreten.. vlt hilft das, meine Sicht der Dinge besser zu verstehen..
oder es hilft, mir meinen denkfehler aufzeigen zu können.. kann ja sein, das ich was falsch verstehe.. aber bisher habe ich noch kein argument gehört/gelesen, das mich überzeugt bzw. mir meinen "denkfehler" aufzeigt..

VG
Christian

Bloß ist Deine Sichtweise schlicht völlig egal, weil sie falsch ist. Es ist auch egal, warum sie falsch ist. Auf die tarifrechtlichen Rahmenbedingungen bist Du nun zu Genüge hingewiesen worden.