Autor Thema: Familienzuschlag Stufe 2 bei Unterbringung des Kindes  (Read 1730 times)

tobimuel

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Hallo zusammen,

unser Kind wird vermutlich demnächst in einer Wohngruppe untergebracht. Das Kindergeld soll zur Kostendeckung abgetreten/ übergeleitet werden.

Hat jmd. Erfahrung, ob mir dann noch der Familienzuschlag Stufe 2 zusteht?  :-\

Gruß
tobi

uniprof

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Antw:Familienzuschlag Stufe 2 bei Unterbringung des Kindes
« Antwort #1 am: 11.02.2022 13:53 »
Bei stationärer Unterbringung ist ein Kostenbeitrag in Höhe des KG zu leisten. Das kann man ganz einfach durch einen Dauerauftrag erledigen, eine Abtretung sollte nicht nötig sein. War jedenfalls bei uns so. Zu beachten ist auch, dass für die Zeiten, in denen sich das Kind zu Hause aufhält (Wochenenden, Ferien), der Kostenbeitrag zu kürzen ist. Das wird vom Jugendamt oft vergessen zu erwähnen.

Zu beachten ist auch, dass darüberhinaus auch noch ein weiterer Kostenbeitrag zu leisten ist, der sich am Einkommen orientiert.

Gerda Schwäbel

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Antw:Familienzuschlag Stufe 2 bei Unterbringung des Kindes
« Antwort #2 am: 12.02.2022 21:28 »
... Hat jmd. Erfahrung, ob mir dann noch der Familienzuschlag Stufe 2 zusteht?  :-\ 

Der Familienzuschlag der Stufe 2 steht Ihnen weiterhin zu!

tobimuel

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Antw:Familienzuschlag Stufe 2 bei Unterbringung des Kindes
« Antwort #3 am: 14.02.2022 10:00 »
Danke für die Hinweise @uniprof  - über die Kosten werden wir noch informiert - mir ging es nur darum, ob ich den Zuschlag noch erhalte oder nicht.

Dh. solange Anspruch auf Kindergeld besteht, besteht auch der Anspruch auf FamZ2?

uniprof

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Antw:Familienzuschlag Stufe 2 bei Unterbringung des Kindes
« Antwort #4 am: 14.02.2022 10:23 »
Ja, der Anspruch auf Familienzuschlag Stufe 2 bleibt bestehen.

uniprof

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Antw:Familienzuschlag Stufe 2 bei Unterbringung des Kindes
« Antwort #5 am: 14.02.2022 11:41 »
Danke für die Hinweise @uniprof  - über die Kosten werden wir noch informiert - mir ging es nur darum, ob ich den Zuschlag noch erhalte oder nicht.

Dh. solange Anspruch auf Kindergeld besteht, besteht auch der Anspruch auf FamZ2?

Hier noch einige genauere Infos. Die Kostenbeitragsverordnung regelt in §7 hierzu:

Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn

1.
    vollstationäre Leistungen erbracht werden,
2.
    er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und
3.
    seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist.


Das Kindergeld wird also nicht abgetreten, man hat nur einen Kostenbeitrag in entsprechender Höhe zu leisten. Damit steht einem das Kindergeld weiter zu und es gibt keine Auswirkungen auf den Familienzuschlag.