Autor Thema: Öffnungsklausel vs vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung  (Read 1232 times)

Schwarzwald

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
 :'( :'(Hallo*
Ich hab ein riesiges Problem und erbitte Eire Meinung.
Seit August bin ich Beamtenanwärter. Über Check24 schnell ne Pkv gesucht und im lockeren Vertragsgeplänkel einfach völlig vergessen, dass ich als Jugendlicher (7 Jahre her) mal in Therapie war. Ich habe also eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen und nun, wo ich tatsächlich eine Therapie machen wollte, fällt mir das auf die Füße. Die Versicherung hat die Vorerkrankungen abgeprüft und von dem Versicherungsvertrag  zurückgetreten.
erzählt mir nicht wie dumm, naiv und lebensunerfahren ich bin bzw zu diesem Zeitpunkt war.
Ich habe während meiner nachträglichen Auskunft zu den Vorerkrankungen innerhalb der 6 Monatsfrist die Aufnahme im Rahmen der Öffnungsklausel beantragt. Gem §19 ABS.4 VVG darf der Vertrag nicht widerrufen werden, wenn er bei Kenntnis des Sachverhalts wenn auch zu anderen Konditionen geschlossen worden wäre. Die Versicherung nimmt an der Öffnungsaktion teil, wenn ich nicht so dämlich gewesen wäre, wäre ich mit nem 30 Prozent Zuschlag versichert gewesen.
Nun meine Fragen; wie schätzt ihr die Chance ein, dass die Öffnungsklausel von den Regelungen des §19 Abs4 ( Vertrag zu anderen Bedingungen) eingeschlossen ist
Falls Nein: müsste ich mich ja in nem Beihilfe Basistarif bei einer anderen Versicherung versichern. Hat da jemand von Euch Erfahrung?
Danke schonmal


Kat

  • Gast
Die Frage ist in einem Krankenversicherungsforum wahrscheinlich besser aufgehoben.

Max

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 601
Eine Therapie ist meines Wissens ein Ausschlussgrund bei allen Versicherungen und Unterschiede gibt es nur im Abfragezeitraum von 5-10 Jahren.
Im Einzelfall wäre das nur über eine anonyme risikoanfrage zu regeln gewesen.

Aus meiner Sicht ist eine reguläre Versicherung nicht gleich der Öffnungsaktion. Die Versicherung hätte den derzeitigen Vertrag nicht mit risikozuschlag oder Ausschluss geschlossen. Ein Antrag mit Annahmepflicht im Rahmen der Öffnungsaktion ist auch so nicht mehr möglich nachdem du bereits versichert bist.
Du solltest dir kompetenten Beistand suchen. Ein Honorarberater könnte erste Einblicke liefern aber letztendlich wäre ein spezialisierter Rechtsanwalt wichtig um deine Anliegen zu vertreten.
Das wäre bereits bei der Leistungsprüfung nötig gewesen.
Bitte mache nicht wieder den Fehler zu versuchen diese Sachen selbst zu regeln.

Auch wenn du dafür gerade den Kopf nicht frei hast,  solltest du dich auch damit beschäftigen ob deine Therapie bzw. die unterliegende Problematik Einfluss auf die Lebenszeitverbeamtung haben könnte. Dann solltest du da auch mit Weitsicht vorbauen, dass günstige Prognosen vorliegen.
« Last Edit: 16.02.2022 07:31 von Max »