Mir sind BBK-Empfehlungen völlig egal. Für Katastrophen bevorraten muß sich nur der, der zu schwach zum plündern ist. Hier geht es aber nicht um eine Katastrophe, sondern um eine staatlich angeordnete Freiheitsbeschränkung. Für die ist der Staat im Gegensatz zu Katastrophen verantwortlich, denn er hat sie im Gegensatz zu Katastrophen angeordnet. Wer das verkennt, ist intellektuell nicht satisfaktionsfähig.
Sich in der Katastrophe über 125a eine staatliche Verpflegung zu sichern ist natürlich auch ein Weg...
Davon abgesehen habe ich hier nichts gesehen, woraus rechtlich die uneingeschränkte Versorgungspflicht des Staates abzuleiten wäre.
Für einen Teil der TBC Kranken und deren Kontaktpersonen gibt es diese Maßnahmen schon sehr lange und auch in der Abstufung Einschränkung der Freiheit durch Absonderung und bei fehlender Einsicht Entziehung der Freiheit (auch geschlossene Unterbringung). Ersteres mit Hilfsangeboten die zugegeben engmaschiger sind als im Kontext Corona (dauern länger an, aber erfolgen auch dort von Sozialarbeitern und nicht von Caterern), zweiteres in speziellen Einrichtungen.
Anderes Beispiel: Der Staat legt eine Schulpflicht fest. Junge Menschen müssen für einen Zeitraum einen Ort aufsuchen, um beschult zu werden. Trotz einer umfangreichen Rechtsprechung in diesem Feld kenne ich kein Urteil, dass daraus ein Pflicht ableitet, dass der Staat ab Haustür eine Beförderung für alle Schüler stellen muss. Schüler müssen ihren Beitrag leisten, soweit nicht Haltestelle oder Start der Sonderbeförderung an der Haustür liegen.
Weiteres Beispiel: Grundstückseigentümer haften als Zustandsstörer beispielsweise im Umweltrecht, wenn ein Verhaltensstörer nicht ermittelt werden kann. Zwar nicht ganz uneingeschränkt, aber soweit, dass die Rechte aus Artikel 14 nicht ungeingeschränkt bleiben.