Autor Thema: [BW] 4-Säulen-Programm  (Read 156358 times)

Neuer12

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #135 am: 28.09.2022 10:39 »
Das war doch hoffentlich jedem klar, dass diese kleine Verbesserung nicht bewirkt, dass nut annähernd Verfassungsgemäß besoldet wird.

Paulse

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #136 am: 28.09.2022 13:46 »
Was mir jetzt überhaupt noch nicht klar ist:

Unabhängig von einem Widerspruch soll die nicht verfassungsgemäße Besoldung ab dem Jahr 2020 von Amts wegen berücksichtigt werden. Was genau ist die Konsequenz hiervon?

Neuer12

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #137 am: 28.09.2022 18:01 »
Wenn alle Widersprüche für das Land durch neue Gesetz abschlägig beschrieben wurden, muß ich dann gegen jeden Bescheid klagen?
Denn das würde ja sehr teuer.

Rockriders

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #138 am: 29.09.2022 08:07 »
Zum Verständnis, da es doch Unklarheiten gibt:

"Zu Artikel 3 Nummer 2
Buchstabe b (Ruhegehaltfähige Dienstbezüge)
Klarstellung zum Regelungsinhalt des § 19 Absatz 7 LBeamtVGBW in
der Abgrenzung zu Artikel 36.

Es wäre eine Klarstellung zum Regelungsinhalt des § 19 Absatz 7 LBeamtVGBW in der Abgrenzung zu Artikel
36 hilfreich. Der Regelungsinhalt wird so
verstanden, dass Artikel 36 zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten für den aktiven Dienst gelte. Dies bedeute, es
werde temporär so lange eine (nicht ruhegehaltfähige) Zulage bezahlt, bis eine
Beförderung erfolge. Wenn diese Beförderung bis zum Ruhestand unterbliebe,
beziehungsweise ansonsten beim Eintritt in den Ruhestand Nachteile durch
Im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt.

Begründung:

Dass von der Erweiterung des § 19 LBeamtVGBW um einen Absatz 7 neu hinzukommende Versorgungsempfängerinnen
und -empfänger, von Artikel 36 hingegen
Besoldungsempfängerinnen und -empfänger betroffen sind, ist hinreichend ersichtlich. Es erfolgt kein Ausgleich für
nicht stattgefundene Beförderungen oder
eine nicht erfolgte Gewährung einer
Amtszulage, welche bei Verbleib in der
bisherigen Laufbahn gegebenenfalls
stattgefunden hätte oder übertragen worden wäre. Es wird nicht jeglicher Nachteil, welcher bei einem Aufstieg entstehen kann, verhindert. Bei einem Aufstieg aus
der Besoldungsgruppe A 9 ohne Amtszulage erfolgt keine versorgungsrechtliche
Kompensation, dass bei Verbleib im mittleren Dienst gegebenenfalls eine Amtszulage gewährt worden wäre."

Verstehe ich das richtig: Wenn A9Z offiziell als Beförderung bestand und der Aufstieg in den GD erfolgte, dann gibt es ja zum (Voraussichtlich) 01.12.2022 A10Z. Ist A10Z nun dann (nach einem Monat) zum 31.12.2022 ruhegehaltsfähig oder nicht?

MFG Rockriders







Ozymandias

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #139 am: 29.09.2022 08:33 »
Was mir jetzt überhaupt noch nicht klar ist:

Unabhängig von einem Widerspruch soll die nicht verfassungsgemäße Besoldung ab dem Jahr 2020 von Amts wegen berücksichtigt werden. Was genau ist die Konsequenz hiervon?

Mit einem Widerspruch hat man einfach mehr Rechtssicherheit.
Ist etwas unklar, wie das genau verfahrensrechtlich aussieht, wenn man die Nachzahlung bekommt aber damit nicht einverstanden ist. Wenn man dann erst Widerspruch einlegt, ob das dann für alle Jahre gilt.

So schreibt es auch das Land BW auf Seite 292 bezüglich der Versorgungsempfänger.

Zitat
Es bestünden zwar keine Zweifel an der
Redlichkeit des Ministeriums für Finan-
zen, dennoch sei fraglich, wie Be-
troffene sich rechtssicher darauf verlas-
sen könnten

Zitat
Wie der Gesetzgeber zu gegebener Zeit
eine Änderung ausgestalten wird, kann
nicht verlässlich zugesagt werden. Über-
dies steht es Versorgungsempfängerin-
nen und -empfängern frei, einen Antrag
auf amtsangemessene Alimentation zu
stellen beziehungsweise Widerspruch ge-
gen die ihnen gewährten Bezüge einzule-
gen.


Wenn alle Widersprüche für das Land durch neue Gesetz abschlägig beschrieben wurden, muß ich dann gegen jeden Bescheid klagen?
Denn das würde ja sehr teuer.

In der Regel erfolgt das auch nur durch einen Widerspruchsbescheid der mehrere Jahre betrifft. Auch vor Gericht würde sich daraus nur ein Verfahren ergeben. Kostenpunkt 483 Euro Brutto, die Werbungskosten darstellen, sind so ~320 Euro netto Kosten die man am Ende hat. Jedenfalls wenn man es selber macht oder von der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts machen lässt. Wenn man viele Jahre mit Widersprüchen ansammelt, lohnt es sich umso mehr. Bei 4 Jahren sind es läppische 80 Euro pro Jahr. Eigentlich sollte man gar nicht mehr mit den Widersprüchen aufhören, selbst wenn die Alimentation angepasst wird. Es ist jetzt schon absehbar, dass diese 2023 und 2024 hinterherhinken wird, alleine schon deshalb da viele Zahlen für die Berechnung statistisch immer erst 1-2 später vorliegen und die geschätzten Zahlen bei hoher Inflation eindeutig zu niedrig sein werden.

 Mit Anwalt steigen die Kosten enorm an, den braucht man aber nicht wirklich, da man sowieso nur auf andere Verfahren warten muss, die bereits weiter fortgeschritten sind.

Neuer12

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #140 am: 29.09.2022 10:36 »
Danke.

Meine Frage zielte darauf ab, wenn das Land behaupten würde, dich das 4 Säulen Modell sind nun auch die Widersprüche der vorherigen Jahre durch Nachzahlung "geheilt".
Was es ja aber bzgl. Abstandsgebot auf keinem Fall wäre.
Dann müsste man klagen ?

Geometer

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #141 am: 29.09.2022 11:48 »
Mittlerweile hat das Finanzministerium im Beteiligungsportal auf die Kommentierungen geantwortet.
Allerdings in einer zusammenfassenden Stellungnahme.

Einfach oben im "Zeitstrahl" auf "Antwort des Ministeriums" (Phase 2) klicken und die Stellungnahme wird angezeigt.

Allerdings nichts Neues, für die die sich mit dem Thema beschäftigen.

Das Ministerium und die Landesregierung (Grüne/CDU) wollen "Ihr" Gesetz so durchboxen, allen Hinweisen und Warnungen zum Trotz.

Neuer12

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #142 am: 29.09.2022 17:34 »
Mittlerweile hat das Finanzministerium im Beteiligungsportal auf die Kommentierungen geantwortet.
Allerdings in einer zusammenfassenden Stellungnahme.

Einfach oben im "Zeitstrahl" auf "Antwort des Ministeriums" (Phase 2) klicken und die Stellungnahme wird angezeigt.

Allerdings nichts Neues, für die die sich mit dem Thema beschäftigen.

Das Ministerium und die Landesregierung (Grüne/CDU) wollen "Ihr" Gesetz so durchboxen, allen Hinweisen und Warnungen zum Trotz.
@Sven: wie siehst du die Erklärung zum abstandsgebot?

SwenTanortsch

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #143 am: 29.09.2022 18:26 »
Das, was das Ministerium unter der Rubrik "Besoldung" zur Ämterneubewertung schreibt, ist sachlich richtig, Neuer, bleibt aber nur eine allgemeine Beschreibung, also gänzlich unkonkret. Zugleich habe ich es aber noch nicht geschafft, mich eingehend mit der Begründung des Gesetzentwurfs zu beschäftigen. Zugleich weiß ich, dass ich mich aber mit dem Entwurf in der Vergangenheit bereits kursorisch beschäftigt habe, ohne mich noch hinreichend präzise zu erinnern.

Was aber so oder so eindeutig ist, ist, dass die geplanten Maßnahmen nicht hinreichend sein können, um den Fehlbetrag von monatlich 871,18 € bzw. 26,0 %, der 2020 zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation zu verzeichnen gewesen ist (vgl. den bekannten DÖV-Beitrag), zu heilen. Wenn ich es richtig erinnere, hat die Landesregierung ausgeführt, dass die geplanten Maßnahmen zu Mehrkosten von 279 Mio. € führen würden, während eine Anhebung der Grundgehaltssätze zu Mehrkosten von 2,9 Mrd. € führen würden. Da zugleich - auch das schreibe ich nur aus der Erinnerung - die Bemessung der Mindest- und gewährten Nettoalimentation in der Gesetzesbegründung verschiedentlich zu bezweifeln wäre, dürften die entsprechenden Mehrkosten tatsächlich eher noch höher liegen. Vor geraumer Zeit habe ich mal die Mindestbesoldung als indizielles Maß zur Identifikation des Verletzungsgrads der Baden-Württembergischen Besoldungsordnung A im Jahr 2020 bemessen. Die Besoldungsordnung ist in einem so weitgehenden Maße verletzt, dass es ausgeschlossen sein sollte, zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückkehren zu können, ohne dass die Grundgehaltssätze erhöht werden würden. Die geplanten Maßnahmen sind materiell und die herangezogenen Begründungen sind prozedural völlig ungeeignet, um eine verfassungskonforme Alimentation, die auch in Baden-Württemberg seit spätestens 2008 eklatant verfehlt wird, wieder herzustellen.

Neuer12

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #144 am: 30.09.2022 06:55 »
Danke.

Wenn das Gesetz kommt, werde ich wahrscheinlich fragen, wie man am besten den Widerspruch formuliert. ;)

SwenTanortsch

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #145 am: 30.09.2022 09:36 »
Zugleich sollten Gewerkschaften in Baden-Württemberg entsprechende Musterschreiben gen Ende des Jahres formulieren und zur Verfügung stellen, denke ich, um ihre Mitglieder darin zu unterstützen, ihre Ansprüche aufrechtzuerhalten.

Neuer12

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #146 am: 30.09.2022 14:24 »
Das glaube ich eher nicht
Denn bisher haben sie diese Aufgabe leider nicht wahrgenommen, sondern eher das Gegenteil.

SwenTanortsch

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« Antwort #147 am: 30.09.2022 16:37 »
Wie schon im Bayernforum geschrieben, erinnere mich mal Anfang Dezember daran, wenn es bis dahin keine gewerkschaftliche Musterschreiben gibt. Denn dann formuliere ich ebenso für Baden-Württemberg ein Widerspruchsschreiben, von dem ich ausgehe, dass es als statthafter Rechtsbehelf zu betrachten ist, wenn auch alles, was ich schreibe, keine Beratung durch eine professionelle Rechtsberatung ersetzt.

MartectX

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #148 am: 30.09.2022 22:38 »
Wie schon im Bayernforum geschrieben, erinnere mich mal Anfang Dezember daran, wenn es bis dahin keine gewerkschaftliche Musterschreiben gibt. Denn dann formuliere ich ebenso für Baden-Württemberg ein Widerspruchsschreiben, von dem ich ausgehe, dass es als statthafter Rechtsbehelf zu betrachten ist, wenn auch alles, was ich schreibe, keine Beratung durch eine professionelle Rechtsberatung ersetzt.

Unabhängig der Inanspruchnahme danke ich bereits jetzt für deine Beihilfe in der Sache. :)

Neuer12

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« Antwort #149 am: 01.10.2022 17:28 »
Wie schon im Bayernforum geschrieben, erinnere mich mal Anfang Dezember daran, wenn es bis dahin keine gewerkschaftliche Musterschreiben gibt. Denn dann formuliere ich ebenso für Baden-Württemberg ein Widerspruchsschreiben, von dem ich ausgehe, dass es als statthafter Rechtsbehelf zu betrachten ist, wenn auch alles, was ich schreibe, keine Beratung durch eine professionelle Rechtsberatung ersetzt.
Super.
Danke