Autor Thema: [BW] 4-Säulen-Programm  (Read 153840 times)

Sleyana

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #270 am: 16.11.2022 21:54 »
Jetzt informiert auch der BBW etwas ausführlicher:

https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/ein-schritt-in-die-richtige-richtung-dem-weitere-folgen-muessen/


Müsste nicht nur das Bürgergeld, sondern auch der Mindestlohn eigentlich an der Besoldung kratzen? Besonders die unteren Ämter sind nicht mehr weit vom Mindestlohn entfernt. Das ist wirklich erschütternd. Das der BBW dazu nichts sagt finde ich etwas deprimierend.

Drehleiterkutscher

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #271 am: 16.11.2022 22:23 »

Müsste nicht nur das Bürgergeld, sondern auch der Mindestlohn eigentlich an der Besoldung kratzen?

Also mit dem Vergleich wäre ich vorsichtig. Mindestlohn bei einer 40h-Woche bedeutet etwa 2000 Euro brutto.
Davon gehen dann nicht nur Steuern, sondern auch noch Sozialabgaben weg - bleiben etwa 1465 Euro netto.

A7 Stufe 1 ist nun die niedrigste Besoldung, das macht 2793 Euro brutto, und etwa 2085 Euro netto, wenn man noch 300 Euro für die PKV abzieht.

(SK 1, keine Kirchensteuer, Steuerjahr prog. 2023).

Sleyana

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #272 am: 16.11.2022 23:19 »
Klar ist da noch 500€ Unterschied, aber wollen wir darauf stolz sein? Das der m.D. im Einstiegsamt nur 500 € über dem Mindestlohn ist?

AlterHasse

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #273 am: 17.11.2022 09:13 »
Für mich stellt sich immer noch die Frage, ob es auch zur Nachzahlung (ab 01.01.2020), betr. des erhöhten Familienzuschlages (hier: 50,- Euro bis A 10 und 25,- Euro A 11 bis A 13) kommt. Oder ob diese Erhöhung erst ab 01.12.2022 gilt und es hier zu keiner Nachzahlung kommt?
 

Drehleiterkutscher

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #274 am: 17.11.2022 09:19 »
Für mich stellt sich immer noch die Frage, ob es auch zur Nachzahlung (ab 01.01.2020), betr. des erhöhten Familienzuschlages (hier: 50,- Euro bis A 10 und 25,- Euro A 11 bis A 13) kommt. Oder ob diese Erhöhung erst ab 01.12.2022 gilt und es hier zu keiner Nachzahlung kommt?

...was nachgezahlt wird und für wen steht doch glasklar in den Tabellen von Artikel 34 bzw. in Artikel 35.

Ab Seite 21:
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/3000/17_3513_D.pdf


LehrerBW

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #275 am: 18.11.2022 04:23 »
Für mich stellt sich immer noch die Frage, ob es auch zur Nachzahlung (ab 01.01.2020), betr. des erhöhten Familienzuschlages (hier: 50,- Euro bis A 10 und 25,- Euro A 11 bis A 13) kommt. Oder ob diese Erhöhung erst ab 01.12.2022 gilt und es hier zu keiner Nachzahlung kommt?

Leider ist in diesem Falle die Aussage des BBW, dass es für alle eine Nachzahlung für das erste Kind geben wird, schlichtweg falsch.

Wilhermine

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #276 am: 18.11.2022 08:54 »
Moin,

wenn man alles was es so zu lesen gibt, sieht es ja wohl so aus, Nachzahlungen für Kind 1 und 2 kommen für die Zeit ab 2020 im Dezember. Widerspruchführer erhalten sie im laufe des Jahres 2023.

Was passiert mit Kind 3 und weitere? Kann das jemand rauslesen, ob es auch hier rückwirkend eine Anpassung geben wird?
Man will ja net gierig werden, aber die neue BMW 1300 GS würde mich schon interessieren….

sebseb

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #277 am: 18.11.2022 09:00 »
Guten Morgen,

Nachzahlungen für das 3. Kind sind in Artikel 35 geregelt (Link siehe 3 Beiträge oberhalb). Zumindest für die Jahre 2010-2019.

Wobei mir nicht klar ist, wie es mit Nachzahlungen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 ausschaut. Hierzu habe ich nichts gefunden.

Wilhermine

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #278 am: 18.11.2022 09:05 »
Guten Morgen,

Nachzahlungen für das 3. Kind sind in Artikel 35 geregelt (Link siehe 3 Beiträge oberhalb). Zumindest für die Jahre 2010-2019.

Wobei mir nicht klar ist, wie es mit Nachzahlungen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 ausschaut. Hierzu habe ich nichts gefunden.

So geht es mir auch, wäre ja schön…ohne Gierig wirken zu wollen….
2020-2022 wäre die für mich relevante Zeit.

Drehleiterkutscher

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #279 am: 18.11.2022 09:22 »
Also wenn man in den Fußnoten liest, findet man folgendes:

Zitat
Zu Artikel 19 (Nachzahlungen für dritte und weitere Kinder)
Dieser Artikel soll die auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beru-henden Nachzahlungsansprüche für die Jahre 2010 bis 2019 regeln. Für diesen Zeit-raum sollen Nachzahlungen nur an diejenigen erfolgen, die insoweit einen statthaften Rechtsbehelf eingelegt haben, über den noch nicht bestandskräftig entschieden wor-den ist. Nachzahlungen für Jahre, die vor der erstmaligen Geltendmachung des An-spruchs liegen, sollen nicht geleistet werden. Die Ermittlung der jeweiligen Beträge ist im allgemeinen Teil dargestellt. In Absatz1 Satz 2 wird klargestellt, dass die beim Familienzuschlag geltenden besonderen Regelungen für Teilzeitbeschäftigte sowie die Regelungen für begrenzt Dienstfähige auch hinsichtlich der Nachzahlungsbe-träge Anwendung finden.
Die Nachzahlungen für Zeiträume ab 2020 werden in Artikel 2 Nummern 13 bis 15 geregelt, da sie nicht von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abhängig gemacht wer-den sollen.
Diese Nachzahlungen betreffen nicht nur Beamtinnen und Beamte sowie Richterin-nen und Richter, sondern ebenfalls Versorgungsempfängerinnen und -empfänger.

Im Artikel 2 Nummer 13 bis 15 werden die Beträge für Kind 3 und weitere rückwirkend angehoben:

Zitat
13. In Anlage 12 (Familienzuschlag) in der Fassung des Anhangs 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württem-berg 2019/2020/2021 vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 377, 395) wird die Zahl „402,15“ durch die Zahl „673,00“ ersetzt.
14. In Anlage 12 (Familienzuschlag) in der Fassung des Anhangs 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württem-berg 2019/2020/2021 vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 377, 402) wird die Zahl „407,78“ durch die Zahl „704,00“ ersetzt.
15. In Anlage 12 (Familienzuschlag) in der Fassung des Anhangs 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württem-berg 2019/2020/2021 vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 377, 402), die durch Artikel 2 Nr. 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Zahl „2021“ durch die Zahl „2022“ und die Zahl „704,00“ durch die Zahl „730,00“ ersetzt.

Also ich schätze mal, dass dann wirklich alle  im Zeitraum ab 2020 diesen Differenzbetrag nachgezahlt bekommen... davor nur Kläger und Widerspruchsführer.

Poincare

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #280 am: 18.11.2022 09:48 »
Zitat
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 erfolgen die Nachzahlungen von Amts wegen an sämtliche betroffene Beamtinnen und Beamte. Die Nachzahlungen werden im Landesbereich vom LBV automatisiert errechnet und sollen mit den Dezemberbezügen ausgezahlt werden.

Ganz allgemein schreibt der BBW, dass die Nachzahlungen sogar mit dem Dezembersold schon kommen sollen. Wie das aber gehen kann, wenn folgendes noch geprüft wird, ist mir schleierhaft:

Zitat
Bei Nachzahlungen für bereits abgelaufene Kalenderjahre kann bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 34 Einkommenssteuergesetz eine ermäßigte Besteuerung zur Anwendung kommen (sog. Fünftelungsregelung). Das LBV prüft die Anwendung von Amts wegen.

Die Nachzahlungen für die Jahre vor 2022 fallen ja unterschiedlich hoch aus, da die Bedarfe jahresweise berechnet werden. Daher ist es für mich auch nicht ganz unplausibel, dass höhere Besoldungsgruppen, die jetzt für Kind 1 und 2 Zuschläge kriegen können, trotzdem keine Nachzahlung kriegen.

HansDampf123

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #281 am: 19.11.2022 08:29 »
Also wenn man in den Fußnoten liest, findet man folgendes:

. ..

Also ich schätze mal, dass dann wirklich alle  im Zeitraum ab 2020 diesen Differenzbetrag nachgezahlt bekommen... davor nur Kläger und Widerspruchsführer.

Das verstehe ich nicht, warum die Nachzahlungen für 1. Und 2. Kind in einem Paragraphen geregelt sind, die für das 3. Kind dann nur in einer Fußnote?

Poincare

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #282 am: 19.11.2022 10:14 »
Die Nachzahlung für die ersten beiden Kinder braucht eine Tabelle, da sie von der Besoldungsgruppe abhängt. Die Nachzahlung für Kind 3 ist für alle gleich. Vielleicht hat es damit zu tun.

LehrerBW

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #283 am: 20.11.2022 17:35 »
Im Gehaltsrechner sind die neuen Kinderbeiträge noch nicht eingepflegt, oder?

Poincare

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« Antwort #284 am: 20.11.2022 19:18 »
Im Gehaltsrechner sind die neuen Kinderbeiträge noch nicht eingepflegt, oder?
Jedenfalls  steht da:

Zitat
  Hinweis: die erhöhten Kinderzuschläge für das zweite Kind sind im online-Rechner nicht enthalten!

Die fürs erste Kind dürften allerdings auch nicht drin sein. Der fürs dritte ist definitiv drin. Vermutlich auch für 4+, denn das ist ja einfach.