Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage zur Stufeneinordnung im Rahmen des BVAnp-ÄG 2022 und hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.
Ich habe im September 2015 meine Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst begonnen und im Frühjahr 2018 erfolgreich abgeschlossen. Ich wurde dann im März 2018 als PM (A 7) wiedereingestellt, im Dezember 2019 zum POM (A 8 ) befördert, und im September 2022 zum PHM (A 9) befördert. Nun erfolgt die Anhebung zum EPHM (A 10).
Bezüglich der Stufenzuordnung ist Art. 33 Abs. 2 BVAnp-ÄG 2022 auf mich anzuwenden, da ich mich am 30.11.2022 in Besoldungsgruppe A 9, Stufe 3 befinde bzw. befunden habe. Gemäß Art. 33 Abs. 2 BVAnp-ÄG 2022 werde ich gemäß meiner bisher erbrachten Erfahrungszeiten sowie berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 32 LBesGBW den Stufen 1 oder 2 meiner ab 1. Dezember 2022 maßgeblichen Besoldungsgruppe zugeordnet.
Zum 01.12.2022 habe ich seit meiner Wiedereinstellung im März 2018 eine Erfahrungszeit von 4 Jahren und 9 Monaten. Nach meiner Auffassung des Art. 33 Abs. 2 BVAnp-ÄG 2022 müsste ich mich mit dieser Erfahrungszeit ab Dezember in Besoldungsgruppe A 10, Stufe 2 befinden. Ein Aufstieg in Stufe 3 müsste erfolgen, sobald ich die 6 Jahre Erfahrungszeit erreiche, d.h. im März 2024.
Gem. Gehaltsmitteilung 12/22 befinde ich mich ab Dezember in Besoldungsgruppe 10, Stufe 02. Ein Aufstieg in die nächste Stufe ist jedoch erst für 12/25 vorgesehen.
Da ich davon ausgegangen bin, dass es sich um einen Fehler handelt, habe ich mich über das Kundenportal an das LBV gewandt. Von dort habe ich folgende Antwort erhalten: „Sehr geehrter Herr XXX, mit Bescheid vom 17.03.2021 wurde aufgrund Ihrer Beförderung von A7 in A8 Ihre Erfahrungszeit neu festgesetzt. In dem Bescheid wurde der Erfahrungszeitbeginn ab 01.12.2019 auf den 01.12.2019 festgesetzt. Der nächste Steigerungstermin ist daher korrekt am 01.12.2025. Mit freundlichen Grüßen.“
Die neue Festsetzung der Erfahrungszeit erfolgte, da nach alter Besoldungstabelle A 7 in Stufe 1 begann, A 8 jedoch erst in Stufe 2 begann. Somit erfolgte mit der Beförderung von A 7 nach A 8 automatisch eine Steigerung der Erfahrungsstufe. Völlig logisch, dass eine erneute Steigerung der Erfahrungsstufe erst nach zwei Jahren erfolgen kann und somit der Beginn auf den 01.12.2019 festgesetzt wurde.
Mit Umsetzung des BVAnp-ÄG 2022 dürfte die damalige Festsetzung meiner Meinung nach allerdings keine Relevanz mehr haben. Gemäß Art. 33 Abs. 2 BVAnp-ÄG 2022 werden Beamtinnen und Beamte, die sich am 30. November 2022 in Stufe 2 oder 3 einer der Besoldungsgruppen A 8, A 9 oder A 10 befunden haben, gemäß ihrer bisher insgesamt erbrachten Erfahrungszeiten sowie berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 32 LBesGBW den Stufen 1 oder 2 ihrer ab 1. Dezember 2022 maßgeblichen Besoldungsgruppe zugeordnet.
Das LBV hat ja selber in der Gehaltsmitteilung als Anlage geschrieben, dass die Stufenzuordnung Regelungen erfordert, um ungerechtfertigte Überholungseffekte oder Nachteile für Betroffene zu vermeiden und verweist auf Art. 33 BVAnp-ÄG 2022.
Sollte die Einstufung des LBV so korrekt sein, finden allerdings solche Überholungseffekte statt. Bei Kollegen aus meinem Ausbildungsjahrgang, welche später als ich zum POM (A 8 ) befördert wurden und somit bereits während ihrer Zeit als PM (A 7) in Erfahrungsstufe 2 aufgestiegen sind, war eine Festsetzung der Erfahrungszeit nicht notwendig. Diese Kollegen befinden sich laut deren Gehaltsmitteilung nach Umsetzung des BVAnp-ÄG 2022 ebenfalls in Stufe 2, ein Aufstieg in Stufe 3 ist jedoch bereits für 3/24 vorgesehen.
Somit wäre ich durch meine frühere Beförderung diesen Kollegen gegenüber finanziell schlechter gestellt, und zwar für den Rest meiner Beamtenlaufbahn bzw. bis zum Erreichen der Endstufe, da ich immer erst ein Jahr und neun Monate später in die nächsthöhere Stufe aufsteigen würde.
Meiner Meinung nach liegt hier ein Fehler des LBV in der Umsetzung des 33 BVAnp-ÄG 2022. Wie seht ihr das Ganze und was würdet ihr mir in meiner Situation raten?
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße