Autor Thema: [BW] 4-Säulen-Programm  (Read 156377 times)

pedius87

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #405 am: 06.12.2022 12:44 »
Um es noch mal klar zu stellen: Auch ich empfinde die Lösung in bw als unzulänglich und am Problem vorbei, mit dem Ziel ein paar Euro einzusparen. Vor allem, ein bei Beförderung oder Höherstufung abschmelzender Betrag ist ja der Gipfel der Absurdität.
Dennoch habe ich den Eindruck, dass immer wieder Leute die Grundsätze des Berufsbeamtentums verkennen. Dass sich die Besoldung an der vierköpfigen Familie mit Alleinverdiener orientiert, bedeutet ja nicht, dass Kind 1 und 2 "weniger Wert" sind. Kind 1 und 2 beziehen ihren "Zuschlag" eben aus der Grundbesoldung, für Kind 3+ reicht es dann nicht mehr.
Nach "Leistung" wird zumindest hier gar keiner bezahlt, sondern nach Aufgabe besoldet. Alle mit dem gleichen Amt bekommen hier die gleiche Grundbesoldung, unabhängig von der individuellen Leistung. Ich denke so ist es ja auch gedacht.
Bestimmt haben wir jetzt eine Lehrerschwemme, weil er sich so viel mehr lohnt, im HD verbeamtet zu werden /s.

Warum bekommt dann z.B. eine Beamter in A8 Stufe 50 € zusätzlich für das erste Kind und 330 € für das zweite Kind und z.B. A 13 nur 25 € für das 1. Kind und für das zweite Kind nichts ? Der A8 Beamte muss doch auch Kind 1 und 2 aus der Grundbesoldung versorgen?

Freifürdrei3

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #406 am: 07.12.2022 21:46 »
Mich wundert es, dass sich nicht mehr über die Nachzahlung bzw. das Fehlen ärgern. Ich wurde vor einigen Monaten erst nach A11 befördert nachdem ich ewig auf diese Beförderung warten musste. Da es leider die Nachzahlung rückwirkend bis 01.01.2020 nur bis A10 gibt gehe ich mit meinen zwei Kindern leider leer aus. Bei den Summen um die es da geht kommt man sich schon ein bisschen benachteiligt vor.

PurpleandGold

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #407 am: 08.12.2022 12:09 »
Moin!

Ich habe gestern mit dem sehr freundlichen LBV-Sachbearbeiter Besoldung gesprochen. Dieser meinte es gäbe schon die ersten Widersprüche zum neuen Gesetz, wie die Widersprüche gehandhabt werden sollen, welche eben vor dem 01.01.2020 eingelegt wurden, sei noch nicht abschließend geklärt und er gehe davon aus, dass durch die Erhöhung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 die Eingangsbesoldung mD erneut nicht den Vorgaben aus dem Urteil des BVerfG entsprechen.......

Sleyana

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« Antwort #408 am: 08.12.2022 12:14 »
Moin!

Ich habe gestern mit dem sehr freundlichen LBV-Sachbearbeiter Besoldung gesprochen. Dieser meinte es gäbe schon die ersten Widersprüche zum neuen Gesetz, wie die Widersprüche gehandhabt werden sollen, welche eben vor dem 01.01.2020 eingelegt wurden, sei noch nicht abschließend geklärt und er gehe davon aus, dass durch die Erhöhung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 die Eingangsbesoldung mD erneut nicht den Vorgaben aus dem Urteil des BVerfG entsprechen.......

Natürlich nicht. Und aktuell trennt der mD nur 4 Euro Mindestlohn. Wird auch sportlicher

PurpleandGold

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #409 am: 08.12.2022 12:19 »
@Freifürdrei3

Leider nicht A10 allgemein und auch nicht A9 oder drunter alle....ich wurde jetzt von A9 Stufe 10 auf A10 Stufe 8 überführt. Widerspruch 12/18 eingelegt, da war ich A8 Stufe 9.....zwei Kinder und wie wir hier ja schon festgestellt haben, falle ich (leider) auch nicht in die Nachzahlung....durfte bei einem A11er Kollegen aber mal seine Nachzahlung für das dritte Kind sehen.....hätte ich das mal damals gewusst.... :)

Drehleiterkutscher

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« Antwort #410 am: 08.12.2022 12:26 »


Natürlich nicht. Und aktuell trennt der mD nur 4 Euro Mindestlohn. Wird auch sportlicher

Du vergisst da immer die Sozialabgaben, die ja im Mindestlohn enthalten sind: KV ca, 7,9 %, Rentenversicherung 9,3% und Arbeitslostenversicherung 1,2% - Summe ca. 18,4 %

So landet man - will man den Stundenlohn vergleichen bei etwa 9,84 Euro.
Nimmt man jetzt A7 Stufe 1 (A7 gibt es eigentlich ja so gut wie nicht mehr), dann landet man bei einem Stundenlohn 41h-Woche bei etwa 16 Euro, also 6 Euro mehr (2800 / 175 Monatsstunden...).

Der Mindestbeamtenlohn liegt also etwa 50% über dem Mindestlohn Arbeitnehmer.


Sleyana

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #411 am: 08.12.2022 12:31 »


Natürlich nicht. Und aktuell trennt der mD nur 4 Euro Mindestlohn. Wird auch sportlicher

Du vergisst da immer die Sozialabgaben, die ja im Mindestlohn enthalten sind: KV ca, 7,9 %, Rentenversicherung 9,3% und Arbeitslostenversicherung 1,2% - Summe ca. 18,4 %

So landet man - will man den Stundenlohn vergleichen bei etwa 9,84 Euro.
Nimmt man jetzt A7 Stufe 1 (A7 gibt es eigentlich ja so gut wie nicht mehr), dann landet man bei einem Stundenlohn 41h-Woche bei etwa 16 Euro, also 6 Euro mehr (2800 / 175 Monatsstunden...).

Der Mindestlohn wurde aber sukzessive erhöht. Das muss man auch rückwirkend würdigen. Letztens sogar um 3€.

Und nein ich vergesse nicht die SV.

Bastel

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #412 am: 08.12.2022 12:34 »


Natürlich nicht. Und aktuell trennt der mD nur 4 Euro Mindestlohn. Wird auch sportlicher

Du vergisst da immer die Sozialabgaben, die ja im Mindestlohn enthalten sind: KV ca, 7,9 %, Rentenversicherung 9,3% und Arbeitslostenversicherung 1,2% - Summe ca. 18,4 %

So landet man - will man den Stundenlohn vergleichen bei etwa 9,84 Euro.
Nimmt man jetzt A7 Stufe 1 (A7 gibt es eigentlich ja so gut wie nicht mehr), dann landet man bei einem Stundenlohn 41h-Woche bei etwa 16 Euro, also 6 Euro mehr (2800 / 175 Monatsstunden...).

Der Mindestbeamtenlohn liegt also etwa 50% über dem Mindestlohn Arbeitnehmer.

Hast du die PKV bei den Beamen auch berücksichtigt?

Drehleiterkutscher

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« Antwort #413 am: 08.12.2022 13:40 »


Hast du die PKV bei den Beamen auch berücksichtigt?

stimmt, man lasse also die 7,9% KV aussen vor. Dann sind es immer noch 5 Euro mehr - und in A8 fast 6.

Man könnte auch einfach nur in Endstufe zahlen, würde das Problem lösen und wäre sowieso gerechter  ;D

Sleyana

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« Antwort #414 am: 08.12.2022 14:53 »


Hast du die PKV bei den Beamen auch berücksichtigt?

stimmt, man lasse also die 7,9% KV aussen vor. Dann sind es immer noch 5 Euro mehr - und in A8 fast 6.

Man könnte auch einfach nur in Endstufe zahlen, würde das Problem lösen und wäre sowieso gerechter  ;D

Das wäre ja die Vorstufe zum Kommunismus! Aber Endstufe als Eingangsamt wäre was... Man darf doch träumen oder?

schroedinxer

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« Antwort #415 am: 09.12.2022 17:55 »

Versuch

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #416 am: 09.12.2022 19:30 »
Der DRB BW hat nun einen Musterwiderspruch veröffentlich:

https://www.drb-bw.de/index.php/stellungnahmen/stellungnahmen-politik/2022/233-widerspruch-gegen-die-besoldung-2022

Danke :)

Das ist sehr ausführlich.

Frage an die Profis:
Kann das später ein Nachteil sein, da zu genau auf die einzelnen Punkte eingegangen wird?

SwenTanortsch

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« Antwort #417 am: 09.12.2022 23:31 »
Das Schreiben erfüllt offensichtlich alle notwendigen Kriterien für ein statthaften Rechtsbehelf und geht dabei zugleich in einem sehr weitgehenden Maße darüber hinaus. Dabei ist die Begründung im einzelnen zwar zu hinterfragen, so stellt das Bundesverfassungsgericht nur hinsichtlich des alimentativen Mehrbedarfs (Entscheidung 2 BvL 6/17) auf die Wohngeldstufen des WoGG ab. Entsprechend wäre - wie die Begründung in Teilen durchblicken lässt - zur Ermittlung der kalten Unterkunftskosten auf das 95 %-Perzentil abzustellen, ohne dass dieser Betrag eingeholt wird (auch das muss ein Widerspruch allerdings nicht). Er liegt aktuell bei 1.247,- €. Darüber hinaus ist laut dem heranzuziehenden Heizspiegel für Deutschland von Heizkosten in Höhe von 90 x 24,71 € bzw. 90 x 25,91 € auszugehen (der Höchstwert liegt 2022 bei Wärmepumpen, die in der BVerfG-Entscheidung 2 BvL 4/18 noch keine Rolle gespielt haben), sodass die zugrunde zu legenden warmen Unterkunftskosten bei mindestens 1.432,33 € bzw. realitätsgerecht wohl bei 1.441,33 € liegen, sodass die Begründung des Widerspruchs berechtigt hervorhebt, dass die Gesetzesbegründung von zu gering angesetzten Kosten (1.300,- €) ausgeht. Gleichfalls berechtigt wird darauf hingewiesen, dass die Mindestbeitragskosten für die Kranken- und Pflegeversicherung mit 450,38 € deutlich zu gering bemessen werden und wird berechtigt auf die Mitteilung des PKV-Verbands verwiesen, dessen aktuelle Vergleichberechnung geht von Kosten in Höhe von 633,70 € aus. Sachlich schlüssig im Sinne einer Klagebegründung ist offensichtlich ebenso, dass der Abstand zwischen einem im mittleren Dienst beschäftigten Beamten und der Grundsicherungsleistung deutlich oberhalb von 15 % liegen muss. Hierauf sollten auch andere Gewerkschaften und Verbände zukünftig abstellen, nachdem weitgehend alle Besoldungsgesetzgeber untere Besoldungsgruppen wahllos streichen.

Insgesamt macht die Begründung des Widerspruchs entsprechend noch einmal deutlich, in welch hohem Maß sachwidrig die Novellierung des Besoldungsrechts vollzogen worden ist. Sie zeigt noch einmal, dass auch hier offensichtlich ein wissentlicher und willentlicher Verfassungsbruch vorliegt; entsprechend wird es interessant werden, wie die Begründung der gerichtlichen Prüfung sowohl durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch durch das Bundesverfassungsgericht ausfallen wird. Letzteres wird in einem erheblichen Maße direktiv einschreiten müssen, da hier vielfach neuartige evidente Sachwidrigkeiten vollzogen worden sind, sodass davon auszugehen ist, dass auch diese bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung den heute bereits in der Realität nicht mehr allzu weit zu nennenden Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Besoldungsgesetzgebung noch einmal empfindlich verringern dürfte.

Ozymandias

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« Antwort #418 am: 09.12.2022 23:34 »
Je nach Konstellation nicht immer ganz unkritisch. Besonders bei Sonderzahlungen und nun den ganzen Zuschlägen und Kinderanzahl, etc. pp.

Vergleich das mal mit dem Musterwiderspruch vom DRB NRW.

https://www.drb-nrw.de/nachrichten-1/meldungen-des-landesverbandes/nachricht/news/musterwidersprueche-2022

Zitat
Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.

Der Widerspruchsantrag begrenzt den Klageantrag und wird ggf. durch Auslegung negativ ausgelegt. War teilweise bei Sonderzahlungen und bei 3 Kindern der Fall. Manche Gewerkschaften haben für 3 Kinder bzw. Familienzuschlag einen separaten Widerspruch zur Verfügung gestellt, weil einer nicht ausgereicht hatte.

Es kann über den Widerspruch nach Widerspruchsbescheid eben nicht mehr hinausgegangen werden.

Vereinfacht:
Wer 100 Euro im Widerspruch fordert kann nicht 120 Euro in einer Klage verlangen. Mit dem Satz vom DRB NRW steht man bei eventuellen Auslegung womöglich besser dar - Meine Meinung.

Versuch

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« Antwort #419 am: 10.12.2022 06:39 »


Hast du die PKV bei den Beamen auch berücksichtigt?

stimmt, man lasse also die 7,9% KV aussen vor. Dann sind es immer noch 5 Euro mehr - und in A8 fast 6.

Man könnte auch einfach nur in Endstufe zahlen, würde das Problem lösen und wäre sowieso gerechter  ;D

Das wäre ja die Vorstufe zum Kommunismus! Aber Endstufe als Eingangsamt wäre was... Man darf doch träumen oder?

Danke

D.h. diesen Widerspruch mit Anpassung an A Besoldung kann an bedenkenlos nehmen?