Autor Thema: [BW] 4-Säulen-Programm  (Read 153823 times)

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,018
Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #420 am: 10.12.2022 09:45 »
Wie gesagt, es ist ungewöhnlich, dass ein Widerspruch so ausführlich gehalten wird - zugleich ist das, was Ozymandias gestern geschrieben hat, ebenfalls nicht von der Hand zu weisen. Auf der anderen Seite handelt es sich um das Schreiben des DRB - wer sollte es also besser wissen, wie ein Widerspruch zu formulieren ist, als die Richter selbst? Darüber hinaus kannst Du ebenso aus den mittlerweile vielen Musterwidersprüchen der anderen Rechtskreise einen Widerspruch auf Deinen Fall zuschneiden. Gestern habe ich bspw. ein offensichtlich mögliches allgemeines Muster im Bremer Unterforum eingestellt und im Beitrag zur Orientierung auch zwei Auszüge aus maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zitiert: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,119630.0.html Am Ende wirst Du wie wir alle im besten Treu und Glauben ein Muster auswählen und im Zweifel tatsächlich den Rat eines professionellen Rechtsbeistands einholen müssen, da das Forum und auch diese Zeilen ihn nicht ersetzen können.

Denn da das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn in allen Rechtskreisen nachhaltig erschüttert ist, werden die Widerspruchsschreiben der Gewerkschaften und Verbände von der Tendenz her immer komplexer, da die wiederholt bewiesenermaßen berechtigte Furcht besteht, dass jene, die gezielt und also wissentlich und willentlich dauerhaft die Verfassung brechen, am Ende sämtliche ihre Richter und Beamten in ein Klageverfahren zwingen werden. Auch darin zeigt sich die von Ulrich Battis unlängst konstatierte Verfassungkrise: Notorischen Verfassungsbrechern ist nicht zu trauen und dass es sich dabei ausgerechnet um diejenigen handelt, denen aus der Verfassung abgeleitet das höchste Ansehen des Amts und Mandats zuteil wird, macht die ganze Sache nur umso bitterer. Das ihrem Amt und Mandat offensichtlich unwürdige Verhalten führt zu Beschädigungen, die eben weit über den eigentlichen Regelungsbereich hinaus weitreichende Auswirkungen haben werden. Und die Endmoräne dieser Beschädigungen ist nun, dass Du unsicher bist, wie Du handeln sollst und Dir am Ende selbst schon hinsichtlich eines so banalen wie einfachen Sachverhalts eines Widerspruchs niemand mehr ehrlichen Herzens einen Rat geben mag, den er nicht selbst bezweifelte.

Der alte Luther hat in seiner Schrift "Von weltlicher Obrigkeit" geschrieben: "Ein kluger Fürst ist ein gar seltener Vogel, ein rechtschaffener ein noch viel seltenerer. Sie sind im allgemeinen die größten Narren oder die schlimmsten Bösewichte auf Erden". Genau deshalb hat es einen jahrhundertelang währenden Kampf in der Menschheit gegeben, um am bis dahin vorläufigen Ende den Rechtsstaat entstehen zu lassen - und die sich nun wieder wie Fürsten gerierende heutige Obrigkeit verramscht dieses Erbe in einer Art und Weise und das ausgerechnet auch noch hinsichtlich derer, die ihre Politik zu exekutieren haben, zu denen sie also ein besonderes Treueverhältnisses haben, da ohne sie ihre Politik bestenfalls wirkungslos bleibt, dass man sich wohl fragen muss: "Ja, wo laufen sie denn, wo laufen sie denn hin?"

lumer

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 141
Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #421 am: 10.12.2022 11:42 »
Auf der anderen Seite handelt es sich um das Schreiben des DRB - wer sollte es also besser wissen, wie ein Widerspruch zu formulieren ist, als die Richter selbst?
Ich gebe eher Ozymandias recht. Viele Richter haben in ihrem Leben vermutlich noch nie einen Widerspruch verfasst. Möglicherweise während ihrer Ausbildung gerade einmal zwei, drei oder fünf Widerspruchsbescheide. Und nur, wenn sie Verwaltungsrichter sind, haben sie regelmäßig mit Widersprüchen und Widerspruchsbescheiden zu tun. Dies wiederum aber auch nur in Ländern, in denen Widerspruchsverfahren noch durchgeführt werden. Sich an den Richtern zu orientieren, kann deshalb fatal sein.
Für seinen Widerspruch muss man zum einen bedenken, was Ozymandias geschrieben hat: Über den Widerspruch hinaus kann man bei der Klage nicht gehen. Zum anderen darf die Widerspruchsbehörde den Widersprüchen gar nicht stattgeben. Eure Widersprüche müssen abgelehnt werden. Je ausführlicher die Widersprüche sind, desto ausführlicher müssen die Widerspruchsbescheide ausfallen. Da alles in der Regel noch mal in der Klageschrift – wenn auch zusammengefasst – wiedergegeben wird, produziert ein umfangreicher Widerspruch mit einem noch umfangreicheren Widerspruchsbescheid, eine noch umfangreichere Klage. Das nützt am Ende niemandem. Und die Richter sind nachher die, die sich beklagen, weil die Klagen so umfangreich sind ...  ::)

Versuch

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 319
Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #422 am: 10.12.2022 14:39 »
Auf der anderen Seite handelt es sich um das Schreiben des DRB - wer sollte es also besser wissen, wie ein Widerspruch zu formulieren ist, als die Richter selbst?
Ich gebe eher Ozymandias recht. Viele Richter haben in ihrem Leben vermutlich noch nie einen Widerspruch verfasst. Möglicherweise während ihrer Ausbildung gerade einmal zwei, drei oder fünf Widerspruchsbescheide. Und nur, wenn sie Verwaltungsrichter sind, haben sie regelmäßig mit Widersprüchen und Widerspruchsbescheiden zu tun. Dies wiederum aber auch nur in Ländern, in denen Widerspruchsverfahren noch durchgeführt werden. Sich an den Richtern zu orientieren, kann deshalb fatal sein.
Für seinen Widerspruch muss man zum einen bedenken, was Ozymandias geschrieben hat: Über den Widerspruch hinaus kann man bei der Klage nicht gehen. Zum anderen darf die Widerspruchsbehörde den Widersprüchen gar nicht stattgeben. Eure Widersprüche müssen abgelehnt werden. Je ausführlicher die Widersprüche sind, desto ausführlicher müssen die Widerspruchsbescheide ausfallen. Da alles in der Regel noch mal in der Klageschrift – wenn auch zusammengefasst – wiedergegeben wird, produziert ein umfangreicher Widerspruch mit einem noch umfangreicheren Widerspruchsbescheid, eine noch umfangreichere Klage. Das nützt am Ende niemandem. Und die Richter sind nachher die, die sich beklagen, weil die Klagen so umfangreich sind ...  ::)

Ich habe versucht zu kürzen und mit dem Widerspruch von NRW zusammenzuführen.

Was haltet Ihr davon?

"
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Widerspruch gegen meine Besoldung im Jahr 2022 und beantrage,

mich rückwirkend zum 1. Januar 2022 amtsangemessen zu ali-mentieren,

ferner,

   das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.



Begründung:

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation (so-wohl der Besoldung als auch der Versorgung) im Land Baden-Württemberg. Dies gilt auch nach den Änderungen durch das am 9.11.2022 im baden-württembergischen Landtag beschlossene und am 15.11.2022 im Gesetzblatt verkündete Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022). Davor und nach diesem Gesetz und die mir in dessen Folge gewährten Bezüge verstoßen sowohl gegen das Mindestabstandsgebot (I.) als auch gegen das Abstandsgebot (II.). Ins-besondere ist sehr zweifelhaft, ob das gegenwärtige Besoldungsniveau und das da-vor im Jahr 2022 das Mindestabstandsgebot und/oder das Abstandsgebot wahrt und/oder noch die Wertigkeit des Amtes abbildet.
Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prü-fung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.
Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegen-den Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BGBl I 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entschei-dungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundes-verfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18, DRiZ 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung im Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In seiner Ent-scheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der unters-ten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt.
In diesem Zusammenhang ist auch die aktuelle Inflation (10 % im September 2022) zu berücksichtigen, der lediglich eine Besoldungsanpassung von 2,8 % ab Dezember 2022 gegenübersteht. Diese Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Fol-ge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch die o. g. Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2015 deutlich hervorhebt, dass ein möglicher Bewerberrückgang geeigne-ter Bewerber, der auf eine zu niedrige Alimentation zurückzuführen ist, ein gewichti-ges Indiz für eine nicht mehr amtsangemessene Besoldung anzusehen ist. Eine sol-che Situation besteht in BW bereits vielfach, da zahlreiche freie Stellen nicht zeitnah mit geeigneten qualifizierten Bewerbern besetzt werden können. Diese Situation wird sich in den nächsten Jahren wegen der zu erwartenden Pensionierungen bei gleich-zeitig allenfalls stagnierenden Absolventenzahlen noch verschärfen.
Zudem verstößt das BVAnp-ÄG 2022 in verschiedener Hinsicht gegen das verfas-sungsrechtlich erforderliche Abstandsgebot, da z. B. aufgrund des vom Gesetzgeber selbst festgestellten und eingeräumten Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot mehrerer Besoldungsgruppen die Anhebung des gesamten Besoldungsgefüges er-forderlich gewesen wäre und nicht lediglich die Stellenanhebung der betroffenen Be-soldungsgruppen.
Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung aus allen möglichen Gesichtspunkten und rechtlichen Erwägungen Widerspruch gegen die Besoldung des Jahres 2022 einzulegen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile umfasst, auch familienbezogene Be-standteile.
Außerdem beantrage ich, den Widerspruch bis zu einem Abschluss der noch offe-nen Verfahren ruhen zu lassen. Einige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sind noch offen und ruhend gestellt.
Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich (bitte bis spätestens 27.12.2022) zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Der DRB BW z. B. beabsichtigt, anhand von ausgewählten Verfahren einiger seiner Mitglieder alsbald den Rechtsweg zu beschreiten und hierüber die (ggf. verfassungs-rechtliche) Wirksamkeit der Besoldung und in diesem Rahmen des BVAnp-ÄG 2022 gerichtlich überprüfen zu lassen.
Zur Vermeidung von unnötigem Zeit- und Kostenaufwand auf beiden Seiten (Wider-spruchsführer und LBV) erscheint es im beidseitigen Interesse, eine Verbescheidung des Widerspruchs zurückzustellen oder das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis die vorgesehene gerichtliche Klärung herbeigeführt ist.

Mit freundlichen Grüßen
"

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,018
Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #423 am: 10.12.2022 16:39 »
Das Schreiben ist ebenfalls recht lang - aber m.E. in sich schlüssig, da es die genannten Vorlage sachlogisch miteinander verbindet.

Versuch

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 319
Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #424 am: 10.12.2022 16:59 »
Danke.

Gibt es noch sinnvolle Kürzungsvorschläge?

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,018
Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #425 am: 10.12.2022 17:47 »
Theoretisch dürfte es ausreichen, den Widerspruch wie folgt zu formulieren:



[Name, Vorname   ]                                 [Ort, Datum]
[Adresse]
[Beschäftigungsbehörde – (s. Gehaltsabrechnung)]
[Personalnummer – (s. Gehaltsabrechnung)]



An
[Adresse der zuständigen Bezügestelle – (s. Gehaltsabrechnung)]




Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation im Haushaltsjahr 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen meine mir gewährte Besoldung im Kalenderjahr 2022 ein. Zugleich beantrage ich unter Hinweis auf die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - insbesondere BVerfGE 130, 263; BVerfGE 139, 64; BVerfGE 140, 240; BVerfGE 145, 304; BVerfGE 149, 382; BVerfGE 155,1 - die Gewährung einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden amtsangemessenen Besoldung für das Jahr 2022, die also der Prüfmethodik des Bundesverfassungsgerichts und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.

Aus verfahrensökonomischen Gründen bitte ich darüber hinaus darum, bis zur endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung meinen Antrag ruhen zu lassen sowie auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und mir dies entsprechend schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen


Wie vorhin schon gesagt, traut sich wegen des schwer beschädigten Vertrauensverhältnisses niemand mehr, den Widerspruch so zu formulieren - und insofern könntest Du Dein Schreiben sicherlich an verschiedenen Stellen kürzen. Aber das sollte ggf. brotlose Kunst sein. Es kommt darauf an, einen statthaften Rechtsbehelf zu formulieren; die Länge ist dabei unerheblich. Entsprechend hebt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervor:

"Nach der Auslegungsregel des § 133 BGB, die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1 Rn. 36 und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 15)." (BVerwG, Urteil v. 21.02.2019 - 2 C 50.16 - Rn. 16 https://www.bverwg.de/210219U2C50.16.0)

lotsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 644
Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #426 am: 10.12.2022 18:11 »
Danke.

Gibt es noch sinnvolle Kürzungsvorschläge?

Ich habe noch eine Frage zu der kurzen Frist bis 27.12.2022, was hast du vor, wenn der Dienstherr diese Frist nicht einhält?

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 853
Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #427 am: 10.12.2022 18:19 »
Vor dem 4-Säulen-Modell waren die Widersprüche immer ca. 1,5 bis 2 Seiten lang. Zu stark kürzen würde ich auch nicht.

Man muss aber auch bedenken, dass die Situation eigentlich mit dem 4-Säulen-Modell geheilt werden sollte. Es gut möglich, dass die Widersprüche deshalb nicht mehr ruhend gestellt werden. Der Musterwiderspruch des DRB BW eignet sich auch ganz gut für eine Klagebegründung. Alle wichtigen Argumente und Urteile sind drin, man muss hier und da aber R-Besoldung durch A-Besoldung ersetzen.

Die Frist bis zum 27.12 wird nicht eingehalten werden, daher gut den Nachweis für den Zugang aufbewahren. Am besten mit Einwurfeinschreiben. Die Ruhendstellung hat aus persönlicher Erfahrung teils mehrere Monate gedauert.

Versuch

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 319
Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #428 am: 10.12.2022 18:51 »
Danke.

Gibt es noch sinnvolle Kürzungsvorschläge?

Ich habe noch eine Frage zu der kurzen Frist bis 27.12.2022, was hast du vor, wenn der Dienstherr diese Frist nicht einhält?

Dann gibt es ein Einschreiben.
Davor wird der Widerspruch digital über eine Plattform eingelegt.

Arigo

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #429 am: 11.12.2022 12:09 »
Wenn das Forum jetzt gerade so aktiv ist und die Zeit aufgrund des nahenden Jahresschluss drängt:

1. Welchen Widerspruch benutzt ihr jetzt? Den der Richter? Den von Swen? Hier würde mich ein Beispiel von Ozymandias sehr interessieren.

2. Reicht hierbei auch der digitale Briefkasten (Nachricht senden im Portal) des LBV als Nachweis?

Vielen Dank und schönen Sonntag!

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 853
Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #430 am: 11.12.2022 13:54 »
Ich würde schriftlich mit Unterschrift empfehlen. Am besten per Einwurfeinschreiben so kurz vor Jahresende.
Am besten auch gleich eine Kopie für die eigenen Unterlagen ausdrucken (hilfreich bei einer Klage).
 
Ich habe Mitte des Jahres den Musterwiderspruch vom BLV (Berufsschullehrerverband) verwendet. Für den 2022 Widerspruch hat BW nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Wäre interessant, ob das bei anderen der Fall war.

2020 war der vom BLV der einzige Musterwiderspruch für BW der öffentlich einsehbar war. Mittlerweile ist der aber nur noch für Gewerkschaftsmitglieder einsehbar. Dort habe ich immer nur das Jahr geändert und jetzt 2-3 Sätze zum 4-Säulen-Modell hinzugefügt. Ich werde den Widerspruch für 2023 bereits im Januar absenden.

Ich finde den vom DRB BW eigentlich ganz gut, auch wenn er so lange ist. Da er aber für die R-Besoldung geschrieben ist, muss man zwingend ein paar Stellen für die A-Besoldung ändern.

Versuch

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 319
Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #431 am: 11.12.2022 14:15 »
Ich würde schriftlich mit Unterschrift empfehlen. Am besten per Einwurfeinschreiben so kurz vor Jahresende.
Am besten auch gleich eine Kopie für die eigenen Unterlagen ausdrucken (hilfreich bei einer Klage).
 
Ich habe Mitte des Jahres den Musterwiderspruch vom BLV (Berufsschullehrerverband) verwendet. Für den 2022 Widerspruch hat BW nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Wäre interessant, ob das bei anderen der Fall war.

2020 war der vom BLV der einzige Musterwiderspruch für BW der öffentlich einsehbar war. Mittlerweile ist der aber nur noch für Gewerkschaftsmitglieder einsehbar. Dort habe ich immer nur das Jahr geändert und jetzt 2-3 Sätze zum 4-Säulen-Modell hinzugefügt. Ich werde den Widerspruch für 2023 bereits im Januar absenden.

Ich finde den vom DRB BW eigentlich ganz gut, auch wenn er so lange ist. Da er aber für die R-Besoldung geschrieben ist, muss man zwingend ein paar Stellen für die A-Besoldung ändern.
Hast du dann geklagt, wenn auf einrede der Verjährung verzichtet wurde?

BLV finde 8ch, wie jede Gewerkschaft/jeden Verband in Bezug auf das 4 Säulen Modell unterirdisch.
Das wird gelobt.
Unglaublich:
Verfassungswidrigkrit wird gelobt!

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 853
Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #432 am: 11.12.2022 15:14 »
In BW ist der Widerstand allgemein sehr gering, gegen das 4-Säulen-Modell kam bisher fast nichts außer vom DRB BW. Betroffen sind auch fast nur der höhere Dienst und Richter, etc. niedrigere Besoldungsgruppen und Leute mit Kindern bekamen ja teilweise ordentlich Knete...

GEW BW vertritt ja auch einige Leute, da kam noch nichts von denen für 2022 überhaupt.
Es wurde nur auf die Einrede der Verjährung für 2022 verzichtet. D.h. ich habe bis zu 3 Jahre Zeit für eine Untätigkeitsklage.

2020 und 2021 haben die noch akzeptiert. Wenn ich den 2023 Widerspruch im Janur abschicke, sind es bereits 4 Kalenderjahre, dann lohnt sich langsam die Klagerei. Mal schauen ob der Widerspruch 2023 überhaupt noch ruhend gestellt wird. 

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,018
Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #433 am: 11.12.2022 18:30 »
Wenn das Forum jetzt gerade so aktiv ist und die Zeit aufgrund des nahenden Jahresschluss drängt:

1. Welchen Widerspruch benutzt ihr jetzt? Den der Richter? Den von Swen? Hier würde mich ein Beispiel von Ozymandias sehr interessieren.

2. Reicht hierbei auch der digitale Briefkasten (Nachricht senden im Portal) des LBV als Nachweis?

Vielen Dank und schönen Sonntag!

Da ich kein Jurist bin, den Widerspruch des DRB aber Juristen mit Prädikatsexamina geschrieben haben, würde ich ausnahmslos immer ihren Widerspruch empfehlen - allerdings ist er selbst für einen bekennenden Laaaangschreiber wie mich deutlich zu lang. Leider ist es so wie schon geschrieben, der beständig wissentlich und willentlich herbeigeführte Verfassungsbruch zerstört u.a. ebenso den Vertrauensschutz, was zur Verunsicherung führt und offensichtlich mit der Folge einhergeht, dass sich keiner mehr traut (meine Person inbegriffen), den Widerspruch entsprechend seines Sinnes auf den Punkt zu bringen, also auf das hinreichende Maß zu beschränken.

Leider kann ich Dir viel mehr zu Deiner ersten Frage nicht antworten. Hinsichtlich Deiner zweiten hat Baden-Württemberg womöglich mittlerweile die Möglichkeit geschaffen, einen Widerspruch geeignet auch elektronisch zu vollziehen; 2021 hat das Landesamt aber noch auf die Entscheidung des VG Karlsruhe v. 24.11.2020 - 13 K 1896/19 - hingewiesen (https://lbv.landbw.de/-/umgang-mit-%C3%BCber-das-kundenportal-eingereichten-widerspr%C3%BCchen). Entsprechend würde ich immer empfehlen, die in jedem Fall geeignete Schriftform per Post zu nutzen, da man weiß, dass sie eine formgerechte Art der Übermittlung ist.

Versuch

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 319
Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #434 am: 11.12.2022 20:15 »
In BW ist der Widerstand allgemein sehr gering, gegen das 4-Säulen-Modell kam bisher fast nichts außer vom DRB BW. Betroffen sind auch fast nur der höhere Dienst und Richter, etc. niedrigere Besoldungsgruppen und Leute mit Kindern bekamen ja teilweise ordentlich Knete...

GEW BW vertritt ja auch einige Leute, da kam noch nichts von denen für 2022 überhaupt.
Es wurde nur auf die Einrede der Verjährung für 2022 verzichtet. D.h. ich habe bis zu 3 Jahre Zeit für eine Untätigkeitsklage.

2020 und 2021 haben die noch akzeptiert. Wenn ich den 2023 Widerspruch im Janur abschicke, sind es bereits 4 Kalenderjahre, dann lohnt sich langsam die Klagerei. Mal schauen ob der Widerspruch 2023 überhaupt noch ruhend gestellt wird.

Damit ich es richtig verstehe:
Wenn keine einrede, dann gilt der Widerspruch bis er eben nicht akzeptiert wird.
D.h.  macht das Land nix, verliert man auch nix?