Die VBE hat diese Mail an Mitglieder versendet:
liebe VBE-Mitglieder,
wie Sie wissen, sind zum 1.12.2022 die Änderungen des Besoldungsrechts in Kraft getreten. In den vergangenen Wochen hatten wir zahlreiche Anrufe von Mitgliedern. Einige Mitglieder äußerten dabei auch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit mancher Änderung.
Nun hat der Deutsche Richterbund Baden-Württemberg angekündigt, ein Musterverfahren zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung zu führen. Das Argument dabei ist, dass die erforderliche Amtsangemessenheit der Besoldung (Art. 33 Abs. 5 GG) durch die Gesetzesänderung nicht hinreichend gewährleistet ist.
Im Moment ist der Ausgang der Musterklage zwar noch nicht abzusehen. Wir möchten Sie aber auf jeden Fall dabei unterstützen, Ihre Rechte zu wahren, für den Fall, dass die Klage erfolgreich ist.
Dafür sind in der Anlage unterschiedliche Muster für einen Widerspruch beigefügt.
Soweit Sie betroffen sind, empfehlen wir Ihnen, von diesem Widerspruchsrecht bis 31.12.2022 Gebrauch zu machen.
Im Einzelnen:
1.) Amtsangemessene Alimentation
Es ist fraglich, ob durch die aktuelle Änderung des Besoldungsrechts eine amtsangemessene Alimentation vorliegt.
Durch die Erhöhung der Besoldungsstufen im mittleren und gehobenen Dienst liegt eine „Stauchung“ der Besoldungsstufen beim Übergang in den höheren Dienst vor. Das widerspricht aus unserer Sicht dem Abstandsgebot. Daher wurde das Gebot der amtsangemessenen Besoldung nicht gewahrt.
Die Besoldungsstufen im mittleren und gehobenen Dienst sind auch mit der Begründung angehoben worden, weil die Tätigkeiten komplexer geworden sind. Das ist sicher richtig. Allerdings sind die Tätigkeiten im höheren Dienst ebenso komplexer geworden, was sich auch in einer amtsangemessenen Alimentation abzeichnen muss.
Weiter erreichten uns vielen Anfragen zur Erhöhung der kinderbezogenen Familienzuschläge. Der Deutsche Richterbung hält die Lösung des Landesgesetzgebers über die Erhöhung der kinderbezogenen Familienzuschläge für das erste und zweite Kind mit abschmelzenden Beträgen je nach und Besoldungsgruppen und Stufen für das zweite Kind rechtlich für problematisch.
Ein weiteres Argument ist das verletzte Abstandsgebot zur Grundsicherung gerade in den unteren Besoldungsgruppen.
Soweit Sie von den genannten Punkten betroffen sind, empfehlen wir Ihnen, Widerspruch einzulegen.
Auch wenn Sie in der Vergangenheit bereits Widerspruch gegen die amtsangemessene Vergütung eingelegt hatten, empfehlen wir Ihnen dies nun erneut zu tun. Durch die Änderung des Besoldungsgesetzes hat sich eine Änderung ergeben, der durch einen neuen Widerspruch begegnet werden sollte.
2.) Amtsangemessene Alimentation für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger
Durch die Änderung zum Besoldungsrecht wurden keine Regelungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger getroffen, weil eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Amtsangemessenheit der Beamtenversorgung noch abgewartet werden soll.
Wir empfehlen Ihnen, bis 31.12.2022 Widerspruch hiergegen einzulegen, damit Sie für sich alle Rechte wahren und mögliche Ansprüche sichern.
3.) Widerspruch gegen die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale
Aktuell ist noch keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung darüber ergangen, ob die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 rechtmäßig ist oder nicht.
Wir empfehlen weiterhin Betroffenen, denen eine höhere Kostendämpfungspauschale als die in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung der Beihilfeverordnung abgezogen wurde, gegen noch nicht bestandskräftige Beihilfebescheide fristgemäß innerhalb der Widerspruchsfrist bezüglich der Höhe der Kostendämpfungspauschale Widerspruch einzulegen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Sache sollte um eine Aussetzung des Widerspruches gebeten werden.
In der Anlage haben wir dazu eine Widerspruchsvorlage beigefügt.
Allgemeines:
Wenn Sie Widerspruch einlegen, sollten Sie das unbedingt schriftlich tun. Schriftform heiß immer mit Unterschrift und im Original.
Eine E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis nicht. Für die Erfüllung der Schriftform sollten Sie die Vorlage ausdrucken und mit Ihren persönlichen Daten versehen, unterschreiben und per Post versenden oder persönlich einwerfen.
Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den fristgemäßen Eingang (nicht das Absenden) an.
Sollten Sie unsicher sein, ob sich ein Widerspruchsverfahren in Ihrem Fall lohnt, empfehlen wir, diesen einfach einzulegen.Ein Widerspruch lässt sich schnell zurückziehen, wenn sich herausstellt, dass er unbegründet sein sollte. Ihn nachträglich zu erheben, ist nur in sehr wenigen Fällen möglich.
Wichtig ist bei den Fällen Ziffer 1 und 2 aber, dass die Frist (31.12.2022) gewahrt bleibt.
Hinsichtlich der Kostendämpfungspauschale (Ziff. 3) folgt die Widerspruchsfrist aus dem Eingang des Bescheids, der angefochten werden soll.
Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Start in das neue Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Im Anhang waren noch 3 Musterwiderspruchsdateien, zu den einzelnen Bereichen. Diese kann ich allerdings nicht anhängen, da ich keine passende Funktion finde.