Autor Thema: [BW] 4-Säulen-Programm  (Read 156404 times)

Drehleiterkutscher

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #450 am: 16.12.2022 17:01 »
...und ergänzend: vom KVBW gab es heute Post mit einem Vordruck für die PKV zwecks Anpassung an die neue Beihilfe.

Picard

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #451 am: 16.12.2022 22:35 »
Um auch mal etwas Positives zu sagen:
Ich habe meinen DEBEKA-Berater angeschrieben, schon 5 Tage später war er da, um mir den neuen Beitrag zu berechnen. Keine 3 Tage später habe ich dann den neuen Versicherungsschein bekommen. Das lief alles ziemlich gut und schnell

Bzgl. PKV: Die Debeka plant bsw. lt. meinem Berater für Februar eine großangelegte Mailingaktion, die Beiträge sollen rückwirkend zum Januar korrigiert werden. Info ohne Gewähr. Ich habe die Umstellung bereits jetzt schon manuell angestoßen.

D.h. Die Debeka hinkt hinterher bei einer Änderung die seit Monaten bekannt war? Klar bis der Landtag entschieden hat war November/Dezember, aber das ist schon irgendwie traurig.

Hat dein Berater dir gesagt wie sich bei dir das auswirken wird?

dumerili1978

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #452 am: 17.12.2022 00:35 »
So war es bei mir auch, Mittwochabend die Änderungen gemacht und heute Post von der Debeka mit dem neuen Versicherungsschein bekommen.

Um auch mal etwas Positives zu sagen:
Ich habe meinen DEBEKA-Berater angeschrieben, schon 5 Tage später war er da, um mir den neuen Beitrag zu berechnen. Keine 3 Tage später habe ich dann den neuen Versicherungsschein bekommen. Das lief alles ziemlich gut und schnell

Bzgl. PKV: Die Debeka plant bsw. lt. meinem Berater für Februar eine großangelegte Mailingaktion, die Beiträge sollen rückwirkend zum Januar korrigiert werden. Info ohne Gewähr. Ich habe die Umstellung bereits jetzt schon manuell angestoßen.

D.h. Die Debeka hinkt hinterher bei einer Änderung die seit Monaten bekannt war? Klar bis der Landtag entschieden hat war November/Dezember, aber das ist schon irgendwie traurig.

Hat dein Berater dir gesagt wie sich bei dir das auswirken wird?

muesli2

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #453 am: 17.12.2022 19:56 »
Hallo zusammen,

Ich hätte mal eine Frage zum sogenannten "4 Säulen Modell".

Was passiert, wenn sich ein Beamter z. B. mit dem Besoldungsamt A8 auf eine ausgeschriebene Planstelle bei einen Ministerium in Baden-Württemberg bewirbt und nun versetzt werden soll. Gehen wir mal davon aus, dass sich beide Dienstherrn einig sind.

Wird diese/r Beamt/in dann in Baden-Württemberg gleich auf A9, im Rahmen des o. g. Modells, befördert?

MfG Muesli2.

Jackson1336

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #454 am: 19.12.2022 11:38 »
Wieso sollte er von A8 auf A9 befördert werden?

Mir wäre neu, dass es eine automatische Beförderung gäbe. Lediglich der Einstieg im gehobenen Dienst wird von A9 auf A10 erhöht und der Einstieg im mittleren Dienst eine Stufe erhöht, weil die unterste Stufe wegfällt.

Archivsekretärin

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #455 am: 19.12.2022 14:01 »
Hallo zusammen,

Ich hätte mal eine Frage zum sogenannten "4 Säulen Modell".

Was passiert, wenn sich ein Beamter z. B. mit dem Besoldungsamt A8 auf eine ausgeschriebene Planstelle bei einen Ministerium in Baden-Württemberg bewirbt und nun versetzt werden soll. Gehen wir mal davon aus, dass sich beide Dienstherrn einig sind.

Wird diese/r Beamt/in dann in Baden-Württemberg gleich auf A9, im Rahmen des o. g. Modells, befördert?

MfG Muesli2.

Du solltest - unabhängig von dem Dienstherrenwechsel - schon hochgerutscht sein (es ist keine eigentliche Beförderung, zumindest stand es so in einem Schreiben meiner Dienststelle). Ein Wechsel hat mit dem 4-Säulen-Programm nichts zu tun, soweit ich informiert bin.

zammthing

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #456 am: 19.12.2022 22:54 »
Die VBE hat diese Mail an Mitglieder versendet:

liebe VBE-Mitglieder,
wie Sie wissen, sind zum 1.12.2022 die Änderungen des Besoldungsrechts in Kraft getreten. In den vergangenen Wochen hatten wir zahlreiche Anrufe von Mitgliedern. Einige Mitglieder äußerten dabei auch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit mancher Änderung.
Nun hat der Deutsche Richterbund Baden-Württemberg angekündigt, ein Musterverfahren zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung zu führen. Das Argument dabei ist, dass die erforderliche Amtsangemessenheit der Besoldung (Art. 33 Abs. 5 GG) durch die Gesetzesänderung nicht hinreichend gewährleistet ist.
Im Moment ist der Ausgang der Musterklage zwar noch nicht abzusehen. Wir möchten Sie aber auf jeden Fall dabei unterstützen, Ihre Rechte zu wahren, für den Fall, dass die Klage erfolgreich ist.
Dafür sind in der Anlage unterschiedliche Muster für einen Widerspruch beigefügt.
Soweit Sie betroffen sind, empfehlen wir Ihnen, von diesem Widerspruchsrecht bis 31.12.2022 Gebrauch zu machen.
 
Im Einzelnen:
1.) Amtsangemessene Alimentation
Es ist fraglich, ob durch die aktuelle Änderung des Besoldungsrechts eine amtsangemessene Alimentation vorliegt.
Durch die Erhöhung der Besoldungsstufen im mittleren und gehobenen Dienst liegt eine „Stauchung“ der Besoldungsstufen beim Übergang in den höheren Dienst vor. Das widerspricht aus unserer Sicht dem Abstandsgebot. Daher wurde das Gebot der amtsangemessenen Besoldung nicht gewahrt.
Die Besoldungsstufen im mittleren und gehobenen Dienst sind auch mit der Begründung angehoben worden, weil die Tätigkeiten komplexer geworden sind. Das ist sicher richtig. Allerdings sind die Tätigkeiten im höheren Dienst ebenso komplexer geworden, was sich auch in einer amtsangemessenen Alimentation abzeichnen muss.
Weiter erreichten uns vielen Anfragen zur Erhöhung der kinderbezogenen Familienzuschläge. Der Deutsche Richterbung hält die Lösung des Landesgesetzgebers über die Erhöhung der kinderbezogenen Familienzuschläge für das erste und zweite Kind mit abschmelzenden Beträgen je nach und Besoldungsgruppen und Stufen für das zweite Kind rechtlich für problematisch.
Ein weiteres Argument ist das verletzte Abstandsgebot zur Grundsicherung gerade in den unteren Besoldungsgruppen.
Soweit Sie von den genannten Punkten betroffen sind, empfehlen wir Ihnen, Widerspruch einzulegen.
Auch wenn Sie in der Vergangenheit bereits Widerspruch gegen die amtsangemessene Vergütung eingelegt hatten, empfehlen wir Ihnen dies nun erneut zu tun. Durch die Änderung des Besoldungsgesetzes hat sich eine Änderung ergeben, der durch einen neuen Widerspruch begegnet werden sollte.
 
2.) Amtsangemessene Alimentation für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger
Durch die Änderung zum Besoldungsrecht wurden keine Regelungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger getroffen, weil eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Amtsangemessenheit der Beamtenversorgung noch abgewartet werden soll.
Wir empfehlen Ihnen, bis 31.12.2022 Widerspruch hiergegen einzulegen, damit Sie für sich alle Rechte wahren und mögliche Ansprüche sichern.
 
3.) Widerspruch gegen die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale
Aktuell ist noch keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung darüber ergangen, ob die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 rechtmäßig ist oder nicht.
Wir empfehlen weiterhin Betroffenen, denen eine höhere Kostendämpfungspauschale als die in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung der Beihilfeverordnung abgezogen wurde, gegen noch nicht bestandskräftige Beihilfebescheide fristgemäß innerhalb der Widerspruchsfrist bezüglich der Höhe der Kostendämpfungspauschale Widerspruch einzulegen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Sache sollte um eine Aussetzung des Widerspruches gebeten werden.
In der Anlage haben wir dazu eine Widerspruchsvorlage beigefügt.
 
Allgemeines:
Wenn Sie Widerspruch einlegen, sollten Sie das unbedingt schriftlich tun. Schriftform heiß immer mit Unterschrift und im Original.
Eine E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis nicht. Für die Erfüllung der Schriftform sollten Sie die Vorlage ausdrucken und mit Ihren persönlichen Daten versehen, unterschreiben und per Post versenden oder persönlich einwerfen.
Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den fristgemäßen Eingang (nicht das Absenden) an.
Sollten Sie unsicher sein, ob sich ein Widerspruchsverfahren in Ihrem Fall lohnt, empfehlen wir, diesen einfach einzulegen.Ein Widerspruch lässt sich schnell zurückziehen, wenn sich herausstellt, dass er unbegründet sein sollte. Ihn nachträglich zu erheben, ist nur in sehr wenigen Fällen möglich.
Wichtig ist bei den Fällen Ziffer 1 und 2 aber, dass die Frist (31.12.2022) gewahrt bleibt.
Hinsichtlich der Kostendämpfungspauschale (Ziff. 3) folgt die Widerspruchsfrist aus dem Eingang des Bescheids, der angefochten werden soll.
Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Start in das neue Jahr. 
 
Mit freundlichen Grüßen


Im Anhang waren noch 3 Musterwiderspruchsdateien, zu den einzelnen Bereichen. Diese kann ich allerdings nicht anhängen, da ich keine passende Funktion finde.

Versuch

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #457 am: 20.12.2022 05:23 »
Danke.

Hat jemand den Widerspruch gegen die Kostendämpfungspauschale.

Wenn der Verband diesbezüglich das Anfang eines Jahres schreiben würde, wäre es hier zielführender.

muesli2

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #458 am: 20.12.2022 13:37 »
Hallo zusammen,

nein meine Frage wurde falsch verstanden.
Der Beamte (Dienstherr ist BaWü), aktuell A8 wird wegen des "4 Säulen-Modell" nach A9 befördert. Was ist, wenn sich ein Beamter, aktuell A8 (Dienstherr Freistaat Bayern) auf eine Stelle im Dezember 2022 beim Bundesland erfolgreich bewirbt, wird dieser Beamte dann auch gleich auf A9 befördert?

MfG Martin.

Ozymandias

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #459 am: 20.12.2022 13:53 »
Die Stellenanhebungen sind bereits zum 01.12.22 erledigt so weit ich weiß. Wer sich jetzt auf A8 in BW bewirbt, muss damit rechnen, dass es davor eine A7 Stelle war. Meiner Ansicht nach.

Neuling2016

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #460 am: 20.12.2022 13:56 »
In Art. 16 des BVAnp-ÄG 2022 heißt es:

Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels im Amt befindlichen Hauptsekretäre werden nach Maßgabe der als Anlage zu diesem Artikel angeschlossenen Übersicht übergeleitet; sprich: bist du am 30.11.2022 oder am 01.12.2022 im Landes- oder Kommunaldienst in BW, wirst du von A 8 nach A 9m übergeleitet. Die Überleitung stellt keine Beförderung dar!

Eagle

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #461 am: 20.12.2022 16:10 »
Hallo allerseits,

ich hoffe, ihr könnt mir helfen bzw. einen Rat geben. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich auf eine Nachzahlung hoffen kann bzw. ob ich nicht doch mal einen Rechtsanwalt beauftragen soll. So langsam kekst mich die Landesregierung (BW) tierisch an. Ich habe schon damals gewusst, dass der Absenkungsbeitrag nicht rechtens sein kann. Trotzdem wurde es 3 jahrelang abgebucht um es anschließend mir wieder zurück zu erstatten. Nun aber zu meinem Anliegen:

Ich bin in BW Fachoberlehrer A11Z, verh. 2 Kinder. 2014 bis 2017 A9. Ab Nov. 2017 A10, seit Nov. 2018 A11Z.

Soweit ich es verstanden habe, erhalte ich keine Nachzahlung der Familienzuschlage 2020 bis 2022, richtig?

Wie sieht es mit den Familienzuschlägen seit 2014 aus? Besteht da Hoffnung? Ich habe dazu noch nie etwas gehört, dass man da Widerspruch erheben soll, demnach auch noch nie einen Widerspruch gestellt.

Desweiteren bin ich ja geh. Dienst A11Z. Leider wird das Endamt im geh. Dienst nicht auf A12 angehoben. Ob das wirklich rechtens ist, bezweifle ich.

Ich bin dankbar über eure Einschätzung und euren Rat. Thx ;)


Ozymandias

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #462 am: 20.12.2022 22:19 »
Ohne Widerspruch keine Knete. Hätte vielleicht eine kleine Nachzahlung gegeben bei den genannten Daten.

Für 2022 kann man aber noch bis Jahresende Widerspruch einlegen:

https://www.drb-bw.de/medien/drb-bw_muster-widerspruch_besoldung_2022.docx (Diesen Widerspruch muss man auf die A-Besoldung anpassen, aber erklärt alle offenen Probleme ganz gut).

Finde es eigentlich frech, dass die ganzen Mitteilungen ohne Rechtsbehelfbelehrung erfolgen. Fast niemand kennt die Widerspruchsregelungen bei der eigenen Besoldung.



Zitat
Ein verheirateter Beamter mit drei Kindern verdient
zum Berufseinstig im niedrigsten Eingangsamt
(A 7) in der 1. Erfahrungsstufe nunmehr insgesamt
4.538,81 € (2.769,20 € [Grundgehalt] + 82,69 €
[Amtszulage] + 158,80 € [Ehezuschlag] + 138,84 €
+ 50 € [1. Kind] + 138,84 € + 450 € [2. Kind] +
750,44 € [3. Kind]) und damit geringfügig (280 €)
weniger als ein lediger Richter Staatsanwalt zu Be-
rufsbeginn mit 4.819,92 €. Sollte der erstgenannte
Beamte sogar 4 Kinder haben (+ weitere
750,44 €), verdient er mit 5.289,25 € sogar mehr
als ein lediger planmäßiger Richter (R 1 in der
3. Erfahrungsstufe: 5.211,60 €). Dem Beamten
des niedrigsten Eingangsamtes, der im Übrigen ab
dem fünften Kind mehr Familienzuschlag als
Grundgehalt erhält, sei ein solches Einkommen
gegönnt.

https://www.drb-bw.de/medien/mitteilungen_03_2022.pdf Seite 7

Das 4-Säulen-Modell ist absoluter Murks.
« Last Edit: 20.12.2022 22:25 von Ozymandias »

GDler

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #463 am: 21.12.2022 08:39 »
Hallo allerseits,

ich studiere seit dem 01.03.2021 Public Management - Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst - und bin somit Beamtenanwärter. Macht es sinn Widerspruch gegen das Jahr 2022 einzulegen? Ich bin ja "nur" ein Student bzw. Beamtenanwärter.

Liebe Grüße

Eagle

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #464 am: 21.12.2022 10:19 »
Ohne Widerspruch keine Knete. Hätte vielleicht eine kleine Nachzahlung gegeben bei den genannten Daten.

Für 2022 kann man aber noch bis Jahresende Widerspruch einlegen:

https://www.drb-bw.de/medien/drb-bw_muster-widerspruch_besoldung_2022.docx (Diesen Widerspruch muss man auf die A-Besoldung anpassen, aber erklärt alle offenen Probleme ganz gut).

Finde es eigentlich frech, dass die ganzen Mitteilungen ohne Rechtsbehelfbelehrung erfolgen. Fast niemand kennt die Widerspruchsregelungen bei der eigenen Besoldung.


Cool, Danke!!!