Nur so als Hinweis:
Zur Kostendämpfungspauschale wird weiterhin ein Widerspruch empfohlen. Sind zwar nur paar Euro, aber die Begründung war damals interessant.
Beschluss vom 09.03.2022 -
BVerwG 5 B 26.21
Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Beamten u.a. in Krankheitsfällen gewährten Beihilfe und ihrer Einschränkung durch eine Kostendämpfungspauschale insbesondere im Hinblick auf deren Differenzierung nach Besoldungsgruppen sowie hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens prozeduraler Begründungspflichten des Gesetz- oder Verordnungsgebers fortzuentwickeln.
Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 5.22.
Neben dem BVerfG bei der Alimentation nimmt also auch das Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich die Begründungspflicht bei Beihilfeangelegenheiten näher unter die Lupe.
Die Begründungen waren damals wohl hauptsächlich haushalterisch geprägt u.a. war das Gesetz 13/14 lediglich eine Sparmaßnahme an Beamten und vieles davon wurde von den Gerichten bereits einkassiert.