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[BW] 4-Säulen-Programm

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homonovus:
Hat schon jemand die neuesten Rundschreiben des Städtetags gelesen? Kann das jemand erläutern, was diese Mitteilung zur strukturellen Neubewertung der Ämter für den mittleren Dienst bedeutet?

hallo1188:
Stell das mal bitte hier ein

hallo1188:
Wo ist das Schreiben zu finden?

zammthing:
Bei mir kam gestern eine Ablehnung der Amtsangemessenen Allimentation vom LBV.
Hatte seit juni 2018 jährlich Widerspruch eingelegt.

Hat noch jemand so etwas erhalten?

Hier die ausführliche Begründung:
I.
Sie haben beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, erstmalig
eingegangen am 28.06.2018, Widerspruch gegen die Ihnen gezahlte Besoldung eingelegt
bzw. die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation auf Grundlage der Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts beantragt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Begehrens nehmen wir auf Ihre Besol-
dungsakte Bezug.
II.
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 09.11.2022 das Gesetz über die Anpassung
von Dienst-und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienst-
rechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022, GBl. S. 540 bis 574) beschlossen. Die im Gesetz
enthaltenen Maßnahmen sind überwiegend zum 1.12.2022 in Kraft getreten.
Dieses Gesetz gewährleistet eine mit Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz vereinbare Alimenta-
tion. Der Orientierungsrahmen, den das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch seine
Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation vorgibt, wird dadurch eingehalten.
Die konkretisierten Berechnungsparameter des Beschlusses des BVerfG vom 4. Mai 2020 –
2 BvL 4/18 wurden umgesetzt.
Die Besoldung muss dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten dreistufigen Prü-
fungsschema gerecht werden. Bei einem Parameter dieses Schemas ("systeminterner Be-
soldungsvergleich") wird auch das Mindestabstandsgebot und dessen Einhaltung geprüft.
Demnach muss bei der Bemessung der Besoldung bzw. Besoldungsanpassungen der quali-
tative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Le-
bensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und der Alimentation, die
erwerbstätigen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter geschuldet ist, hin-
reichend deutlich werden. Dieser Mindestabstand wird konkret eingehalten, wenn die Net-
toalimentation unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des
Kindergelds mindestens 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegt (Mindestalimen-
tation).
Zur Einhaltung des Mindestabstands ist die Besoldung einschließlich der Familienzuschläge
für Ehepartnerinnen und Ehepartner und die ersten beiden Kinder von vornherein so zu be-
messen, dass eine bis zu vierköpfige Alleinverdienerfamilie als eine aus der bisherigen Be-
soldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße amtsangemessen unterhalten werden kann. Bei
der Strukturierung der hierfür erforderlichen Besoldung besteht verfassungsrechtlich ein wei-
ter Gestaltungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch der Höhe der
Besoldung, weshalb die Besoldung auch von tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig
gemacht werden kann; u.a. dem Vorhandensein von Kindern.
In Anwendung der konkretisierten Vorgaben des o.a. BVerfG-Beschlusses im Hinblick auf
die Mindestalimentation haben sich auch familienbezogene Ansprüche für die Zeit vor In-
krafttreten der entsprechenden Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 ergeben.
So regelt Artikel 34 Abs. 1 BVAnp-ÄG 2022 Nachzahlungsansprüche zur zielgerichteten und
bedarfsgerechten Erfüllung familienbezogener Ansprüche für den Zeitraum von 2014 bis
2019. Danach erhalten Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Wider-
spruchsführer, Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Ansprüche betreffend die
Gesamthöhe ihrer Besoldung noch nicht abschließend entschieden worden ist, jeweils für
das erste und das zweite beim Familienzuschlag berücksichtigte Kind einen im Gesetz fest-
gelegten von der jeweiligen Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe abhängigen Monatsbe-
trag. Eine Nachzahlung erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres der
erstmaligen schriftlichen Geltendmachung. Die §§ 8 und 9 LBesGBW, die Teilzeitbeschäfti-
gung oder begrenzte Dienstfähigkeit regeln, sind auf die Nachzahlungsbeträge entsprechend
anzuwenden.
Details der gesetzlichen Regelung können Sie der Drucksache 17/3274 des Landtags von
Baden-Württemberg oder den auf unserer Homepage bereitgestellten Informationen ent-
nehmen.
Eine Nachzahlung erfolgt jedoch nur, sofern die vorgenannten materiell-rechtlichen Voraus-
setzungen vorliegen. In Ihrem Fall lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Ein Nachzah-
lungsanspruch besteht daher nicht.
Ihr Antrag auf Zahlung einer höheren Besoldung für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum
31.12.2019 ist im Ergebnis abzulehnen.

III.
Die Gebührenfreiheit ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgebührengesetzes für Ba-
den-Württemberg -LGebG- vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) in der derzeit geltenden
Fassung. Auslagen werden nach § 14 LGebG nicht erhoben.

Ozymandias:
Keine Rechtsbehelfsbelehrung dabei?
Welche Besoldungsgruppe?

Das LBV bearbeitet die alten Anträge ab, nach dem 4-Säulen-Modell steht dir nichts zu. Das 4-Säulen-Modell ist aber auch extra kostenoptimiert erschaffen worden.....

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