Wie bei jeder subjektiven Empfindung bleibt es (verfassungs-)rechtlich so, dass sie kaum zu objektivieren ist. Deshalb hat sich ein positives Rechts entwickelt, dem weiterhin seine positivistischen Wurzeln anzumerken sind, auch wenn sie in Deutschland zum Glück nicht mehr "staatstragend" sind: Ob man Matheunterricht in der 1a oder 11b als anstengender empfindet, bleibt eine subjektive Empfindung und dürfte zugleich auch von der recht zufällig zustandekommenden Zusammensetzung der jeweiligen 1a oder 11b mit abhängen, kann sich also jederzeit ändern. Die eigene Empfindung kann insofern nicht Maßstab der Rechtsbildung sein; sie kann bestenfalls in der rechtlichen Beurteilung eines Falles Berücksichtigung finden, was allerdings im Besoldungsrecht weitgehend keine Rolle spielt, da das individuelle und also grundrechtsgleiche oder grundrechtsähnliche Recht auf eine amtsangemessene Alimentation gesetzlich geregelt ist und keine Sache individueller Aushandlung sein kann (ein zentrales Unterscheidungskriterium zur freien Wirtschaft).
Und da dem so ist, die individuelle Aushandlung eigener Interessen dem Beamten hinsichtlich seiner Besoldung weitgehend nicht möglich ist, bedarf es eindeutiger Regelungen, die über subjektive Empfindungen hinausgehen, um vor dem Gleichheitsgrundsatz und Willkürverbot Bestand haben zu können. Von daher basiert die Bestenauslese auf formalen Kategorien und ist also ebenfalls anders zu verstehen als ein Auswahlverfahren in der freien Wirtschaft, wo jeder Arbeitgeber weitgehend selbst bestimmen kann, wen er aufgrund welcher Präferenzen selbst einstellt.
Die formalen Kategorien können nun also weitgehend nicht das Subjekt in seiner Persönlichkeit in den Blick nehmen (sie - die Persönlichkeit - kann nur im Rahmen der Möglichkeiten in den Blick genommen werden), sondern muss ein entsprechend formales Qualifikationsniveau definiert werden, das erreicht werden muss, um der formalen Bestenauslese entsprechen zu können. Hier spielen nun weniger die sachlichen Inhalte der Qualifikation eine Rolle, da diese in Anbetracht des weiten Felds, wie gleichwertige Ämter in unterschiedlichen Sachgebieten zu bewerten sind, weitgehend nicht hinreichend vergleichbar gemacht werden können, sondern es geht insbesondere um die Ausbildungsdauer und das Niveau des Abschlusses. Beides war vor dem Bolognaprozess im Lehramtsbereich unterschiedlich geregelt, sodass sich eine unterschiedliche Besoldung von Lehrkräften - also die Eingruppierung in unterschiedliche Besoldungsgruppen - sachlich rechtfertigen ließ. Mit der Einführung des Bachelor- und Masterstudiums hat sich diese Unterscheidungsmöglichkeit aber verflüchtigt. Denn am Ende muss eine berufsständische Lehrkraft in Deutschland, die verbeamtet wird, über einen Masterabschluss verfügen, der formal auf derselben Studienlänge basiert und formal dasselbe Niveau des Abschlusses dokumentiert.
Von daher entfällt der sachliche Grund, wieso Lehrkräfte in unterschiedliche Besoldungsgruppen eingruppiert werden könnten, worauf die Politik in den verschiedenen Rechtskreisen nach und nach reagiert (hat), um es zumeist als einen politischen Prozesse der Anerkennung von Lehrkräften und ihrer Leistung darzustellen. Tatsächlich geht es darum aber allenfalls mittelbar. Unmittelbar dürfte es darum gehen, dass jede Landesregierung und jeder Landtag weiß, dass in Anbetracht dessen, was ich hier knapp zusammengefasst habe, jede nicht gymnasiale und verbeamtete Lehrkraft am Ende gerichtlich Recht erhalten wird, wenn sie die Gleichbehandlung mit einer gymnasialen und ebenfalls verbeamteten Lehrkraft hinsichtlich der Besoldung entsprechend einfordert. Von daher macht es sich als Dienstherr besser, selbst für Änderungen zu sorgen und nicht erst gerichtlich dazu gezwungen zu werden, da man diese eigene Entscheidung politisch für sich nutzen kann, was den Folgen des gerichtlichen Zwangs eher nicht zu eigen ist.