Autor Thema: [BW] 4-Säulen-Programm  (Read 153843 times)

Archivsekretärin

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #120 am: 14.09.2022 15:34 »

MartectX

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #121 am: 21.09.2022 00:43 »
...und noch ein Nachtrag: falls du nach 2013 verbeamtet wurdest, sinkt auch dein PKV Beitrag, da die Beihilfe nun 70% übernimmt. Früher war es so, dass das bei 3 Kindern dann dauerhaft so blieb - ob das wieder so kommt habe ich jetzt noch nicht rausgelesen.

Es steht zumindest so im Entwurf. Ab 2. Kind 70% Beihilfe, Pension 70% Beihilfe, ab 3. Kind durchgehend 70% Beihilfe auch wenn die Familienzuschläge entfallen.

In der letzten Online-Version finde ich dazu nichts mehr. Ist die durchgehende Beihilfe nach entfallenden Familienzuschlägen noch drin?

Drehleiterkutscher

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« Antwort #122 am: 21.09.2022 10:21 »
Seite 31

Poincare

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #123 am: 21.09.2022 13:30 »
...und noch ein Nachtrag: falls du nach 2013 verbeamtet wurdest, sinkt auch dein PKV Beitrag, da die Beihilfe nun 70% übernimmt. Früher war es so, dass das bei 3 Kindern dann dauerhaft so blieb - ob das wieder so kommt habe ich jetzt noch nicht rausgelesen.

Es steht zumindest so im Entwurf. Ab 2. Kind 70% Beihilfe, Pension 70% Beihilfe, ab 3. Kind durchgehend 70% Beihilfe auch wenn die Familienzuschläge entfallen.

In der letzten Online-Version finde ich dazu nichts mehr. Ist die durchgehende Beihilfe nach entfallenden Familienzuschlägen noch drin?

Aus deinem Link:

Zitat
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt die zumutbare Eigenvorsorge für beihilfeberechtigte Personen nach Satz 2 Nummer 1 30 vom Hundert; sie erhöht sich bei Wegfall von Kindern nicht, wenn drei oder mehr Kinder be-rücksichtigungsfähig waren.

MartectX

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #124 am: 21.09.2022 16:01 »
Danke. :)

Besteht dann fortan ein Bestandsschutz für Betroffene oder kann sich diese Regelung zukünftig durch ein Gesetz wieder verschlechtern?

Carl

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« Antwort #125 am: 23.09.2022 15:07 »
Hallo zusammen,

ich hätte mal eine Verständnisfrage zu den bevorstehenden Stellenhebungen. Vielleicht kann das ja jemand beantworten. Ich bin Kommunalbeamter. Im Moment bin ich nach A7 besoldet. Am 1. Mai 2022 wurde ich auf eine Stelle mit der Stellenbewertung nach A9 umgesetzt. Nun muss ich eine Bewährungszeit von 6 Monaten abwarten und kann am 1.11. nach A8 befördert werden. Sollte jetzt die Hebung am 1.12. kommen werde ich ja wohl nach A9 gehoben aber nicht befördert. Wenn ich das richtig verstehe. Also bekomme ich Bezüge nach A9, mein Stellenuntergrund ist aber weiterhin A8. Jetzt habe ich aber eine nach A9 bewertete Stelle. Also könnte ich nach einem Jahr auf diese dann befördert werden. Was passiert dann mit der Besoldung? Bleibt die dann unverändert, da ich ja schon Bezüge nach A9 beziehe oder bekomme ich dann Bezüge nach A10? Wenn sich in der Besoldung nichts ändert. Werde ich ja gleich besoldet wie ein Kollege in A8 nur mit einem deutlich größerem und anspruchsvolleren Aufgabenfeld. Dann wäre ja kein Unterschied mehr vorhanden. Nach meinem Rechtsverständnis passt das nicht zusammen. Und die Kollegen die zum 30.11. schon A9 waren werden ja in A10 gehoben. Aber am Ende haben alle den Stellenuntergrund von A9 nur das die einen A10 beziehen und die die Pech hatten weiterhin A9 beziehen bei gleicher Tätigkeit. Das leuchtet mir nicht ein und hat mit Gleichberechtigung  nichts zu tun. Ich hoffe es ist einigermaßen verständlich.

Der Obelix

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #126 am: 23.09.2022 15:49 »
Auch hier wieder: Klagen bzw. Widerspruch

Finanziell wird es so aussehen: Das Gehalt wird das gleiche sein,

Carl

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« Antwort #127 am: 23.09.2022 17:41 »
An welcher Stelle erhebe ich den Wiederspruch?

Drehleiterkutscher

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« Antwort #128 am: 23.09.2022 22:22 »
Nach allem was man so hört, soll irgendwann die Stellenbewertung nachgezogen werden. Das kann aber sehr langwierig mit offenem Ergebnis werden.

Poincare

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #129 am: 24.09.2022 13:25 »
In der 47. Plenarsitzung des Landtages am 13.10. steht das Gesetz nun erstmals auf der Tagesordnung.

Poincare

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #130 am: 27.09.2022 16:00 »
Danke. :)

Besteht dann fortan ein Bestandsschutz für Betroffene oder kann sich diese Regelung zukünftig durch ein Gesetz wieder verschlechtern?

Das ist eine sehr gute Frage. Traditionell meine ich galten Verschlechterungen eher für Neuverbeamtungen, oder neue Beamten und Beamtinnen. Aber ob das garantiert ist, kann ich dir nicht sagen. Wir reden ja auch über etwas, was noch nicht einmal gesetzlich verabschiedet ist.
Theoretisch könnten ja die Beamten im Rahmen einer Haushaltskonsolidierung vorrübergehend auf eine so hohe Beihilfe verzichten und befristetet 50% statt 70% nehmen, und das bleibt dann einfach, so wie mit den Wochenstunden?

Ozymandias

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« Antwort #131 am: 27.09.2022 19:30 »
Der Gesetzentwurf liegt nun dem Landtag vor.

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/3000/17_3274.pdf

373 Seiten statts der rund 200 auf dem Beteiligungsportal. Mal überfliegen, was sich geändert hat.

Ozymandias

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Antw:[BW] 4-Säulen-Programm
« Antwort #132 am: 27.09.2022 20:34 »
Es hat sich nichts geändert, am Ende des Dokuments werden die Kommentare der Gewerkschaften beantwortet, deshalb hat das Dokument viel mehr Seiten.

Nur eine Gewerkschaft hat sich wirklich über das Abstandsgebot beschwert.

Die LRG wiederholt als Antwort nur diesen Text:

Zitat
Im Hinblick auf die familienbezogene Zweckbestimmung und Ausgestaltung eines Er-
höhungsbetrags zum kinderbezogenen Familienzuschlag ist das verfassungsrechtli-
che Abstandsgebot nicht unmittelbar betroffen, weil dieses sich auf die Höhe der
Grundgehälter bezieht. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen, die als indirekte Be-
einträchtigung des Abstandsgebots gesehen werden könnten, in sachgerechtem
6 Entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts gewichtet; hier gewichtet nach drei
Besuchsjahren verteilt auf 18 Lebensjahre des Kindes.
Rahmen zu halten, soll für das zweite Kind über die direkt betroffenen Besoldungs-
gruppen hinaus ausgehend von der untersten Besoldungsgruppe ein abschmelzen-
der Erhöhungsbetrag bis in höhere Besoldungsgruppen gewährt werden7

SwenTanortsch

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« Antwort #133 am: 27.09.2022 23:33 »
Im ersten Satz des Zitats findet sich der übliche Fehler von Landesregierungen und Gesetzgebern. Das Abstandsgebot bezieht sich gerade nicht auf die Höhe der Grundgehälter.

Die Prüfung, ob das Abstandsgebot eingehalten wird - der sog. systeminterne Besoldungsvergleich -, vollzieht sich auf der ersten Prüfungsstufe des vom Bundesverfassungsgericht direktiv vorgegebenen Prüfverfahren anhand von Grundgehaltssätzen, nämlich denen in der jeweiligen Endstufe. Hier geht es also um indizielle Aussagen, die nach Durchführung der Parameterprüfung am Ende der ersten Prüfungsstufe zu gewichten und abzuwägen sind.

Das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen ist aber am Ende direkte Folge des Leistungs- und Laufbahnprinzips. Das Abstandsgebot ist kein Teil der indiziellen Prüfung, sondern ist materiell zu beachten, da jedem Amt  eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss; die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (vgl. die Rn. 43 in der aktuellen Entscheidung). Die Besoldungshöhe - das Besoldungsniveau - setzt sich aber neben dem Grundgehaltssatz als Hauptkomponente noch aus weiteren Nebenkomponenten zusammen. Am Ende muss - das ist die zentrale Funktion des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen - mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter - und eben nicht allein des Grundgehaltssatzes - einhergehen (ebd.). Als Folge muss von daher ein ein höherwertiges Amt bekleidender Beamter höher alimentiert werden als ein Beamter, der ein nicht so hochwertiges Amt bekleidet.

Das Abstandsgebot kann sich entsprechend materiell nicht auf den Grundgehaltssatz allein beziehen, weshalb das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich hervorhebt:

"Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen – etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen (vgl. BVerfGE 140, 240 <285 f. Rn. 91>) – nach und nach eingeebnet werden (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 C 24.12 und 2 C 26.12 –, juris, Rn. 17). Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden (vgl. zur „Salami-Taktik“ im Besoldungsrecht BVerfGE 139, 64 <123 Rn. 122>; 140, 240 <292 Rn. 105>)." (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 78)

Damit aber können ebenso Nebenkomponenten wie die familienbezogenen Besoldungskomponenten, sofern sie für unterschiedliche Besoldungsgruppen und/oder Erfahrungsstufen in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, zur Verletzung des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen führen, was aber verfassungsrechtlich nicht statthaft ist (im nachfolgenden Zitat werden in den ersten beiden Sätzen die materiellen Bedingungen ausgeführt und im dritten die indizielle, wobei am Ende des dritten Satzes wiederum mit dem Rekurs auf die Alimentation der materielle Gehalt hervorgehoben wird, für den die Prüfung vorgesehen ist): "Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung [auch hier rekrutiert das Bundesverfassungsgericht auf die Besoldung und nicht auf Grundgehaltssätze; ST] anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>). Der systeminterne Besoldungsvergleich ist insoweit ein weiterer Parameter für die Konkretisierung der durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Alimentation (vierter Parameter)." (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, Rn. 110)

Die wiederkehrende Ineinssetzung materieller Bedingungen mit indiziellen Prüfkriterien führt die Besoldungsgesetzgeber - wie auch hier - zu sachlich vielfach falschen Voraussetzungen, als deren Folgen ihre Begründungen sachwidrig werden. Ebnen (familienbezogene) Besoldungskomponenten die Abstände der Besoldung als Ganze ein, liegt ein Verstoß gegen das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen vor:

"Das Abstandsgebot untersagt dem Besoldungsgesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen, soweit der Gesetzgeber nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht." (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Zweiter Leitsatz)

Denn mit der Neueinführung der Erhöhungsbeträge ist offensichtlich keine Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges verbunden.

Neuling2016

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« Antwort #134 am: 28.09.2022 06:34 »
Im ersten Satz des Zitats findet sich der übliche Fehler von Landesregierungen und Gesetzgebern. Das Abstandsgebot bezieht sich gerade nicht auf die Höhe der Grundgehälter.

Die Prüfung, ob das Abstandsgebot eingehalten wird - der sog. systeminterne Besoldungsvergleich -, vollzieht sich auf der ersten Prüfungsstufe des vom Bundesverfassungsgericht direktiv vorgegebenen Prüfverfahren anhand von Grundgehaltssätzen, nämlich denen in der jeweiligen Endstufe. Hier geht es also um indizielle Aussagen, die nach Durchführung der Parameterprüfung am Ende der ersten Prüfungsstufe zu gewichten und abzuwägen sind.

Das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen ist aber am Ende direkte Folge des Leistungs- und Laufbahnprinzips. Das Abstandsgebot ist kein Teil der indiziellen Prüfung, sondern ist materiell zu beachten, da jedem Amt  eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss; die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (vgl. die Rn. 43 in der aktuellen Entscheidung). Die Besoldungshöhe - das Besoldungsniveau - setzt sich aber neben dem Grundgehaltssatz als Hauptkomponente noch aus weiteren Nebenkomponenten zusammen. Am Ende muss - das ist die zentrale Funktion des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen - mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter - und eben nicht allein des Grundgehaltssatzes - einhergehen (ebd.). Als Folge muss von daher ein ein höherwertiges Amt bekleidender Beamter höher alimentiert werden als ein Beamter, der ein nicht so hochwertiges Amt bekleidet.

Das Abstandsgebot kann sich entsprechend materiell nicht auf den Grundgehaltssatz allein beziehen, weshalb das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich hervorhebt:

"Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen – etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen (vgl. BVerfGE 140, 240 <285 f. Rn. 91>) – nach und nach eingeebnet werden (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 C 24.12 und 2 C 26.12 –, juris, Rn. 17). Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden (vgl. zur „Salami-Taktik“ im Besoldungsrecht BVerfGE 139, 64 <123 Rn. 122>; 140, 240 <292 Rn. 105>)." (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 78)

Damit aber können ebenso Nebenkomponenten wie die familienbezogenen Besoldungskomponenten, sofern sie für unterschiedliche Besoldungsgruppen und/oder Erfahrungsstufen in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, zur Verletzung des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen führen, was aber verfassungsrechtlich nicht statthaft ist (im nachfolgenden Zitat werden in den ersten beiden Sätzen die materiellen Bedingungen ausgeführt und im dritten die indizielle, wobei am Ende des dritten Satzes wiederum mit dem Rekurs auf die Alimentation der materielle Gehalt hervorgehoben wird, für den die Prüfung vorgesehen ist): "Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung [auch hier rekrutiert das Bundesverfassungsgericht auf die Besoldung und nicht auf Grundgehaltssätze; ST] anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>). Der systeminterne Besoldungsvergleich ist insoweit ein weiterer Parameter für die Konkretisierung der durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Alimentation (vierter Parameter)." (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, Rn. 110)

Die wiederkehrende Ineinssetzung materieller Bedingungen mit indiziellen Prüfkriterien führt die Besoldungsgesetzgeber - wie auch hier - zu sachlich vielfach falschen Voraussetzungen, als deren Folgen ihre Begründungen sachwidrig werden. Ebnen (familienbezogene) Besoldungskomponenten die Abstände der Besoldung als Ganze ein, liegt ein Verstoß gegen das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen vor:

"Das Abstandsgebot untersagt dem Besoldungsgesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen, soweit der Gesetzgeber nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht." (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Zweiter Leitsatz)

Denn mit der Neueinführung der Erhöhungsbeträge ist offensichtlich keine Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges verbunden.

Sprich: auch wenn die Umsetzung zum 01.12.2022 erfolgt ist angeraten, weiterhin Widerspruch gegen die Besoldung einzulegen!