Das Schreiben erfüllt offensichtlich alle notwendigen Kriterien für ein statthaften Rechtsbehelf und geht dabei zugleich in einem sehr weitgehenden Maße darüber hinaus. Dabei ist die Begründung im einzelnen zwar zu hinterfragen, so stellt das Bundesverfassungsgericht nur hinsichtlich des alimentativen Mehrbedarfs (Entscheidung 2 BvL 6/17) auf die Wohngeldstufen des WoGG ab. Entsprechend wäre - wie die Begründung in Teilen durchblicken lässt - zur Ermittlung der kalten Unterkunftskosten auf das 95 %-Perzentil abzustellen, ohne dass dieser Betrag eingeholt wird (auch das muss ein Widerspruch allerdings nicht). Er liegt aktuell bei 1.247,- €. Darüber hinaus ist laut dem heranzuziehenden Heizspiegel für Deutschland von Heizkosten in Höhe von 90 x 24,71 € bzw. 90 x 25,91 € auszugehen (der Höchstwert liegt 2022 bei Wärmepumpen, die in der BVerfG-Entscheidung 2 BvL 4/18 noch keine Rolle gespielt haben), sodass die zugrunde zu legenden warmen Unterkunftskosten bei mindestens 1.432,33 € bzw. realitätsgerecht wohl bei 1.441,33 € liegen, sodass die Begründung des Widerspruchs berechtigt hervorhebt, dass die Gesetzesbegründung von zu gering angesetzten Kosten (1.300,- €) ausgeht. Gleichfalls berechtigt wird darauf hingewiesen, dass die Mindestbeitragskosten für die Kranken- und Pflegeversicherung mit 450,38 € deutlich zu gering bemessen werden und wird berechtigt auf die Mitteilung des PKV-Verbands verwiesen, dessen aktuelle Vergleichberechnung geht von Kosten in Höhe von 633,70 € aus. Sachlich schlüssig im Sinne einer Klagebegründung ist offensichtlich ebenso, dass der Abstand zwischen einem im mittleren Dienst beschäftigten Beamten und der Grundsicherungsleistung deutlich oberhalb von 15 % liegen muss. Hierauf sollten auch andere Gewerkschaften und Verbände zukünftig abstellen, nachdem weitgehend alle Besoldungsgesetzgeber untere Besoldungsgruppen wahllos streichen.
Insgesamt macht die Begründung des Widerspruchs entsprechend noch einmal deutlich, in welch hohem Maß sachwidrig die Novellierung des Besoldungsrechts vollzogen worden ist. Sie zeigt noch einmal, dass auch hier offensichtlich ein wissentlicher und willentlicher Verfassungsbruch vorliegt; entsprechend wird es interessant werden, wie die Begründung der gerichtlichen Prüfung sowohl durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch durch das Bundesverfassungsgericht ausfallen wird. Letzteres wird in einem erheblichen Maße direktiv einschreiten müssen, da hier vielfach neuartige evidente Sachwidrigkeiten vollzogen worden sind, sodass davon auszugehen ist, dass auch diese bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung den heute bereits in der Realität nicht mehr allzu weit zu nennenden Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Besoldungsgesetzgebung noch einmal empfindlich verringern dürfte.