Guten Tag,
ich habe die Behörde zwischenzeitlich angeschrieben und um Prüfung der Übernahme meiner Stufenlaufzeit gebeten. Nun habe ich eine Rückmeldung erhalten, wonach eine Übernahme aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
Beschäftigte werden gem. § 16 Abs. 2 S. 1 TVöD der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgaben bezogenen entsprechenden Tätigkeit.
Dies bedeutet, dass die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werden oder zumindest nach Aufgabenzuschnitt und Niveau gleichartig und gleichwertig sein muss. Das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen müssen typischerweise konkret auch für die neue Tätigkeit erforderlich sein und diese prägen. Die in den früheren Tätigkeiten erworbene berufliche Erfahrung muss Sie in die Lage versetzen, die Tätigkeit im neuen Arbeitsverhältnis sofort voll auszuführen (Durchführungshinweise des BMI vom 24.10.2016, aktualisiert am 14.10.2021, zu § 16 TVöD Bund in der Fassung ab 01.03.2016).
Unter diesen Voraussetzungen sind die bisher von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten bei der Stadtverwaltung XXX im Bereich XXX bezogen auf die neue Aufgabenstellung im Referat XXX nicht einschlägig. Neben der abweichenden Aufgabenstellung mangelt es überdies an der Gleichwertigkeit der Tätigkeit. Laut vorliegenden Unterlagen waren Sie in der Entgeltgruppe XX TVöD-VKA eingruppiert, während die neue Tätigkeit im Referat XXX mit der Entgeltgruppe XX TVöD bewertet ist.
Somit kann auch § 16 Abs. 3 TVöD keine Anwendung finden. Aufgrund dessen kann bei der Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, die in diesem Arbeitsverhältnis erworbene Stufe sowie die Stufenlaufzeit für den Fall übernommen werden, dass die vorherige Tätigkeit nicht einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet war bzw. § 17 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 3 TVöD Bund entsprechend Anwendung finden kann.
Diese Voraussetzungen sind bei Ihnen nicht gegeben, daher erfolgt mit Ihrer Einstellung die Festlegung der Stufe 1.
Soweit, so gut. Aber… im Gesetz steht auch:
Der Arbeitgeber kann gemäß § 16 Absatz 2 Satz 3 TVöD i.V.m. Punkt 2.4 der Durchführungshinweise des BMI bei Neueinstellungen (…) Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Es handelt sich bei der Berücksichtigung förderlicher Zeiten um eine Kann-Vorschrift. Es liegt also im Ermessen der Dienststelle, ob und in welchem Umfang sie förderliche Zeiten anerkennt.
Aus meiner Sicht bringe ich förderliche Berufserfahrung mit, die anrechenbar i.S.v. § 16 Absatz 2 Satz 3 TVöD ist, da ich im selben Aufgabenbereich tätig bin und sehr wohl Schnittmengen zwischen den Tätigkeiten vorhanden sind.
Macht es Sinn hierauf noch einmal hinzuweisen und um erneute Prüfung zu bitten oder kann ich das abhaken? Ich würde mich dabei auf Unterlagen berufen (Tätigkeitsbeschreibungen, Arbeitszeugnisse, etc.).
Ich habe zwischenzeitlich von einer anderen Bundesbehörde eine Zusage erhalten. Dieser würde ich aber absagen, wenn man mir entgegenkommt und mich wenigstens in Erfahrungsstufe 3 einstuft. Gleichzeitig wäre ich dann bereit auf die Anrechnung von drei Jahren Berufserfahrung zu verzichten, also auf Erfahrungsstufe 4 zum 01.06.2022.
Ist es in den Verhandlungen ratsam der Behörde mitzuteilen, dass man noch ein anderes Angebot hat, welches ich stattdessen annehmen würde, wenn man mir bei der Stufenlaufzeit nicht entgegenkommt?
Ich würde den Job dort schon gern machen, allerdings nicht, wenn man mich in Stufe 1 einstuft. Es würde dann auf eine Absage meinerseits hinauslaufen.