Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Stufenmitnahme bei Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Porzellanladen:
Hallo zusammen,
ich benötige Eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:
Unbefristetes Arbeitsverhältnis in der EG11 Stufe 2. Aufstieg in Stufe 3 erfolgt am 01.04.2022. Zum 01.01.2022 wurden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten der EG 13 übertragen. Die Differenz zwischen der EG 11 Stufe 2 und EG 13 Stufe 2 wird über eine Zulage ausgeglichen.
Nun soll zum 01.07.2022 die dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit (im unmittelbaren Anschluss an die vorübergehend höherwertige Tätigkeit) erfolgen. In welcher Erfahrungsstufe erfolgt dann die Höhergruppierung? Erfolgt diese dann zum Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung stufengleich (also dann Stufe 3) oder wird die Erfahrungsstufe aus dem Beginn der vorübergehenden höherwertigen Tätigkeit (also Stufe 2) übernommen?
Ich freue mich über Eure Rückmeldungen :)
VG Porzellanladen
XTinaG:
Es gibt keine Erfahrungsstufen. Die Höhergruppierung erfolgt zum Zeitpunkt der nicht nur vorübergehenden Übertragung der maßgeblichen Tätigkeit, jedoch wirst Du hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt.
Porzellanladen:
Ok. Würde also im konkreten Sachverhalt bedeuten, dass die Höhergruppierung am 01.07.2022 in EG 13 Stufe 2 erfolgt und die 6 Monate der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ab dem 01.01.2022 bei der Stufenlaufzeit berücksichtigt werden. Wenn ich das richtig verstehe, würde der Stufenaufstieg in EG 13 Stufe 3 dann am 01.01.2024 erfolgen?!
XTinaG:
Ja.
Lars73:
Ja. Zu beachten ist noch Satz 2 der Protokollerklärung zu § 17 (Absätzen 4, 4a und 5)
"Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt
nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. 5 die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses
Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a
bzw. 5 dieses Entgelt erreicht oder übersteigt."
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