Autor Thema: Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung  (Read 3260 times)

lampabay

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Hallo,

wie verhält es sich denn, wenn man für einen konkreten Zeitraum auf eine andere Stelle umgesetzt wird und dafür auch schriftlich eine Änderung vereinbart hat. In der Änderung wird auch eine neue EG genannt. Aus betrieblichen Gründen verzögert sich der Beginn. Darf der Arbeitgeber einfach die Zahlung der höheren EG verwehren, weil man auf der neuen Stelle tatsächlich noch nicht gearbeitet hat? Oder gilt unabhängig davon die schriftliche Vereinbarung.

Vielen Dank.

XTinaG

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #1 am: 17.02.2022 10:15 »
Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung? Wenn ja, welcher? Und was ist der genaue Wortlaut der Vereinbarung?

lampabay

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #2 am: 17.02.2022 10:25 »
Der TVÖD findet Anwendung.

Es steht sinngemäß da "wird mit Wirkung ab.... bis...  eingruppiert".
Mit gleichem Zeitraum steht auch wird auch die Übernahme der Stelle benannt.

XTinaG

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #3 am: 17.02.2022 10:31 »
Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Sie ergibt sich vielmehr aus der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Eine nur vorübergehende Änderung der auszuübenden Tätigkeit läßt die Eingruppierung unberührt.

lampabay

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #4 am: 17.02.2022 10:53 »
Danke. Also ist die Vereinbarung nur unnötiges Papier, da es grundsätzlich allein auf den Zeitpunkt der auszuübenden Tätigkeit beruht und wie lang diese geht.

XTinaG

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #5 am: 17.02.2022 10:56 »
Eine nur vorübergehende Übertragung führt auch nicht zur Änderung der Eingruppierung.

lampabay

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #6 am: 17.02.2022 11:07 »
Es ist ja keine direkte Übertragung, sondern eine komplett neue Stelle, die nur für dieses Jahr geschaffen wurde. Dafür werde ich für ein Jahr "hinversetzt". Im Stellenplan ist sie auch enthalten.

XTinaG

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #7 am: 17.02.2022 11:16 »
Das ist doch völlig egal. Es handelt sich um eine lediglich vorübergehende Übertragung einer anderen Tätigkeit. Diese löst keine Eingruppierung aus, sondern lediglich einen Anspruch auf eine Zulage.

WasDennNun

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #8 am: 17.02.2022 11:51 »
Wieder mal unglaublich , was da die Personaler so veranstalten.

superbraz

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #9 am: 17.02.2022 14:02 »
Interessant...wir befinden uns gerade in ähnlicher Situation.

Geplant ist einem Kollegen befristet eine Aufgabe zu übertragen, welche höherwertig ist.
Hintergrund ist eine vom Land geförderte Maßnahme im Bezug auf Digitalisierung in den Schulen.
Der Kollge soll vorerst für den Zeitraum der Förderung die Administration übernehmen.
Wenn er sich bewährt, soll ihm die Aufgabe nach auslaufen der Förderung ggf. unbefristet übertragen werden.

Heisst: Für den Zeitraum der Förderung hat er keinen Anspruch auf die höhere EG, auch wenn sich die Maßnahme über 2-3 Jahre zieht - jedoch Anspruch auf eine Zulage i.H. der Differenz zur höheren EG!?

Danke, das hilft mir gerade für meine Argumentation.

XTinaG

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #10 am: 17.02.2022 14:15 »
Ja.

superbraz

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #11 am: 17.02.2022 15:47 »
vielen Dank...

ich nutze das Thema, weil meine nächste Frage in eine ähnliche Richtung geht...

1. Mitarbeiter A wird von höherwertiger Tätigkeit abgesetzt, EG 9b.
2. Miarbeiter B wird befristet auf die Stelle gesetzt, bekommt die 9b (als Vereinbarung befristet).
3. Mitarbeiter C kommt nach längerer Abwesenheit wieder und soll die Stelle ausüben, bekommt die 9b.
4. Mitarbeiter B soll wieder seine EG 8, wie zuvor erhalten, aber Mitarbeiter C einarbeiten bzw. Arbeiten parallel ausführen, geschätzt für ein weiteres Jahr.
5. Mitarbeiter B gibt sich damit nicht zufrieden, ihm wird die Zulage zur 9b zu seiner 8 angeboten.

nun die Frage...
2. war ja nun fehlerhaft umgesetzt, Mitarbeiter B hätte nicht die 9b bekommen müssen, sondern hier bereits die 8 + Zulage.

Da er nun jedoch die 9b bekommen hat, hat er hier nun den Anspruch, diese weiter zu erhalten, so dass ihm entsprechende Aufgaben übertragen werden müssen?
Oder wird Punkt 2 geheilt, indem rückwirkend die Vereinbarung nicht rechtswirksam ist?

Hoffe das ganze ist verständlich...Danke vorab!

WasDennNun

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #12 am: 17.02.2022 16:30 »
Welche Vereinbarung?

Ein Schrieb, in dem steht: Sie bekommen vorübergehend das Entgelt der EG9b?

Oder, die vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten die zu einer EG9b führen? Dazu braucht es keine Vereinbarung, das ist mit dem Direktionsrecht gedeckt.

XTinaG

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #13 am: 17.02.2022 16:40 »
Es wäre zu prüfen, ob die andere Tätigkeit nur vorübergehend übertragen worden war oder nicht.

superbraz

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #14 am: 21.02.2022 10:56 »
hier habe ich mal die geschwärzte "Vereinbarung" hochgeladen... https://ibb.co/P6x7Ld4