Ich habe nur ausgeführt, wie man mit einiger Aussicht auf Erfolg ein solches Begehren ablehnen kann. Und warum das referenzierte Urteil nicht geeignet ist, meine Argumentation zu entkräften.
Die Schutzvorschrift legt keine Wochenarbeitszeit fest, sondern eine werktägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden, die auf bis zu 10 Stunden täglich ausgedehnt werden kann. Mithin muß es ja grundsätzlich nicht gut sein, mehr als 8 Stunden an einem Tag Tag zu arbeiten. Die Kann-Regelung des Satzes 2 eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, das dem Arbeitnehmer dennoch zuzumuten. Er muß dann aber von sich aus prüfen, ob er damit weiterhin dem Arbeitsschutz genüge tut.
Im Parteienprozeß befaßt sich das Gericht in erster Linie mit den Vorträgen der Parteien. Die Beklagte hat aber nicht vorgetragen, es gebe arbeitsschutzrechtliche Bedenken. Sie hat nur einen möglichen Verstoß gegen § 3 Satz 1 ArbZG vorgetragen. Ein solcher liegt aber, wie das BAG auch festgestellt hat, nicht vor, weil ja gem. Satz 2 ausgeglichen werden kann. Zur Püfung, ob man aus Arbeitsschutzgründen überhaupt dauerhaft auf Satz 2 zurückgreifen könne, fehlte es am Parteienvortrag bereits in der Tatsacheninstanz.