Autor Thema: Bis wann arbeitnehmerseitige Kündigung zum Probezeitende?  (Read 3389 times)

melle

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Ahhh ... habs verstanden, glaube ich. ;-)

So nach dem Motto: man kanns ja mal versuchen!? ;-)

melle

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Das Problem an einer nicht fristgerechten Kündigung ist halt, daß sie jedenfalls mit großer Aussicht auf Erfolg vor gericht angegriffen werden kann. Wobei der Arbeitgeber im Gegensatz zum Arbeitnehmer nicht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erstreiten kann.

Nachfrage: unabhängig mal von evtl. anderen Gründen, die zu einer solchen Kündigung geführt haben sollten, außer natürlich der Diebstahl der goldenen Löffel oder so, kündigt der AG nicht fristgerecht und reicht der AN Kündigungsschutzklage ein, ist die Aussicht auf Erfolg groß? Darf oder muss das Arbeitsgericht dann evtl. andere Gründe überhaupt berücksichtigen, wenn es primär eigentlich nur um die Fristgerechtigkeit geht?


XTinaG

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Formale Fehler bei der Kündigung führen regelmäßig dazu, daß diese erfolgreich angegriffen werden kann.

WasDennNun

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Ahhh ... habs verstanden, glaube ich. ;-)

So nach dem Motto: man kanns ja mal versuchen!? ;-)
Wenn man nicht fristgerecht aus dem Vertrag entlassen werden möchte ist das Mittel der Wahl ein Aufhebungsvertrag.
Ist doch kein Ding. Habe ich schon mehrfach gemacht.

melle

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Formale Fehler bei der Kündigung führen regelmäßig dazu, daß diese erfolgreich angegriffen werden kann.

Dann ist es wahrscheinlich absolut unerheblich, ob nur das Kündigungsende nicht stimmt oder ob auch nicht die Kündigungsfrist eingehalten wurde und mind. zwei Wochen vorher gekündigt wurde, die Kündigung zum 14.3. also spätestens am 28.2. beim AN sein muss?

XTinaG

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Hä?

melle

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Meinen: wenn der AG denkt, sich nicht an das fristgerechte Enddatum halten zu müssen, könnte er ja meinen, mind. zwei Wochen vorher zu kündigen, um gegenüber dem evtl. unwissendem AN es so aussehen zu lassen, dass fristgerecht gekündigt wurde.