In RP gilt der Freistellungsanspruch z.B. bei Leuten, die beruflich Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, nur soweit, wie diese Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden. Je nachdem, was die Rufbereitschaft machen soll, wäre die Fragestellung des TE also hier schon aus Sicht des Arbeitgebers zu beantworten.
In den anderen Ländern, auch wenn es solche Abwägungen nicht im jeweiligen Brandschutzgesetz geben sollte, darf man als Held der Feuerwehr trotzdem gerne mal den gesunden Menschenverstand walten lassen. Ich erwarte in meiner Feuerwehreinheit bei jedem, dass er sich bei jeder Alarmierung überlegt, wie hoch der Personalbedarf tatsächlich sein wird, wie zeitkritisch der Einsatz ist, und das dann mit seiner Arbeit, der Entfernung zum Gerätehaus und ... abwägt und dann kann auch jeder mal zur Entscheidung kommen, das der Verbleib an der Arbeitsstelle sinnvoller ist, Freistellungsanspruch hin oder her.