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Wie ist das mit der vorzeitigen Arbeitsaufnahme bei bestehender AU-Meldung

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GVV:
Hallo,

eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält ja die voraussichtliche Dauer der AU. D. h. doch, dass der AG jederzeit mit der Arbeitsuaufnahme des ANs, auch vor Ablauf dieser dieser voraussichtlichen AU-Zeit rechnen muss, dem AN also jederzeit Zugang zum Arbeitsplatz gewährt werden muss. Oder?

Nehmen wir man an, der AN wurde bis einschließlich voraussichtlich Fr au gemeldet. Jetzt geht es dem AN am Mi aber schon deutlich besser und er möchte nachmittags an die Arbeit, um z. B. den Posteingang und die Mails zu überprüfen. Hat er also bereits am Mi Zugang in das Haus des AGs und zu seinem Arbeitsplatz zu erhalten, an dem er dann sonst immer arbeitet und somit funktionierendem PC usw. vorfinden darf?

Ist der AN verpflichtet, eine vorzeitige Arbeitsaufnahme dem AG, Vorgesetzten ... mitzuteilen?

Sollte der AN bei Krankmeldung dem AG bereits mitteilen, dass der AN versucht, seine Arbeit wieder vorher aufzunehmen? Wie sollte der AN dies am besten formulieren?

Was ist, wenn nun der AN am Abend des Mi merkt, dass es doch nicht so gut war, an die Arbeit zu gehen, weil es ihm wieder schlechter geht, gilt dann wieder die vorher ausgestellte AU-Bescheinigung oder muss eine neue ausgestellt werden? Letzteres evtl. dann nur, wenn der AN sich am Mi ein- und wieder ausgestempelt hat?

Was ist, wenn der AN trotz AU zur Arbeit geht, aber vergisst, sich ein- und auszustempeln?

Wie sind die Fragen evtl. anders zu beantworten, wenn dem AN eine Kündigung angekündigt wurde oder diese bereits zugestellt wurde, der AN aber NICHT von der Arbeit freigestellt wurde?

Vielen Dank.

​​​​​​​Gruß

WasDennNun:

--- Zitat von: GVV am 22.02.2022 05:40 ---Hallo,

eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält ja die voraussichtliche Dauer der AU. D. h. doch, dass der AG jederzeit mit der Arbeitsuaufnahme des ANs, auch vor Ablauf dieser dieser voraussichtlichen AU-Zeit rechnen muss, dem AN also jederzeit Zugang zum Arbeitsplatz gewährt werden muss. Oder?

--- End quote ---
Der AG kann ihn aber auch nach hause schicken, weil der AG der Meinung ist, dass er noch nicht wieder arbeitsfähig ist und eine Bestätigung des Arztes haben möchte das AN arbeitsfähig ist.


--- Zitat ---Nehmen wir man an, der AN wurde bis einschließlich voraussichtlich Fr au gemeldet. Jetzt geht es dem AN am Mi aber schon deutlich besser und er möchte nachmittags an die Arbeit, um z. B. den Posteingang und die Mails zu überprüfen. Hat er also bereits am Mi Zugang in das Haus des AGs und zu seinem Arbeitsplatz zu erhalten, an dem er dann sonst immer arbeitet und somit funktionierendem PC usw. vorfinden darf?

--- End quote ---
Da würde ich den Mitarbeiter abmahnen, da er nicht morgens zu Arbeit erschienen ist, sofern keine andere Arbeitszeitvereinbarung existiert. Man wird nicht über Mittag arbeitsfähig.


--- Zitat ---Ist der AN verpflichtet, eine vorzeitige Arbeitsaufnahme dem AG, Vorgesetzten ... mitzuteilen?

Sollte der AN bei Krankmeldung dem AG bereits mitteilen, dass der AN versucht, seine Arbeit wieder vorher aufzunehmen? Wie sollte der AN dies am besten formulieren?
--- End quote ---
Man kann dem AG natürlich mitteilen, dass man der Meinung ist, dass der Arzt sich irrt mit der Länge der AU.


--- Zitat ---Was ist, wenn nun der AN am Abend des Mi merkt, dass es doch nicht so gut war, an die Arbeit zu gehen, weil es ihm wieder schlechter geht, gilt dann wieder die vorher ausgestellte AU-Bescheinigung oder muss eine neue ausgestellt werden?
--- End quote ---
Ich denke, dann benötigt man eine neue AU, da man ja eine Arbeitsaufnahme getätigt hat.

--- Zitat ---Letzteres evtl. dann nur, wenn der AN sich am Mi ein- und wieder ausgestempelt hat?
Was ist, wenn der AN trotz AU zur Arbeit geht, aber vergisst, sich ein- und auszustempeln?

--- End quote ---
Dann war er nur zu Besuch da und nicht zum arbeiten.
Kommt bei uns öfters vor, wenn jemand in z.B. Reha ist, dass er dann auf nen Kaffe vorbei schaut.


--- Zitat ---Wie sind die Fragen evtl. anders zu beantworten, wenn dem AN eine Kündigung angekündigt wurde oder diese bereits zugestellt wurde, der AN aber NICHT von der Arbeit freigestellt wurde?

--- End quote ---
Nicht das ich wüsste.

Aber mir sind da keinerlei Urteil o.ä. bekannt.

BAT:
Natürlich kann man über mittag wieder arbeitsfähig werden.

Covid hat bei mir da sehr kurios gewirkt. Vier Stunden Fieber und vorher/´nachher topfit. In 50 Jahren noch nicht gehabt sowas.

Johann:
Bei uns ist die vorzeitige Wiederaufnahme der Arbeit durch eine Dienstanweisung geregelt.
Dabei muss der Arbeitnehmer direkt nach Arbeitsaufnahme per Formular erklären, dass er trotz AU arbeitsfähig ist.
Sobald der Arbeitnehmer ins Krankengeld gerutscht ist, muss der Arzt, der die AU ausgestellt hat erklären, dass der Arbeitnehmer bereits vorzeitig wieder arbeitsfähig ist, ansonsten muss der Vorgesetzte den Arbeitnehmer aus Fürsorgegründen wieder nach Hause schicken.

XTinaG:
Letzteres bringt Euch mutmaßlich in Annahmeverzug.

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