Zulage nach §16 Abs. 5

Begonnen von DaisyDuck, 24.02.2022 13:59

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DaisyDuck

Hallo,

ich habe erneut eine Frage zur Zulage nach §16 Abs. 5. Es steht geschrieben:

Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

Heißt das, die Zulage kann auf 2 Jahre befristet sein und nach 1 Jahr entscheidet sich der AG, diese zu widerrufen? Falls ja, gilt dieses "Widerrufsrecht" auch für eine unbefristete Zulage?

Vielen Dank vorab!

XTinaG

Ja und ja. Die Arbeitsvertragsparteien können übertariflich allerdings die Unwiderruflichkeit der Zulage vereinbaren.