Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Zulage nach §16 Abs. 5
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DaisyDuck:
Hallo,
ich habe erneut eine Frage zur Zulage nach §16 Abs. 5. Es steht geschrieben:
Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
Heißt das, die Zulage kann auf 2 Jahre befristet sein und nach 1 Jahr entscheidet sich der AG, diese zu widerrufen? Falls ja, gilt dieses "Widerrufsrecht" auch für eine unbefristete Zulage?
Vielen Dank vorab!
XTinaG:
Ja und ja. Die Arbeitsvertragsparteien können übertariflich allerdings die Unwiderruflichkeit der Zulage vereinbaren.
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