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Zulage nach §16 Abs. 5

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DaisyDuck:
Hallo,

ich habe erneut eine Frage zur Zulage nach §16 Abs. 5. Es steht geschrieben:

Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

Heißt das, die Zulage kann auf 2 Jahre befristet sein und nach 1 Jahr entscheidet sich der AG, diese zu widerrufen? Falls ja, gilt dieses "Widerrufsrecht" auch für eine unbefristete Zulage?

Vielen Dank vorab!

XTinaG:
Ja und ja. Die Arbeitsvertragsparteien können übertariflich allerdings die Unwiderruflichkeit der Zulage vereinbaren.

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