Autor Thema: Zulagenzahlung  (Read 3426 times)

melvg

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Zulagenzahlung
« am: 27.02.2022 20:00 »
Hallo, ich bin seit dem 1.2.2022 in einem KH welches den TVöD-K anwendet beschäftigt. Es wird eine Pflegezulage in Höhe von 70,- EUR und eine Krankenhauszulage in Höhe von 25,- EUR gezahlt. Die Pflegezulage steigt zum 1.4.2022 auf 120,- EUR.

Im §24 des TVöD-K steht: "Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung
folgt, fällig."


Das heißt für mich und so war es beim freigemeinnützigen Träger wo ich vorher beschäftigt war, Zuschläge (Nachtdienst, Sonn- und Feiertage) werden im übernächsten Monat gezahlt. Dies dürfte auch die Wechselschichtzulage in Höhe von 155,- EUR betreffen, obwohl diese ja als Monatsbetrag gezahlt wird.

Meine Frage: Hätte die Pflege- und Krankenhauszulage nicht schon mit dem 1. Gehalt, also für Februar mit gezahlt werden müssen? Die Beträge standen ja im Vorfeld fest und sind nicht abhängig von bestimmten Diensten. Die Wechselschichtzulage dürfte aber erst mit der April Abrechnung gezahlt werden?

Vielen Dank
Mel

« Last Edit: 27.02.2022 20:07 von melvg »

XTinaG

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Antw:Zulagenzahlung
« Antwort #1 am: 27.02.2022 20:26 »
Wann was gezahlt wird, kann nicht beurteilt werden. Sofern ein Anspruch auf die Zulagen besteht, besteht bei allen drei Zulagen ein Anspruch auf Auszahlung zum Februarzahltag.

peer80

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Antw:Zulagenzahlung
« Antwort #2 am: 01.03.2022 23:41 »
Die Pflegezulage und die KH Zulage wird monatlich in gleicher Höhe gezahlt und hätte mit der Februarzahlung ausgezahlt werden sollen. Die Wechselschichtzulage ist jedoch abhängig von den geleisteten wechselnden Schichten innerhalb eines Zweimonatszeitraumes und kann daher erst im darauf folgenden Monat April zur Auszahlung kommen. Oder eben auch nicht, sollten nicht entsprechende Wechselschichten geleistet worden sein.

XTinaG

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Antw:Zulagenzahlung
« Antwort #3 am: 02.03.2022 15:23 »
Das sieht das BAG anders, siehe BAG Urteil v. 24.03.2010 - 10 AZR 58/09.

Isie

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Antw:Zulagenzahlung
« Antwort #4 am: 02.03.2022 15:44 »
Aber nur dann, wenn es sich um "ständige Wechselschichtarbeit" handelt.

XTinaG

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Antw:Zulagenzahlung
« Antwort #5 am: 02.03.2022 15:45 »
Um die es ja im Sachverhalt geht.

Isie

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Antw:Zulagenzahlung
« Antwort #6 am: 02.03.2022 15:56 »
Woraus schließt du das?

XTinaG

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Antw:Zulagenzahlung
« Antwort #7 am: 02.03.2022 15:57 »
Dies dürfte auch die Wechselschichtzulage in Höhe von 155,- EUR betreffen, obwohl diese ja als Monatsbetrag gezahlt wird.

Isie

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Antw:Zulagenzahlung
« Antwort #8 am: 02.03.2022 16:06 »
Stimmt, danke.

melvg

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Antw:Zulagenzahlung
« Antwort #9 am: 05.03.2022 13:58 »
Vielen Dank für die Antworten. Ich hab es so wie von euch beantwortet, auch vermutet.

Aktuell kann ich die Abrechnung aber nicht prüfen, sie liegt mir noch nicht vor. Laut Aussage einiger Kollegen kommt diese auch sehr unregelmäßig. Mir sind die Gesetze zur Ausstellung einer Abrechnung bekannt, ich werde nächste Woche gleich meiner Holschuld nachkommen und die Abrechnung einfordern.

Das wird bestimmt noch „lustig“, es gibt nämlich noch weitere Probleme bei dem Arbeitgeber. Das alles in der Probezeit…..

Hab dazu noch einen weiteren Thread eröffnet.

Mel

XTinaG

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Antw:Zulagenzahlung
« Antwort #10 am: 05.03.2022 14:18 »
Da gibt es keine Holschuld. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Erteilung einer Abrechnung des Entgelts in Textform verpflichtet, § 108 GewO. Der Arbeitgeber schuldet die Erteilung ohne Aufforderung. Es handelt sich um eine arbeitgeberliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.