Höhergruppierung E8/4 auf E9b

Begonnen von Geschädigter, 28.02.2022 13:53

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Geschädigter

Hallo,

kann mir jemand diese Berechnung zwecks Richtigkeit/Logik kurz bestätigen?

Von aktuell E8/4 soll auf E9b hochgruppiert werden, eine konkrete Stufe wurde nicht vereinbart.

E8/4 = 3.326,44 €

Laut Tabelle fällt E9b/E2 (3.277,32 €) weg, da sie niedriger als bisher ist.

In Frage kommt also E9b/E3 mit 3.424,65 €.

Das Gehaltsplus würde 98,21 € betragen, liegt also unterhalb des Garantiebetrages von 180 €.

Demzufolge müsste das neue Gehalt so berechnet werden:

3.326,44 € (E8/4 als Basis) + 180 € = 3506,44 €

a) Stimmt das so?

b) ab 1.12.22 zusätzlich 2,8% oder?

c) nächste Stufenerhöhung dann in 3 Jahren?

Danke!  :)

Isie

Das ist richtig, EG 9b St. 3, in drei Jahren Stufe 4.
Du solltest die EG 9a gedanklich aber nicht überspringen. Hier macht es zwar nichts aus, aber bei der Stufenfestsetzung sind dazwischenliegende EG zu beachten, allerdings nicht beim Garantiebetrag.

XTinaG

Der Garantiebetrag steht neben dem derzeitigen Tabellenentgelt zu. Dieses erhöht sich nicht durch die Tarifanpassung.

Geschädigter

Zitat von: Isie in 28.02.2022 14:12
Du solltest die EG 9a gedanklich aber nicht überspringen. Hier macht es zwar nichts aus, aber bei der Stufenfestsetzung sind dazwischenliegende EG zu beachten, allerdings nicht beim Garantiebetrag.

Mein Chef will mir anscheinend was Gutes tun und daher gleich 9b ;)

Also bleibt es bei der Rechnung? Ist irgendeine Fallgrube/Nachteile wegen 9a / 9b zu erwarten, auch längerfristig?

Geschädigter

Zitat von: XTinaG in 28.02.2022 14:19
Der Garantiebetrag steht neben dem derzeitigen Tabellenentgelt zu. Dieses erhöht sich nicht durch die Tarifanpassung.

???

Wieso sollte ich von den +2,8% ab Dezember ausgeschlossen werden?

Ich meinte natürlich nicht "on top" sondern nur auf das Tabellenentgelt.

Isie

Die Tabellenentgelte erhöhen sich zwar, der Garantiebetrag aber nicht.

XTinaG

Das derzeitige Tabellenentgelt ist der tarifliche Referenzpunkt. Es erhöht sich nicht durch zukünftige Tarifanpassungen. Die tarifliche Regelung stellt nicht auf das Tabellenentgelt der derzeitigen Entgeltgruppe und Stufe ab.

Isie

Das entspricht nicht der herrschenden Rechtsauffassung.

XTinaG

Es entspricht der tariflichen Regelung. Darauf kommt es bei Ansprüchen an. Relevante Rechtsprechung zur Neufassung des § 17 Abs. 4 gibt es, soweit ich es überblicke, nicht.

Isie

Warum sollte auch jemand klagen, wenn niemand eine am Buchstaben haftende Auslegung praktiziert.

XTinaG

Es ist nunmal der Regelungsgehalt der tariflichen Norm. Ich habe ihn weder formuliert noch dabei versagt zu formulieren, was ich ggfs. anderes vereinbaren wollte. Das derzeitige Tabellenentgelt ist das derzeitige Tabellenentgelt, und zwar auch im tariflichen Kontext vor dem Hintergrund der Tarifgeschichte. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, daß das derzeitige Tabellenentgelt etwas anderes als das derzeitige Tabellenentgelt sein sollte, also bspw. das Tabellenentgelt der derzeitigen Entgeltgruppe und Stufe.

Isie

Besonders gelungen ist die Formulierung tatsächlich nicht. Aber den TE interessiert wohl eher, was gezahlt wird. Und das dürfte das um die Tariferhöhung erhöhte Tabellenentgelt der alten Entgeltgruppe plus Garantiebetrag sein.

XTinaG

Vielleicht, vielleicht auch nicht. Es kann nicht beurteilt werden, was der Arbeitgeber tut. Es kann lediglich beurteilt werden, welche Ansprüche bestehen.

Geschädigter

Naja es wäre schon übel, wenn ich dann 3 Jahre von sämtlichen Tariferhöhungen "ausgeschlossen" wäre und selbst dann vielleicht nicht TATSÄCHLICH in E9b landen würde und immer noch mit E8 als Basis hantiert wird.

Isie