Autor Thema: Vermeintliche TV-L Höhergruppierung  (Read 2997 times)

dertypvonda

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Vermeintliche TV-L Höhergruppierung
« am: 01.03.2022 08:36 »
Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage zu meiner aktuellen Situation und hoffe, hier kann mir jemand weiterhelfen.

Letztes Jahr habe ich wie viele hier auch den Antrag auf Überprüfung zur Eingruppierung IT (neue Entgeltordnung) auf anraten eines Kollegen gestellt. Leider wusste ich zu diesem Zeitpunkt nicht, dass ich davon nicht betroffen bin, da ich erst Mitte 2020 (in E10) eingestellt wurde. Während der Antrag lief ist aber aufgefallen, dass meine Tätigkeitenbeschreibung fernab von dem ist, was ich täglich ausübe und womit ich in E10 eingestellt wurde. Daraufhin wurde eine neue, passende Tätigkeitenbeschreibung verfasst in Anlehnung an die Beschreibungen in der EGO, welche in meinen Augen auf jeden Fall eine E11 rechtfertigt. Jetzt durfe ich kürzlich ein Schreiben von der Verwaltung empfangen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenommenen Anpassungen zu keiner höheren Bewertung führen. Gleichzeitig wurde ich rückwirkend zum 01.01.2021 in die EG10 Fallgruppe 2 eingruppiert.

Habe ich durch diese rückwirkende Eingruppierung in der selben EG irgendwelche Vor- oder Nachteile? Wirkt sich das ggfls. auf meine Stufenlaufzeit aus? Warum wurde überhaupt eine Eingruppierung vorgenommen, wenn sich die EG nicht ändert?

Danke und Grüße

XTinaG

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Antw:Vermeintliche TV-L Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 01.03.2022 08:56 »
Die Prämisse, man sei nicht von den Änderungen der Tätigkeitsmerkmale zum 01.01.2021 betroffen, weil man Mitte 2020 eingestellt worden sei, entbehrt jeder Grundlage. Die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich, es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an. Eine auszuübende Tätigkeit rechtfertigt keine Eingruppierung, sie führt zur Eingruppierung in eine Entgeltgruppe. Die Stufenlaufzeit sowie die Eingruppierung beziehen sich auf die Entgeltgruppe, nicht auf Fallgruppen, Teile oder Abschnitte. Eingruppierungen werden nicht vorgenommen, sie ergeben sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungenb, ohne daß jemand dazu tätig werden muß. Eine rückwirkende Änderung der auszuübenden Tätigkeit ist aufgrund der besonderen Rechtsnatur der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, die ja auch die Rückabwicklung selbiger bei Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses verunmöglicht, ausgeschlossen.

WasDennNun

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Antw:Vermeintliche TV-L Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 01.03.2022 09:13 »
ohne daß jemand dazu tätig werden muß.
So ist es.
Ergänzung:
Das einzige wofür AG und AN tätig werden müssen, sind sich eine Rechtsmeinung darüber zu bilden, in welcher Eingruppierung man glaubt, dass der AN eingruppiert ist.
Sollte man da einer Meinung sein, dann passiert idR nichts.
Sollte man sich da nicht einig sein, dann muss das ArbG, die als einzige Instanz feststellen kann wie man eingruppiert ist, die Feststellung treffen.

Daraufhin wurde eine neue, passende Tätigkeitenbeschreibung verfasst
AG und AN sind sich also darüber einig, dass diese Tätigkeitsbeschreibung die auszuübenden Tätigkeit beschreiben, die man seit Einstellung übertragen bekommen hat?
Dann kann man doch damit feststellen lassen wie man 2020 eingruppiert war und wie sich diese 2021 geändert hat.

dertypvonda

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Antw:Vermeintliche TV-L Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 01.03.2022 09:30 »
Die Prämisse, man sei nicht von den Änderungen der Tätigkeitsmerkmale zum 01.01.2021 betroffen, weil man Mitte 2020 eingestellt worden sei, entbehrt jeder Grundlage.

Diese Aussage kommt von meiner Seite, da ich (wieder) von anderen Kollegen gehört hatte, dass ich bereits nach neuer EGO angestellt wäre. Können wir in diesem Kontext dann wohl einfach ignorieren.


ohne daß jemand dazu tätig werden muß.

Der Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung musste aber von AN-Seite gestellt werden und wurde nicht automatisch durch den AG vorgenommen?

Eine rückwirkende Änderung der auszuübenden Tätigkeit ist aufgrund der besonderen Rechtsnatur der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, die ja auch die Rückabwicklung selbiger bei Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses verunmöglicht, ausgeschlossen.
Als Nicht-Jurist habe ich leider (wie bei vielem) keine Ahnung, was das in meinem Fall jetzt konkrekt bedeuten soll?


AG und AN sind sich also darüber einig, dass diese Tätigkeitsbeschreibung die auszuübenden Tätigkeit beschreiben, die man seit Einstellung übertragen bekommen hat?
Dann kann man doch damit feststellen lassen wie man 2020 eingruppiert war und wie sich diese 2021 geändert hat.

Korrekt, allerdings sieht der SB hierbei scheinbar keine höherwertige Tätigkeit oder?!


In meinem Antrag ist außerdem geschrieben: "Sollte sich für meine TÄtigkeit eine höhere Entgeltgruppe ergeben, beantrage ich hiermit [..], mich rückwirkend ab 01.01.2021 höher zu gruppieren".
Ist damit die erneute Eingruppierung in der selben EG wie zuvor nicht ausgeschlossen?


Tut mir leid, falls ich hier Begriffe durcheinanderbringe aber ich hoffe, es wird trotzdem deutlich, worauf ich hinaus will!

XTinaG

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Antw:Vermeintliche TV-L Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 01.03.2022 10:07 »
Die Prämisse, man sei nicht von den Änderungen der Tätigkeitsmerkmale zum 01.01.2021 betroffen, weil man Mitte 2020 eingestellt worden sei, entbehrt jeder Grundlage.

Diese Aussage kommt von meiner Seite, da ich (wieder) von anderen Kollegen gehört hatte, dass ich bereits nach neuer EGO angestellt wäre. Können wir in diesem Kontext dann wohl einfach ignorieren.

Die neuen Tätigkeitsmerkmale gelten erst seit dem 01.01.2021.

Zitat
ohne daß jemand dazu tätig werden muß.

Der Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung musste aber von AN-Seite gestellt werden und wurde nicht automatisch durch den AG vorgenommen?

Nein. Ein Antrag auf Höhergruppierung hätte vom Arbeitnehmer mit einiger Wahrscheinlichkeit gestellt werden müssen, auch wenn die Tarufvertragsparteien zu unfähig waren, dies gesichert zu vereinbaren. Da sich aber zumindest nach Rechtsmeinung des Arbeitgebers keine höhere Entgeltgruppe ergibt und auch nichts vorgetragen worden ist, das zu einer anderen Auffassung führte, ist das unbeachtlich.

Zitat
Eine rückwirkende Änderung der auszuübenden Tätigkeit ist aufgrund der besonderen Rechtsnatur der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, die ja auch die Rückabwicklung selbiger bei Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses verunmöglicht, ausgeschlossen.
Als Nicht-Jurist habe ich leider (wie bei vielem) keine Ahnung, was das in meinem Fall jetzt konkrekt bedeuten soll?

Das bedeutet, daß sich Deine auszuübende Tätigkeit frühestens zum Zeitpunkt der entsprechenden Mitteilung durch den Arbeitgeber geändert haben kann.

Zitat
AG und AN sind sich also darüber einig, dass diese Tätigkeitsbeschreibung die auszuübenden Tätigkeit beschreiben, die man seit Einstellung übertragen bekommen hat?
Dann kann man doch damit feststellen lassen wie man 2020 eingruppiert war und wie sich diese 2021 geändert hat.

Korrekt, allerdings sieht der SB hierbei scheinbar keine höherwertige Tätigkeit oder?!

Darauf kommt es zumindest hinsichtlich der Eingruppierung nicht an.


Zitat
In meinem Antrag ist außerdem geschrieben: "Sollte sich für meine TÄtigkeit eine höhere Entgeltgruppe ergeben, beantrage ich hiermit [..], mich rückwirkend ab 01.01.2021 höher zu gruppieren".
Ist damit die erneute Eingruppierung in der selben EG wie zuvor nicht ausgeschlossen?


Tut mir leid, falls ich hier Begriffe durcheinanderbringe aber ich hoffe, es wird trotzdem deutlich, worauf ich hinaus will!

Ergibt sich keine höhere Entgeltgruppe, konnte der Antrag nicht gestellt werden und somit auch keine Wirkung entfalten. Die Eingruppierung wird durch ihn nicht berührt. So etwas wie eine "erneute Eingruppierung" gibt es nicht. Vielmehr sind Tarifbeschäftigte entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

WasDennNun

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Antw:Vermeintliche TV-L Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 01.03.2022 10:16 »
Korrekt, allerdings sieht der SB hierbei scheinbar keine höherwertige Tätigkeit oder?!


In meinem Antrag ist außerdem geschrieben: "Sollte sich für meine TÄtigkeit eine höhere Entgeltgruppe ergeben, beantrage ich hiermit [..], mich rückwirkend ab 01.01.2021 höher zu gruppieren".
Ist damit die erneute Eingruppierung in der selben EG wie zuvor nicht ausgeschlossen?


Tut mir leid, falls ich hier Begriffe durcheinanderbringe aber ich hoffe, es wird trotzdem deutlich, worauf ich hinaus will!

Wenn deine auszuübenden Tätigkeiten, die du nachträglich verschriftlicht erhalten hast, zu einer EG10 EGO alt führten und jetzt mit der EGO neu auch zu einer EG10 führen, dann passiert nichts und du bist seit deiner Einstellung in der EG10 eingruppiert mit Stufenlaufzeit ab Einstellung. Hier musst du aufpassen, dass das die naiven Deppen von der Personalabteilung nicht vermurksen!

Sollte jedoch aufgrund der neuen EGO eine EG11 ergeben, dann bist du aufgrund deines Antrages ab dem 1.1.2021 in der EG11 eingruppiert.
Die Meinung deines AG scheint eine andere zu sein, also kannst du nur via Eingruppierungsfeststellungsklage Rechtssicherheit darüber bekommen, wie du eingruppiert bist.

Alternative:
AG mitteilen, dass du dir einen anderen AG suchst, sofern der AG nicht deiner Rechtsmeinung folgt und dir das Entgelt der EG11 überweist.

dertypvonda

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Antw:Vermeintliche TV-L Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 01.03.2022 11:15 »
Ergibt sich keine höhere Entgeltgruppe, konnte der Antrag nicht gestellt werden und somit auch keine Wirkung entfalten. Die Eingruppierung wird durch ihn nicht berührt. So etwas wie eine "erneute Eingruppierung" gibt es nicht. Vielmehr sind Tarifbeschäftigte entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

Demnach wäre das Schreiben mit der rückwirkenden Eingruppierung, dass mir überreicht wurde, gegenstandslos, richtig?


Wenn deine auszuübenden Tätigkeiten, die du nachträglich verschriftlicht erhalten hast, zu einer EG10 EGO alt führten und jetzt mit der EGO neu auch zu einer EG10 führen, dann passiert nichts und du bist seit deiner Einstellung in der EG10 eingruppiert mit Stufenlaufzeit ab Einstellung. Hier musst du aufpassen, dass das die naiven Deppen von der Personalabteilung nicht vermurksen!

Danke, genau darauf wollte ich mit meiner ursprünglichen Frage hinaus! Meine Vermutung war, dass sich eigentlich nichts ändern dürfte. Ich könnte mir tatsächlich vorstellen, dass durch diese "rückwirkende" Eingruppierung zum 01.01.21 (obwohl sich die EG nicht geändert hat), meine Stufenlaufzeit zurückgesetzt wird. Das wäre absolut inakzeptabel!


Alternative:
AG mitteilen, dass du dir einen anderen AG suchst, sofern der AG nicht deiner Rechtsmeinung folgt und dir das Entgelt der EG11 überweist.

Als das Thema zufällig mal zwischen einem Vorgesetzten und mir aufkam wurde mir gleich deutlich gemacht, dass ich in diesem Fall nicht mit Entgegenkommen rechnen sollte (die Personalabteilung soll daran recht uninteressiert sein und sich auch nichts vorschreiben lassen).

WasDennNun

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Antw:Vermeintliche TV-L Höhergruppierung
« Antwort #7 am: 01.03.2022 11:53 »
Als das Thema zufällig mal zwischen einem Vorgesetzten und mir aufkam wurde mir gleich deutlich gemacht, dass ich in diesem Fall nicht mit Entgegenkommen rechnen sollte (die Personalabteilung soll daran recht uninteressiert sein und sich auch nichts vorschreiben lassen).
Tja, in dem Fall hat dann dein Chef ein Problem seine benötigten Ressourcen so zu definieren und das die PA dem nachkommt.
Oder dem PA wird es zu leicht gemacht sich aus der Verantwortung zu stehlen, wenn wg. zu geringe Personalstärke Schäden entstehen.

Aber natürlich nur, wenn du der Meinung bist, dass du mehr Geld verdienen solltest.


Unabhängig davon, nur weil PA meint, dass du nicht EG11 bist, heißt es ja nicht, dass dies richtig ist.

dertypvonda

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Antw:Vermeintliche TV-L Höhergruppierung
« Antwort #8 am: 01.03.2022 12:59 »
Tja, in dem Fall hat dann dein Chef ein Problem seine benötigten Ressourcen so zu definieren und das die PA dem nachkommt.
Oder dem PA wird es zu leicht gemacht sich aus der Verantwortung zu stehlen, wenn wg. zu geringe Personalstärke Schäden entstehen.

Stimme ich dir voll und ganz zu!


Aber natürlich nur, wenn du der Meinung bist, dass du mehr Geld verdienen solltest.

Ich kann mich hier auch nur mit änderen Beschäftigten in der selben EG orientieren und hier gibt es m.M.n. doch einen deutlichen Abstand was Komplexität, Leistung und Qualität angeht aber vielleicht bin ich auch einfach nur eingebildet?!


Unabhängig davon, nur weil PA meint, dass du nicht EG11 bist, heißt es ja nicht, dass dies richtig ist.

Fraglich ob sich das lohnt, wenn die Stelle eh nur noch 2 Jahre von mir besetzt wird.

Nun gehe ich erstmal der Frage nach, ob diese Formulierung der rückwirkenden Eingruppierung einen Einfluss hat.

WasDennNun

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Antw:Vermeintliche TV-L Höhergruppierung
« Antwort #9 am: 01.03.2022 13:06 »
Ich kann mich hier auch nur mit änderen Beschäftigten in der selben EG orientieren und hier gibt es m.M.n. doch einen deutlichen Abstand was Komplexität, Leistung und Qualität angeht aber vielleicht bin ich auch einfach nur eingebildet?!
Eingebildet? kA, höchstens nicht auf der höhe der Zeit was den Marktwert der eigenen Arbeitskraft angeht.
Zitat
Unabhängig davon, nur weil PA meint, dass du nicht EG11 bist, heißt es ja nicht, dass dies richtig ist.

Fraglich ob sich das lohnt, wenn die Stelle eh nur noch 2 Jahre von mir besetzt wird.
Nein, es lohnt sich nie, das Geld zu fordern was einem zusteht.
Zitat
Nun gehe ich erstmal der Frage nach, ob diese Formulierung der rückwirkenden Eingruppierung einen Einfluss hat.
Dazu ist doch alle geklärt, oder meinst du das du qualifizierte Antworten von deinem PA bekommst?

dertypvonda

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Antw:Vermeintliche TV-L Höhergruppierung
« Antwort #10 am: 01.03.2022 13:52 »
Dazu ist doch alle geklärt, oder meinst du das du qualifizierte Antworten von deinem PA bekommst?

Hatte ich gehofft, ja! Mal schauen...

Danke!
« Last Edit: 01.03.2022 14:00 von dertypvonda »