Die Prämisse, man sei nicht von den Änderungen der Tätigkeitsmerkmale zum 01.01.2021 betroffen, weil man Mitte 2020 eingestellt worden sei, entbehrt jeder Grundlage.
Diese Aussage kommt von meiner Seite, da ich (wieder) von anderen Kollegen gehört hatte, dass ich bereits nach neuer EGO angestellt wäre. Können wir in diesem Kontext dann wohl einfach ignorieren.
ohne daß jemand dazu tätig werden muß.
Der Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung musste aber von AN-Seite gestellt werden und wurde nicht automatisch durch den AG vorgenommen?
Eine rückwirkende Änderung der auszuübenden Tätigkeit ist aufgrund der besonderen Rechtsnatur der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, die ja auch die Rückabwicklung selbiger bei Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses verunmöglicht, ausgeschlossen.
Als Nicht-Jurist habe ich leider (wie bei vielem) keine Ahnung, was das in meinem Fall jetzt konkrekt bedeuten soll?
AG und AN sind sich also darüber einig, dass diese Tätigkeitsbeschreibung die auszuübenden Tätigkeit beschreiben, die man seit Einstellung übertragen bekommen hat?
Dann kann man doch damit feststellen lassen wie man 2020 eingruppiert war und wie sich diese 2021 geändert hat.
Korrekt, allerdings sieht der SB hierbei scheinbar keine höherwertige Tätigkeit oder?!
In meinem Antrag ist außerdem geschrieben: "Sollte sich für meine TÄtigkeit eine höhere Entgeltgruppe ergeben, beantrage ich hiermit [..], mich rückwirkend ab 01.01.2021 höher zu gruppieren".
Ist damit die erneute Eingruppierung in der selben EG wie zuvor nicht ausgeschlossen?
Tut mir leid, falls ich hier Begriffe durcheinanderbringe aber ich hoffe, es wird trotzdem deutlich, worauf ich hinaus will!