Autor Thema: TVöD Kündigungsfrist befristeter Vertrag nach Paragraph 30  (Read 4981 times)

PaulPaul

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Hallo zusammen,

ich habe folgende Situation: ich habe zum 01.02.2021 im TVöD angefangen mit einem auf 2 Jahre befristeten Vertrag. Nun möchte ich den Vertrag ordentlich kündigen und habe in meinen Arbeitsvertrag geschaut was dort definiert ist. Dort steht: "Die Befristung richtet sich nach § 30 Abs. 1 TVöD i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG."

Allerdings steht weiter unten noch: "Das Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekündigt werden, Kündigungsfrist und -termin richten sich nach § 34 Abs. 1 TVöD."

Das heißt meiner Auffassung nach ist der Vertrag basierend auf § 30 geschlossen (was auch Sinn macht, da er ja befristet ist) aber die Kündigungsfrist wurden "umdefiniert" auf die eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses (§ 34). Der Unterschied läge jetzt darin, dass ich 6 Wochen Kündigungsfrist zum Monatsende laut § 30 habe, aber laut § 34 6 Wochen zum Quartalsende.

Meine Frage wäre entsprechend ob das so möglich bzw überhaupt rechtskräftig ist?

XTinaG

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Die Nichtgeltung der Abs. 2 bis 5 des § 30 TVÖD ergibt sich doch aus § 30 Abs. 1 TVÖD.

PaulPaul

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Danke für die Antwort. Der 30 sieht doch wie folgt aus: Wobei die Kündigungsfristen in (5) definiert sind und (1) sagt doch nur etwas über Absätze (2)-(4) aus?

§ 30 Befristete Arbeitsverträge

(1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG unmittelbar oder entsprechend gelten.

(2) 1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt. 2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) 1Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. 2Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.

(4) 1Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. 2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.

(5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
- von insgesamt mehr als sechs Monaten                    vier Wochen,
- von insgesamt mehr als einem Jahr                           sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren                            drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren                             vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.

(6) Die §§ 31,32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.

XTinaG

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§ 30 Abs. 1 Satz 2 lautet: „Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.“

PaulPaul

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Ok danke, das war wohl ein Fehler auf der Webseite von dem ich den Paragraphen hatte.