Autor Thema: Höhergruppierung Bibliothek Elternzeitvertretung  (Read 3183 times)

FAMI

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Hallo zusammen,

ich habe einen Antrag auf eine Höhergruppierung von E5 auf E8 gestellt, der abgelehnt wurde.
Die Begründung ist, die Stelle sei mit E5 bewertet.

Soweit so gut.
Im Detail sieht das so aus: Ich habe am 1.8.21 angefangen, die Kollegin für die ich die Elternezeitvertretung mache, ging am offiziell am 01.09.21 in Elternzeit. Vorher habe ich erfahren, dass sie einen Antrag auf Höhergruppierung in E8 gestellt hatte, und der dann im August 21 genehmigt wurde, also nachdem ich den Arbeitsvertrag unterschrieben hatte und meine Tätigkeit aufgenommen habe.

Jetzt ist meine Frage: Welche Argumente oder rechtliche Handhabe habe ich um gegen die Ablehung vorzugehen? Ich habe dieselben Aufgaben übernommen, führe sie in der gleichen Art und Selbstständigkeit aus und habe zusätzlich Aufgaben im EDV-Bereich übernommen, die vorher von externen Firmen ausgeführt wurden.


XTinaG

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Antw:Höhergruppierung Bibliothek Elternzeitvertretung
« Antwort #1 am: 02.03.2022 10:37 »
Im Sachverhalt kann kein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden. Du bist entsprechend Deiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich.

Organisator

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Antw:Höhergruppierung Bibliothek Elternzeitvertretung
« Antwort #2 am: 02.03.2022 10:44 »

ich habe einen Antrag auf eine Höhergruppierung von E5 auf E8 gestellt, der abgelehnt wurde.
Die Begründung ist, die Stelle sei mit E5 bewertet.
(...)
Welche Argumente oder rechtliche Handhabe habe ich um gegen die Ablehung vorzugehen?

Ein Antrag auf Höhergruppierung ist bis auf wenige Einzelfälle tariflich nicht vorgesehen. So wie in deinem Fall muss der Arbeitgeber einen solchen Antrag nicht einmal zur Kenntnis nehmen. Freundlicherweise hat er dennoch seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung geäußert.

Solltest du eine andere Meinung zur Eingruppierung haben, kannst du das durch einen externen Dritten abschließend beurteilen lassen --> Eingruppierungsfeststellungsklage beim Arbeitsgericht.

FAMI

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Antw:Höhergruppierung Bibliothek Elternzeitvertretung
« Antwort #3 am: 02.03.2022 10:53 »
Im Sachverhalt kann kein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden. Du bist entsprechend Deiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich.

Meine nicht nur vorübergehenden Tätigkeiten sind ja diese. Ich habe von meiner Vorgesetzten zb die EDV-Tätigkeiten übertragen bekommen. Und diese werde ich auch dauerhaft ausüben. Von dem her verstehe ich die Aussage nicht.

XTinaG

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Antw:Höhergruppierung Bibliothek Elternzeitvertretung
« Antwort #4 am: 02.03.2022 11:05 »
Was an meinen recht eindeutigen Aussagen ist denn unklar?

FAMI

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Antw:Höhergruppierung Bibliothek Elternzeitvertretung
« Antwort #5 am: 02.03.2022 11:10 »
Wie ich oben gesagt habe, ich werde die Aufgaben, in dem Fall die EDV-Tätigkeiten und andere Tätigkeiten nicht zeitlich beschränkt durchführen sondern werde diese in der gesamten Zeit meiner Arbeitstätigkeit durchführen.

Du sagst, dass ich nur auf Basis meiner dauerhaften Tätigkeiten eingruppiert werde/worden bin. Aber eben diese Tätigkeiten sind meine dauerhaften Tätigkeiten. Es wird sich an meinen Tätigkeiten auch nichts ändern wenn die Kollegin aus der Elternzeit zurück kommt. Nur der zeitliche Umfang wird sich dann ändern.

XTinaG

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Antw:Höhergruppierung Bibliothek Elternzeitvertretung
« Antwort #6 am: 02.03.2022 11:13 »
Und ich habe geschrieben, daß Du entsprechend Deiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert bist. Und nicht etwa von irgendwem eingruppiert wirst. Du bist unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert. Dabei spielen weder Stellen noch die Rechtsmeinung des Arbeitgebers irgendeine Rolle.

Organisator

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Antw:Höhergruppierung Bibliothek Elternzeitvertretung
« Antwort #7 am: 02.03.2022 11:16 »
Wie ich oben gesagt habe, ich werde die Aufgaben, in dem Fall die EDV-Tätigkeiten und andere Tätigkeiten nicht zeitlich beschränkt durchführen sondern werde diese in der gesamten Zeit meiner Arbeitstätigkeit durchführen.

Du sagst, dass ich nur auf Basis meiner dauerhaften Tätigkeiten eingruppiert werde/worden bin. Aber eben diese Tätigkeiten sind meine dauerhaften Tätigkeiten. Es wird sich an meinen Tätigkeiten auch nichts ändern wenn die Kollegin aus der Elternzeit zurück kommt. Nur der zeitliche Umfang wird sich dann ändern.

Unabhängig ob zeitlich beschränkt oder nicht - ein Antrag auf Höhergruppierung ist nicht vorgesehen.

Levana

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Antw:Höhergruppierung Bibliothek Elternzeitvertretung
« Antwort #8 am: 02.03.2022 11:22 »
Wenn die Stelle laut Bewertung eine E8 rechtfertigt muss der AG das auch zahlen. Er darf nicht willkürliche Entgeltgruppen festlegen.

Wenn er nicht einlenkt bleibt also wie oben genannt nur der Weg zum Arbeitsgericht.

FAMI

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Antw:Höhergruppierung Bibliothek Elternzeitvertretung
« Antwort #9 am: 02.03.2022 11:26 »
Und ich habe geschrieben, daß Du entsprechend Deiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert bist. Und nicht etwa von irgendwem eingruppiert wirst. Du bist unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert. Dabei spielen weder Stellen noch die Rechtsmeinung des Arbeitgebers irgendeine Rolle.

Aber das kommt doch im Endeffekt aufs selbe raus, oder versteh ich da jetzt was grundsätzlich falsch?
§12 (1) TVöd VKA sagt:  Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen
der Anlage 1 - Entgeltordnung.

Und wenn ich nach den Tätigkeitsmerkmalen nach in E7 oder höher eingruppiert wäre, dann muss ich doch mit einem solchen Antrag tun können?

E15TVL

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Antw:Höhergruppierung Bibliothek Elternzeitvertretung
« Antwort #10 am: 02.03.2022 11:28 »
Du sagst, dass ich nur auf Basis meiner dauerhaften Tätigkeiten eingruppiert werde/worden bin. Aber eben diese Tätigkeiten sind meine dauerhaften Tätigkeiten. Es wird sich an meinen Tätigkeiten auch nichts ändern wenn die Kollegin aus der Elternzeit zurück kommt. Nur der zeitliche Umfang wird sich dann ändern.
Um das ganze abzukürzen: Entscheidend sind deine auszuübenden Tätigkeiten, also das, was du tun sollst. Was du nun tatsächlich ausübst und in welcher Art und in welchem Umfang der Selbstständigkeit, ist nebensächlich.

Wie sah denn die "Übernahme" der Aufgaben (01.08.2021) aus? Wer hat denn da dir Aufgaben übertragen? Durfte derjenige das überhaupt? Wie sah die Übertragung aus?

Organisator

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Antw:Höhergruppierung Bibliothek Elternzeitvertretung
« Antwort #11 am: 02.03.2022 11:29 »
wenn ich nach den Tätigkeitsmerkmalen nach in E7 oder höher eingruppiert wäre, dann muss ich doch mit einem solchen Antrag tun können?

Im Sachverhalt kann kein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden.

Unabhängig ob zeitlich beschränkt oder nicht - ein Antrag auf Höhergruppierung ist nicht vorgesehen.

FAMI

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« Antwort #12 am: 02.03.2022 11:35 »
@ Organisator: Also bleibt mir nur der Weg übers Arbeitsgericht?

Zur Übernahme der Aufgaben: Es gab ein Organigramm mit den Tätigkeiten der jeweiligen Mitarbeiter der Abteilung. Ich habe die Aufgaben der Kollegin so daraus übernommen. Dann kam meine Vorgesetzte/Abteilungsleitung auf mich zu und bat mich zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, die sie nicht durchführen kann, weil, salopp gesagt sie nicht weiß wie es geht.

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Antw:Höhergruppierung Bibliothek Elternzeitvertretung
« Antwort #13 am: 02.03.2022 11:39 »
@ Organisator: Also bleibt mir nur der Weg übers Arbeitsgericht?

Zur Übernahme der Aufgaben: Es gab ein Organigramm mit den Tätigkeiten der jeweiligen Mitarbeiter der Abteilung. Ich habe die Aufgaben der Kollegin so daraus übernommen. Dann kam meine Vorgesetzte/Abteilungsleitung auf mich zu und bat mich zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, die sie nicht durchführen kann, weil, salopp gesagt sie nicht weiß wie es geht.

korrekt. In deinem Fall würde ich mir das aber überlegen, da ich nicht zu erkennen vermag, dass dir dir neue  Aufgaben übertragen wurden. In der Regel erfolgt eine solche Aufgabenübertragung durch den Arbeitgeber oder entsprechend berechtigte Personen, ergo die Personalabteilung. Eine Vorgesetzte / Abteilungsleitung ist eher nicht befugt, die entsprechende Aufgaben zu übertragen.

Ich würde daher zunächst prüfen, wer dir deine bisherigen Aufgaben übertragen hat (z.B. durch die Aushändigung einer Tätigkeitsdarstellung bei deiner Einstellung) und ob sich seit dem etwas daran geändert hat.

FAMI

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Antw:Höhergruppierung Bibliothek Elternzeitvertretung
« Antwort #14 am: 02.03.2022 11:47 »
Die Tätigkeiten, die im Organigramm mir bzw meiner Kollegin zugeordnet worden sind, stammen von meiner Vorgesetzten bzw ihrer Vorgängerin. Soweit ich weiß, ist das immer intern geregelt worden und nicht über die Personalabteilung, aber das kläre ich ab. Leider ist aktuell bei uns die Leitung des Personalamts vakant, daher hätte ich in dem Fall auch keinen Ansprechpartner.

 Das Organigramm wurde nur vorgelegt, als meine Kollegin ihren Antrag auf eine Höhergruppierung vorlegte.