Autor Thema: Fragen zur Kündigung: "Ausnahmen", Zustellung, Übergabe, Ausändigung, Vereitelun  (Read 1447 times)

GVV

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Servus,

eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, korrekt?

Es würde auch ein Post-it ausreichen, korrekt?

Eine normale Zustellung per normalem Brief würde nicht ausreichen, korrekt?

Besser wäre oder ist ein Einschreiben Übergabe oder eine Postzustellungsurkunde, korrekt?

Die Kündigung muss in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangen, korrekt?

Jede Versandart per Post ist kritisch zu sehen. Der Briefzusteller kann nur bestätigen, dass er einen adressierten Umschlag an einem bestimmten Datum übergeben/eingeworfen hat. Den Inhalt des Umschlags kann er nicht bezeugen, korrekt?

Seitens des AGs sollte noch besser und am besten und sichersten die Kündigung nachweisbar ausgehändigt worden sein, also am besten persönlich von zwei anderen Mitarbeitern des AGs oder vom AG selbst mit einem Zeugen, der auch tatsächlich bezeugen kann, dass es sich um eine Kündigung handelt, korrekt?

Falls bei der persönlichen Übergabe der Empfänger nicht anwesend ist, würde in dem Fall ein Einwurf in den Briefkasten ausreichen, korrekt? Dieser Einwurf ist zu protokollieren und von beiden Mitarbeitern zu unterschreiben, korrekt?

Der AG ist in der Beweispflicht, dass eine Kündigung zugestellt bzw. ausgehändigt wurde,und nicht der AN, der beweisen muss, dass er keine Kündigung erhalten hat, korrekt?

Vereitelungsgründe wären z. B. Briefkasten nicht vorhanden, Briefkasten nicht zu öffnen, kein Name auf Klingel und, oder Briefkasten?

Eine Annahmeverweigerung von Schriftstücken per Einschreiben oder Postzustellungsurkunde vom Arbeitgeber ist kein Vereitelungsgrund, da man nicht wissen kann, um welchen Inhalt es sich handelt, obwohl man mit einer Kündigung rechnen muss, da diese angekündigt wurde, korrekt?

Würde es ausreichen, wenn der Zusteller die Kündigung an die Tür befestigen, kleben, klemmen ... würde?

Wie ist das z. B. konkret in dem Fall, wenn der Zusteller oder der AG und Mitarbeiter die Kündigung in den falschen Briefkasten am richtigen Haus oder in den Briefkasten des falschen Hauses einwirft/einwerfen, aber die korrekte Zustellung dokumentiert und der Empfänger die Kündigung vom Nachbarn erst mind. einen Tag später erhält? Würde die Zeugenaussage des Nachbarn ausreichen, sodass die Kündigung nicht fristgerecht zugestellt wurde?

Danke Euch.

Grüße

Lars73

  • Gast
Ja

Ja

Nein. Auch ein normaler Brief reicht aus. Allerdings hat man ein Beweisproblem, falls der Empfänger lügt.

Einwurfeinschreiben oder Bote sind Mittel der Wahl. Oder Übergabe am Arbeitsplatz mit Zeugen

Ja

Nein, man kann ja Zeugen haben was in den Briefkasten gepackt wurde.

Ja, aber auch anderes reicht. Optimal ist natürlich die schriftliche Bestätigung des Zugangs.

Ja, Zweite Frage des Absatzes hilfreich ist dies. Zwingend nicht.

Ja, aber wenn der Zugang plausibel gemacht wird müsste dies erschüttert werden, sonst wird das Gericht davon ausgehen, dass er Zugangen ist.

Da kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Es gibt keine Pflicht zu Namen am Briefkasten oder an der Klingel.

Auch da kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Aber grundsätzlich gelangt das schreiben so nicht in den Machtbereich des Empfängers.

Nur wenn er den Empfänger dann auch tatsächlich erreicht. Ausreichend kann es den Brief unter der Tür durchzuschieben. Es gibt auch immer das schöne Bild, dass das Fensterscheibe einwerfen und dann den Breif einwerfen grundsätzlich auch den Zugang sicherstellt.

Wenn er tatsächlich falsch eingeworfen wurde. In der Praxis ist das Problem, dass es ggf. Zeugen gibt die sagen haben wir eingeworfen und Nachbar war falsch eingeworfen. Was ja auch kein Beleg dafür ist, dass der Empfänger das Schreiben selber in den Briefkasten geworfen hat. Letztlich wird das Gericht sich eine Meinung bilden wer glaubwürdiger ist.



GVV

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Einwurfeinschreiben oder Bote sind Mittel der Wahl. Oder Übergabe am Arbeitsplatz mit Zeugen

Obwohl vom Boten letztlich nur der Einwurf eines beliebigen Schreibens bestätigt wird, da der Bote ja nicht wissen kann, was da drin ist?

Nein, man kann ja Zeugen haben was in den Briefkasten gepackt wurde.

Aber nur eben bei der persönlichen Zustellung des AGs bzw. von deren Mitarbeitern? Bei einem Boten geht das ja nicht!

Ja, aber wenn der Zugang plausibel gemacht wird müsste dies erschüttert werden, sonst wird das Gericht davon ausgehen, dass er Zugangen ist.

Dafür muss man dann aber mind. einen Zeugen haben, der bezeugen kann, was in den Briefumschlag gepackt wurde? Das müsste dann auch tatsächlich so protokolliert werden, dass bezeugt wird, dass man in den Brief(umschlag) des Einschreibens oder der Postzustellungsurkunde mit der Sendungsnummer 123 die Kündigung ist? Oder eben die persönliche Zustellung durch den AG bzw. durch Mitarbeiter des AGs?

Da kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Es gibt keine Pflicht zu Namen am Briefkasten oder an der Klingel.

Wenn aber sonst sämtliche Post problemlos zugestellt wird, wird das wohl nicht als Ausrede gelten können?

Auch da kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Aber grundsätzlich gelangt das schreiben so nicht in den Machtbereich des Empfängers.

Grundsätzlich oder generell nicht? ;-) D. h., ich verweigere die Annahme und habe erst einmal keine Kündigung erhalten?

Der AG erhält die Kündigung zurück und wird wohl dann im nächsten Schritt selbst aktiv werden?

Kann und darf ein solches Einschreiben oder Postzustellungsurkunde eigentlich nur vom eigentlichen Empfänger verweigert werden oder kann und darf die Annahme auch durch andere (Eltern, Partner, volljährige Kinder ...) verweigert werden?

Nur wenn er den Empfänger dann auch tatsächlich erreicht. Ausreichend kann es den Brief unter der Tür durchzuschieben. Es gibt auch immer das schöne Bild, dass das Fensterscheibe einwerfen und dann den Breif einwerfen grundsätzlich auch den Zugang sicherstellt.

Und das soll gerichtsfest sein? o_O

Wenn er tatsächlich falsch eingeworfen wurde. In der Praxis ist das Problem, dass es ggf. Zeugen gibt die sagen haben wir eingeworfen und Nachbar war falsch eingeworfen. Was ja auch kein Beleg dafür ist, dass der Empfänger das Schreiben selber in den Briefkasten geworfen hat. Letztlich wird das Gericht sich eine Meinung bilden wer glaubwürdiger ist.

Wenn Nachbar X vor Gericht bestätigen kann und wird, dass es immer wieder mal zu falschen Zustellungen kommt, dann könnts aber eng für den AG werden? Und der Nachbar sagt vor Gericht nicht ohne Grund die Unwahrheit, da ihm sonst wegen Falschaussage selbst der Prozess gemacht wird!?

egotrip

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 118
Bei uns, Anstalt des öffentlichen Rechts, wird eine Kündigung durch unseren Kraftfahrtdienst nach Hause persönlich bzw. in den Briefkasten zugestellt.

Die Zustellung erfolgt durch zwei Kraftfahrer zur Beweissicherung nach dem Vier-Augen-Prinzip, die durch das uns vorgesetzte und weisungsbefugte Ministerium dazu bestellt wurden.


Lars73

  • Gast
Soweit Kläger und Beklagte unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen liefern wird sich das Gericht eine Meinung bilden was glaubhafter ist. Eine gut dokumentierter und standardisierter Kündigungsprozess beim wird dabei schon eine erhebliche Glaubwürdigkeit zu kommen. Beim gekündigten Beschäftigten kommt es auf dessen Auftreten an. Auch muss man sich bewusst sein, dass der Brief ja z.B. aus dem Briefkasten entfernt wurden sein kann. Zwischen Werbung geraten ist und ungesehen entsorgt wurde etc.

Das sich die Aussagen widersprechen ist tägliches Brot für das Gericht und es weiß damit umzugehen.

Der Arbeitgeber hat ja zumindest immer einen Zeugen. Die Person die den entsprechenden Arbeitsschritt erledigt hat. Man ist gut geraten in kritischen Schritten das 4-Augenprinzip anzuwenden. Aber rechtlich zwingend ist dies nicht.

Zum Zugang von einseitigen Willenserklärungen gibt es viel Literatur. Aber im Kern ist in der Praxis immer die Frage was die glaubwürdig wenn es um die Aussagen geht.

maiklewa

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 179
Ich kenne tatsächlich einen Fall, bei dem ich als Zuschauer saß, bei dem der Bote nachweislich die Kündigung am letztmöglichen Tag in den Briefkasten des falschen Reihenhauses eingeworfen hatte. Kündigung unwirksam. Arbeitsverhältnis wurde nicht gekündigt und bestand weiterhin fort. Das kann allen passieren, auch den Mitarbeitern und dem AG selbst. Holzauge sei wachsam!

Interessant wäre es natürlich, was wäre, wenn der Empfänger (Eigentümer oder Mieter eines Hauses) explizit seinem AG und deren Angestellten das Betreten des Grundstücks verbietet und, oder ein Schild "Betreten verboten" aufstellt. So kann ja keine Zustellung möglich sein!

OrganisationsGuy

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 205
Ein Verbot zum betreten des Grundstücks bzw. ein entsprechendes Schild sorgen nicht dafür, dass die Zustellung unmöglich wird. Es sorgt eventuell dafür das bei Zustellung der Empfänger rechtliche Schritte gegen das übergangene Verbot anstrebt.