Autor Thema: Einschätzung Stellenbewertung Fachbereichsleitung Bauverwaltung  (Read 3475 times)

MeDaCh

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Hallo zusammen,

aktuell habe ich einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung gestellt. Die Stelle war zuvor bisher immer durch Beamte besetzt. Eine offizielle Bewertung für tariflich Beschäftigte wurde bisher nicht vorgenommen. Da ich die Tätigkeit nunmehr seit 2 Jahren ausübe und mir mehrfach durch Kollegen benachbarter Kommunen mit gleichem Aufgabengebiet geraten wurde, einen Antrag auf Überprüfung zu stellen, bin ich dem nun nachgekommen. Bei Abgabe meiner Stellenbeschreibung wurde mir bereits eine Bearbeitungszeit von einem 3/4 bis zu einem Jahr vorausgesagt.

Da dies meiner Auffassung nach durchaus einen langen Zeitraum darstellt, würde mich vorab aber eine externe Einschätzung von Mitarbeitern mit Erfahrungen in diesem Bereich interessieren. Ich habe daher meine anonymisierte Stellenbeschreibung eingefügt. Sollte dies nicht erwünscht sein, Beitrag bitte löschen.

Ergänzend noch der Hinweis, dass es sich um eine Kommune mit knapp 9.000 Einwohnern handelt.

Ansonsten bereits besten Dank im Voraus.

Angaben zur Organisationsstruktur

2.1. Der Stelleninhaber ist unterstellt:
Bürgermeister

2.2 Dem Stelleninhaber sind unterstellt:
Fachbereich Bauen, Wohnen, Umwelt, Fachdienst Hochbau, Fachdienst Tiefbau, Fachdienst
Allgemeine Bauverwaltung, Baubetriebshof
29 dauerhaft Beschäftigte (Entgeltgruppe 2 bis 11) und Beamte (A9)

2.3 Der Stelleninhaber ist Vertreter für: Fachdienstleitung Tiefbau (Organisation)
2.4 Bei Abwesenheit Vertretung durch: Fachdienstleitung Tiefbau

3. Befugnisse:
Budgetverantwortung
Anordnungsbefugnis bis zu einer Grenze von 5.000,- €
Feststellungsbefugnis
Unterschriftbefugnis
Sonstige besondere Befugnisse: Dienstsiegel, Dienstanweisungen

4.2 Anforderungsprofil der Stelle (welche Qualifikation / Ausbildung sollte vorhanden sein):
Abgeschlossener Angestelltenlehrgang II

6. Arbeitsplatzbeschreibung:
Verzeichnis der am Arbeitsplatz auszuführenden Aufgaben und Tätigkeiten
Zeitanteil in %         100

• Teamleitung Fachbereich
- Fachdienstleitung Allgemeine Bauverwaltung (Bau- und Planungsrecht,
Friedhofswesen, Liegenschaften, Spielplätze)
- Rücksprachen und Besprechungen mit dem Behördenleiter
(Bürgermeister)
- Teilnahme an Sitzungen der kommunalen Gremien (Gemeinderat,
Ausschüsse und Ortsräte) sowie Fertigung und Freigabe von
(Erläuterungen und Sitzungsvorlagen
- Feststellungsbefugnis
- Unterschriftbefugnis, Dienstsiegel
• Rechtliche und baufachliche Bewertung und Stellungnahme zu
Bürgeranfragen
- Annahme und Bearbeitung von Anfragen, Beschwerden und
Mängelanzeigen von Ortsvorstehern, Fraktionsvorsitzenden und Bürgern
- Unterschriftsbefungnis Abmarkungserklärungen
• Dienstanweisungen für den gesamten Fachbereich
• Planung und Koordination von gemeindlichen Bau-, Sanierungs-sowie
Unterhaltungsmaßnahmen
- Erstellung von Planungskonzepten, Entwürfen und Studien
- Erstellung von Leistungsverzeichnissen für Ausschreibungen gem. VOB
und VOL
- Einholung von Angeboten
- Prüfung von Angebots- und Submissionsunterlagen gem. den
allgemeinen Vergabebestimmungen
- Leitung und Projektsteurung gemeindlicher Maßnahmen
- Koordinierung von Maßnahmen mit Versorgungsträgern
- Fachliche Begleitung von Maßnahmen, welche von Ingenieur- und
Planungsbüros durchgeführt werden
• Ausarbeitung von Ingenieurverträgen
- Kosten- und Grundlagenermittlung zur Ablösung und Erhebung von
Erschließungsbeiträgen, Straßenbaubeiträgen, Kanalbaubeiträgen,
(Kanalanschlusskosten
- Angebotseinholung freiberuflicher Leistungen nach der
Unterschwellenvergabeverordnung(UVgO)
• Rechnungsprüfung für Maßnahmen, welche von Planungsbüros
durchgeführt werden
- Barbeitung von Widersprüchen
Abwicklung von gemeindlichen Zuschussmaßnahmen
• Dorferneuerung
• Bearbeitung von Zuschussdokumenten und Projektunterlagen
- Abstimmungsgespräche mit Landkreis und Ministerien
- Erstellung von Sanierungskonzepten
- Mitwirkung bei der Erstellung von Wirtschaftsplänen

- Mitwirkung und Entwurfsfertigung von Satzungen für den Fachbereich
- Mitwirkung bei der Entwurfsbearbeitung von Satzungen anderer
Sachgebiete
Satzungspflege
Mitwirkung bei der Aufstellung und Verabschiedung
des Haushaltsplanes
des Investitionsprogramms
des Wirtschaftsplanes Abwasser
• Bearbeitung der Rechtsangelgenheiten des Fachbereichs
- Vertretung der Gemeinde vor Zivil- und Verwaltungsgerichten oder bei
außergerichtlichen Verfahren für den Fachbereich
Vertretung der Gemeinde vor dem Rechtsausschuss des
Regionalverbandes für den Fachbereich
- Mitwirkung bei der kommunalen Bauleitplanung hinsichtlich der
baufachlichen Abklärungen
• Uberwachung von Anträgen hinsichtlich Erweitungs- und
Unterhaltungsmaßnahmen der Straßenbeleuchtungsanlagen
Mitwirkung bei der Bearbeitung des Straßenbeleuchtungskonzeptes
- Energiemanagement
- Wahrnehmung gemeindlicher Belange in Zustimmungsverfahren für
bauliche Anlagen des Bundes und des Landes
Mitwirkung bei der Bearbeitung der eingehenden Bauanfragen und
Bauanträge sowie Erläuterung der Anträge in den zuständigen Gremien
• Stellungnahme bzgl. der Erschließung
- Beratung privater Bauvorhaben aus planungsrechtlicher und
städtebaulicher Sicht gem. Bestimmungen der Landesbauordnung (LBO)
- Kommunale Entwicklungsplanung und Sicherung der Bauleitplanung
- Federführende Beteiligung an der Regional- und Landesplanung
Gemeindegestaltung
Teilnahme und Durchführung und Organisation Städtebaulicher
Wettbewerbe
Aufstellung von Wohnungsbauprogrammen
- Larmminderungsplanung
- Mitwirkung bei der Abwicklung von Grundstücksangelegenheiten im
Rahmen durchzuführender Projektmaßnahmen
- Gemeindliche Mitwirkung bei Enteignungen zugunsten Dritter
Teilnahme an Abmarkungsterminen und -verhandlungen
-Bodenverkehrsgenehmigungen nach Bundesbau- und
Städtebauförderungsgesetz
- Privatisierung und Reprivatisierung nach dem
Städtebauförderungsgesetz

- Führen von Statistiken innerhalb des Fachbereichs für Auftragsvergaben,
Bauverwaltung und Umwelt
Widmung und Entziehung der Straßen, Wege und Plätze
-Aufstellen von Grünflächenplänen
Beteiligung an der Landschaftsrahmenplanung nach Naturschutzrecht
Aufstellung und Fortschreibung des Grünflächenkatasters




XTinaG

  • Gast
Die Eingruppierung kann nicht überprüft werden. Sie ergibt sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen, was dazu führt, daß Tarifbeschäftigte stets richtig eingruppiert sind.

Auf der Basis von BAG Urteil v. 29.08.1984 - 4 AZR 309/82 ist kein ingenieursmäßiger Zuschnitt erkennbar. Es ist somit auf die allg. Tätigkeitsmerkmale abzustellen. Das Erfordernis guFk + sL unterstelle ich ohne Begründung. Besondere Verantwortung ergibt sich aus der Führungstätigkeit. Die besondere Schwierigkeit ergibt sich aus dem interdisziplinären Zuschnitt, die herausgehobene Bedeutung bei einigem guten Willen durch die Auswirkungen auf die Belange Dritter. Eine weitere gewichtige Heraushebung hinsichtlich der Verantwortung ist nicht erkennbar. Auch ein akademischer Zuschnitt liegt nicht vor, noch wären die Aufgaben in der Schwierigkeit einer Tätigkeit mit akademischem Zuschnitt vergleichbar.

Somit ergibt sich eine E11.

OrganisationsGuy

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Siehst du die herausgehobene Verantwortung gegenüber der 9c nicht bereits in der größe des Fachbereichs mit 29 unterstellten Mitarbeitern als erfüllt an? Die 9c sehe ich bei einem Teamleiter mit einer Teamgröße von 5 Personen bereits als erfüllt an, 24 weitere Personen unter sich zu haben für deren Arbeit man der Entscheidungsträger ist, sehe ich als größere Verantwortung.

Wenn nicht, was wäre zur Erfüllung der herausgehobenen Verantwortung hier denkbar?

Kaiser80

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Wenn nicht, was wäre zur Erfüllung der herausgehobenen Verantwortung hier denkbar?


Eindeutig die Dorferneuerung!11!111!!



Ergänzend noch der Hinweis, dass es sich um eine Kommune mit knapp 9.000 Einwohnern handelt.
...
• Dorferneuerung


Das Tätigkeitsmerkmal „Maß der Verantwortung“ kann nur  in einer Spitzentätigkeit des vergleichbar gehobenen Dienstes erreicht werden. Ein „erhebliches Herausheben“ durch das „Maß der Verantwortung“ liegt insbesondere dann vor, wenn Beschäftigte für große Arbeitsbereiche mit entsprechender Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern zuständig sind.


XTinaG

  • Gast
Siehst du die herausgehobene Verantwortung gegenüber der 9c nicht bereits in der größe des Fachbereichs mit 29 unterstellten Mitarbeitern als erfüllt an? Die 9c sehe ich bei einem Teamleiter mit einer Teamgröße von 5 Personen bereits als erfüllt an, 24 weitere Personen unter sich zu haben für deren Arbeit man der Entscheidungsträger ist, sehe ich als größere Verantwortung.

Wenn nicht, was wäre zur Erfüllung der herausgehobenen Verantwortung hier denkbar?

Die Begründung mit der Führungsverantwortung ist bereits für bv verbraucht. Für MdV wäre das ohnehin deutlich zu wenig. Infrage kämen deutlich mehr Personal (wobei man sich dann eine andere Begründung für bv suchen müßte), enorme Budgetverantwortung, eine erheblich größere Stadt...

Buschi

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Auf der Basis von BAG Urteil v. 29.08.1984 - 4 AZR 309/82 ist kein ingenieursmäßiger Zuschnitt erkennbar. Es ist somit auf die allg. Tätigkeitsmerkmale abzustellen.

Kann mir bitte wer kurz die Rn. sagen? Ich sehe es einfach nicht. Woraus wird das deutlich?

Lars73

  • Gast
RN 25 (in den folgenden RN noch etwas weiter diskutiert) aber der Maßstab wird in der RN 25 beschrieben.