Autor Thema: Rückzahlung Verwaltungslehrgang 1  (Read 4160 times)

SH1980

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Rückzahlung Verwaltungslehrgang 1
« am: 04.03.2022 10:08 »
Hallo zusammen. :)

Ich habe den VL 1 Kombi-Lehrgang von Februar 2020- Januar 2022 absolviert.
Vor dem Lehrgang habe ich eine Qualifizierungsvereinbarung unterschrieben ,die unter Punkt 3 folgendes besagt:

"Der Arbeitgeber gewährt der Beschäftigten folgende Leistungen:

- Lehrgangsgebühren
- Prüfungsgebühren
- Fahrtkosten im Rahmen der Qualifizierung
- Sonderveranstaltungen im Rahmen des Lehrgangs, deren Teilnahme Pflicht ist
- Entgeltzahlung für die Dauer der Freistellung während der Qualifizierungsmaßnahme

Die endgültige Höhe der Arbeitgeberkosten wird nach der Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme durch den Arbeitgeber festgestzt und von der Beschäftigten bestätigt.

Punkt 4

Die Beschäftigte ist verpflichtet,die vom Arbeitgeber nach Nr. 3 getragenen Kosten zurückzuzahlen, wenn das  Arbeitsverhältnis innerhalb 3 Jahre nach dem Ende der Qualifizierungsmaßnahme auf Wunsch des Beschäftigten oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund endet.

Meine Frage ist, ob unter Punkt 3 die Kosten aufgeführt sein müssten und/oder ob die 3 Jahre Verpflichtung unverhältnismäßig sind und somit der Vertrag nichtig ist?

Danke im Voraus

SH

Lars73

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Antw:Rückzahlung Verwaltungslehrgang 1
« Antwort #1 am: 04.03.2022 10:39 »
Wieviele Arbeitsstunden wurde denn für den Lehrgang bezahlt freigestellt?
Es gibt keine Regelung, dass der Betrag zur Rückzahlung mit der Zeit sich reduziert?
Es gab vorab keine groben Informationen zu den Kosten?

SH1980

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Antw:Rückzahlung Verwaltungslehrgang 1
« Antwort #2 am: 04.03.2022 10:47 »
Der Lehrgang dauerte ca 520 Stunden.

Keine Informationen über die Kosten , auch nicht grob. Hätte dies angegeben werden müssen, damit ich vorab wusste, auf was ich mich da einlasse?

Im Vertrag steht ,dass sich der Betrag vermindert " im Falle des Ausscheidens erfolgt die Rückzahlung mit je 1/36 der erbrachten Leistungen auf jeden vollen Monat des vorzeitigen Ausscheidens des Beschäftigten."

Lars73

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Antw:Rückzahlung Verwaltungslehrgang 1
« Antwort #3 am: 04.03.2022 13:46 »
Drei Jahre ist nach meinen Eindruck zu lang. 520 h entsprechen rund 4 Monate, da sind 2 Jahre Bindungsdauer angemessen. Für drei Jahre brächte es gute Gründe. Wenn zu den 520 h für den Kurs noch bezahlte Freistellung für Reisezeit kommt müsste man weiter schauen. Wenn das nicht der Fall ist hätte man ganz gute Chancen, dass ein Gericht die Rückzahlungsklausel kassiert. Die fehlende Prognose wäre auch ein Anknüpfungspunkt. Wenn aber z.B. der Stundenumfang bekannt gegeben wurde und weitere Informationen. (Da reicht auch in dem Interessenbekundungsverfahren etc. für den Lehrgang) könnte es noch ok sein.

DiVO

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Antw:Rückzahlung Verwaltungslehrgang 1
« Antwort #4 am: 07.03.2022 13:02 »
Sind solche Klauseln tatsächlich noch rechtens?

SH1980

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Antw:Rückzahlung Verwaltungslehrgang 1
« Antwort #5 am: 09.03.2022 10:46 »
Ich habe verschiedene Meinungen gehört.
Eine befreundete Juristin meinte nun, dass es im Vertrag ersichtlich sein müsste vor dem Lehrgang, wieviel der Rückzahlungsbetrag ungefähr sein wird.
Desweiteren habe ich jetzt nach dem Lehrgang immernoch keine ungefähren Rückzahlungsbetrag erhalten und dies steht ja auch noch in meinem Rückzahlungsvertrag.
Ich würde natürlich vor meiner Kündigung wissen, ob ich etwas zurückzahlen muss oder nicht .

ITheini

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Antw:Rückzahlung Verwaltungslehrgang 1
« Antwort #6 am: 09.03.2022 12:49 »
Moin,

es gibt bspw. hier einen guten Artikel darüber:
https://www.juraforum.de/lexikon/rueckzahlungsklausel-weiterbildungskosten

Bindungszeiten:
Dauer der Weiterbildung                        Dauer der Betriebsbindung
< 1 Monat                                                          < 6 Monate
< 2 Monate                                                        < 1 Jahr
< 3-4 Monate                                                    < 2 Jahre
< 6 Monate                                                        < 3 Jahre
< 2 Jahre                                                           < 5 Jahre
Bei den angegebenen Daten handelt es sich allerdings nur um Orientierungswerte.

Gleichzeitig wird das meist auch mit der Rückzahlung vereinbart. Das kenne ich auch so. Egal, ob eine solche Vereinbarung "ungültig" wäre gibt es des öfteren Urteile, die den AN zu einer Rückzahlung verpflichten. Scheidet der Arbeitnehmer beispielsweise kurz nach Lehrgangsende auf eigenen Wunsch aus dem Unternehmen aus, ohne dass ein unzumutbarer Grund hierfür vorliegt, so ist er zur Rückzahlung der entstandenen Kosten verpflichtet [LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2001, 5 Sa 1509/00].

ITheini

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Antw:Rückzahlung Verwaltungslehrgang 1
« Antwort #7 am: 09.03.2022 13:04 »
Die Frage, die man sich ggf. auch einmal stellen sollte: Wie ein solches Vorgehen denn auf meinen neuen Arbeitgeber "wirkt". Wenn der neue AG davon "Wind" bekommt, und das tut er im öD normalerweise, dann sagt dies ja auch ein wenig über den "Identifikationswillen" zum AG aus. Und da steht es dann irgendwie nicht zum Besten. Der neue AG muss also damit um, dass sich der AN schneller wieder nach einer neuen Stelle umschaut, als ihm lieb sein kann...

Fragmon

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Antw:Rückzahlung Verwaltungslehrgang 1
« Antwort #8 am: 09.03.2022 16:58 »
Die Frage, die man sich ggf. auch einmal stellen sollte: Wie ein solches Vorgehen denn auf meinen neuen Arbeitgeber "wirkt". Wenn der neue AG davon "Wind" bekommt, und das tut er im öD normalerweise, dann sagt dies ja auch ein wenig über den "Identifikationswillen" zum AG aus. Und da steht es dann irgendwie nicht zum Besten. Der neue AG muss also damit um, dass sich der AN schneller wieder nach einer neuen Stelle umschaut, als ihm lieb sein kann...

Was ist dass den für eine verstaubte Ansicht? Heutzutage sollte man von einer gesunden Fluktuation eher profitieren.

FGL

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Antw:Rückzahlung Verwaltungslehrgang 1
« Antwort #9 am: 09.03.2022 17:57 »
Und was ist mit ungesunder Fluktuation?

DiVO

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Antw:Rückzahlung Verwaltungslehrgang 1
« Antwort #10 am: 10.03.2022 11:25 »
Ich habe verschiedene Meinungen gehört.
Eine befreundete Juristin meinte nun, dass es im Vertrag ersichtlich sein müsste vor dem Lehrgang, wieviel der Rückzahlungsbetrag ungefähr sein wird.
Desweiteren habe ich jetzt nach dem Lehrgang immernoch keine ungefähren Rückzahlungsbetrag erhalten und dies steht ja auch noch in meinem Rückzahlungsvertrag.
Ich würde natürlich vor meiner Kündigung wissen, ob ich etwas zurückzahlen muss oder nicht .

Hast du hierfür eine Quelle (z.B. Gerichtsurteil) oder wurde dir das mündlich so gesagt?

Lars73

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Antw:Rückzahlung Verwaltungslehrgang 1
« Antwort #11 am: 10.03.2022 13:47 »
BAG, Urteil vom 06.08.2013 – 9 AZR 442/12:

"1. Klauseln in Formularverträgen über die Erstattung von Weiterbildungskosten genügen dem Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB nur, wenn sie keine vermeidbaren Unklarheiten bezüglich der gegebenenfalls zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach enthalten und für den Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume entstehen.

2. Der Arbeitnehmer kann sein Zahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen, wenn der Arbeitgeber die Art und die Berechnungsgrundlagen der gegebenenfalls zu erstattenden Kosten nicht angibt und die einzelnen Positionen (z.B. Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten) nicht genau und abschließend bezeichnet."