Autor Thema: Einstufung  (Read 2633 times)

melvg

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Einstufung
« am: 05.03.2022 14:17 »
Hallo, ich habe im Februar meinen Arbeitgeber gewechselt. Vorher war ich bei einem freigemeinnützigen, der die AVR-DWBO angewendet hat.

Ich bin in P11 eingruppiert, aktuell gibt es Probleme bei der Einstufung. Ich möchte gerne in die Stufe 4 und habe das gut begründet, mein direkter Vorgesetzter ist meiner Meinung. Die Personalabteilung meint, „eher Stufe 2, max. Stufe 3“.

Also habe ich vor 6 Wochen einen Antrag auf Einstufung gestellt, dabei eine ausführliche Begründung. Adressiert an die Personalabteilung. Bisher keine Reaktion. Die Februarabrechnung erfolgte nun mit Stufe 2 oder 3, prüfen konnte ich das nicht, Abrechnungen erreichen die Mitarbeiter nur unregelmäßig. Also habe ich das vor einer Woche nochmal größer adressiert.

Meine Fragen:

- wer entscheidet über eine Einstufung bzw. wird an der Entscheidung beteiligt?
- müsste es nicht einen Einstufungsbescheid geben?
- innerhalb welcher Frist muss mein Antrag eigentlich bearbeitet werden, muss er das überhaupt?

Vielen lieben Dank
M

XTinaG

  • Gast
Antw:Einstufung
« Antwort #1 am: 05.03.2022 14:22 »
Die Stufenzuordnung aufgrund eines Rechtsanspruchs ergibt sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen, bei Kann-Regelungen entscheidet der Arbeitgeber über die Anwendung. Für die Anwendung der Kann-Regelung zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten hätte dies vor Abschluß des Arbeitsvertrags verhandelt werden müssen.

Nein.

Der Arbeitgeber muß einen solchen Antrag nicht einmal zur Kenntnis nehmen.

melvg

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Antw:Einstufung
« Antwort #2 am: 05.03.2022 14:29 »
Danke.

Wer ist „Arbeitgeber“? Der Mitarbeiter der Personalabteilung oder kann das nur der Geschäftsführer entscheiden? Muss bei sowas auch ein Betriebsrat hinzugezogen werden? Kurz gesagt, wer oder welche Abteilung entscheidet so eine Stufenzuordnung?

Im Arbeitsvertrag ist nur die Gruppe erwähnt, aber keine Stufe.

Mel

XTinaG

  • Gast
Antw:Einstufung
« Antwort #3 am: 05.03.2022 14:38 »
Wie der Arbeitgeber sich intern selbst organisiert, ist ihm überlassen. Er kann das auch den Hausmeister entscheiden lassen. Bei der Realisierung des Anspruchs aus einschlägiger Berufserfahrung ist der Betriebsrat in der Mitbestimmung, bei der Anwendung der Kann-Regelungen nicht.

Levana

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Antw:Einstufung
« Antwort #4 am: 05.03.2022 17:10 »
Welche Stufe steht denn eigentlich in deinem Arbeitsvertrag?

XTinaG

  • Gast
Antw:Einstufung
« Antwort #5 am: 05.03.2022 17:11 »
Im Arbeitsvertrag ist nur die Gruppe erwähnt, aber keine Stufe.

Levana

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Antw:Einstufung
« Antwort #6 am: 05.03.2022 18:59 »
Sorry, überlesen. Dachte so etwas muss im AV festgelegt sein.

Ich weiß dass unsere Kommune nur Zeiten im öD anerkennt, wenn überhaupt. Ich habe z.B. mit Stufe 2 angefangen, meine gleichzeitig eingestellte Kollegin mit 1. Das war wohl Verhandlungssache.

XTinaG

  • Gast
Antw:Einstufung
« Antwort #7 am: 05.03.2022 19:39 »
Nein, muß es nicht.

Bei einschlägiger Berufserfahrung ist es wumpe, was der Arbeitgeber anerkennen möchte. Bei förderlichen Zeiten ist es Verhandlungssache.