Autor Thema: Nur für ein Kind Kinderzulage, obwohl zwei Kinder?  (Read 2681 times)

junemoon

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Hallo,

ich habe zwei Kinder, bekomme aber nur für eines Kinderzulage.

Das erste Kind (14) lebt bei der Kindesmutter, die für dieses auch Kindergeld erhält.

Für das zweite Kind (2), das bei mir lebt, erhalte ich Kindergeld.

Der Kinderfreibetrag von 1,5 ist eingetragen.

Bevor ich mich bei der Gehaltsstelle zum Vollhorst mache, ich dachte, man erhält für jedes Kind Kinderzulage, unabhängig davon, ob es bei einem lebt und ob man für es Kindergeld erhält.

Wie ist da bitte die Rechtslage?

Vorab besten Dank.

Herzliche Grüße


TVWaldschrat

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Antw:Nur für ein Kind Kinderzulage, obwohl zwei Kinder?
« Antwort #1 am: 07.03.2022 17:21 »
Kinderzulage bekommt das Elternteil, das auch das Kindergeld für das Kind erhält.

junemoon

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Antw:Nur für ein Kind Kinderzulage, obwohl zwei Kinder?
« Antwort #2 am: 07.03.2022 17:30 »
Kinderzulage bekommt das Elternteil, das auch das Kindergeld für das Kind erhält.

Was ist bitte hiermit:

"Der kinderbezogene Zuschlag wird Ihnen für jedes Kind gezahlt, für das Ihnen Kindergeld zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil es nach § 64 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. § 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) einem vorrangig Berechtigten gewährt oder eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung gezahlt wird (§ 65 EStG bzw. § 4 BKGG)."

Quelle: https://www.banst-pt.de/versorgung/merkblatt-und-formular-familienzuschlag-sozialzuschlag-und-unterschiedsbetrag/

Pascal121

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Antw:Nur für ein Kind Kinderzulage, obwohl zwei Kinder?
« Antwort #3 am: 07.03.2022 17:31 »
In RLP würdest du für beide Kinder den Zuschlag bekommen. Abersorry, war gedanklich noch im Beamtenforum. Warum hast du bei 2 Kindern 1,5 Kinderfreibeträge? :)

McOldie

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Antw:Nur für ein Kind Kinderzulage, obwohl zwei Kinder?
« Antwort #4 am: 07.03.2022 17:43 »
Die kinderbezogenen Bestandteile beim Entgelt sind eine Besitzstandsregelung für Angestellte, die aus dem BAT in den TVöD übergeleitet wurden und einen Anspruch auf einen kinderbezogenen Familienzuschlag hatten.
Die Besitzstandszulage für 2005 berücksichtigungsfähige Kinder wird nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde.
Für nach 2005 geborene Kinder gilt diese Besitzstandsregelung nicht.
Der Sachverhalt reicht hier nicht aus, um eine detaillierte Auskunft zu geben, z.B. ist Mutter der Kinder im öffentlichen Dienst und erhält ggf. einen Kinderzuschlag?

junemoon

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Antw:Nur für ein Kind Kinderzulage, obwohl zwei Kinder?
« Antwort #5 am: 07.03.2022 17:45 »
Die KM des ersten Kindes ist nicht im öD tätig und erhält auch keinen Kinderzuschlag oder andere staatliche Leistungen neben dem KG.

XTinaG

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Antw:Nur für ein Kind Kinderzulage, obwohl zwei Kinder?
« Antwort #6 am: 07.03.2022 17:51 »
Also ernsthaft, wie sollten hier der TVÜ-VKA oder irgendwelche Merkblätter der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Relevanz haben? Geht es um die Kinderzulage im TV-H?

Isie

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Antw:Nur für ein Kind Kinderzulage, obwohl zwei Kinder?
« Antwort #7 am: 07.03.2022 17:58 »
Wenn es um ein Arbeitsverhältnis geht, für das bis 31.10.2006 der BAT galt und seit dem 01.11.2006 der TV-L gilt, ist § 11 TVÜ- L die maßgebende Vorschrift. Die Besitzstandszulage Kind steht grundsätzlich nur so lange zu, wie ununterbrochen Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung nach einer Unterbrechung bewirkt nicht, dass der Anspruch auf die Besitzstandszulage wieder auflebt. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen.

junemoon

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Antw:Nur für ein Kind Kinderzulage, obwohl zwei Kinder?
« Antwort #8 am: 07.03.2022 18:00 »
Es geht um den TV-H und um ein AV nach 2007.

XTinaG

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Antw:Nur für ein Kind Kinderzulage, obwohl zwei Kinder?
« Antwort #9 am: 07.03.2022 18:02 »
Wenn es um ein Arbeitsverhältnis geht, für das bis 31.10.2006 der BAT galt und seit dem 01.11.2006 der TV-L gilt, ist § 11 TVÜ- L die maßgebende Vorschrift. Die Besitzstandszulage Kind steht grundsätzlich nur so lange zu, wie ununterbrochen Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung nach einer Unterbrechung bewirkt nicht, dass der Anspruch auf die Besitzstandszulage wieder auflebt. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen.
Keines der Kinder ist alt genug, als daß § 11 TVÜ-L eine Wirkung haben könnte. Und auch dann stünde keine Kinderzulage zu, sondern lediglich eine Besitzstandszulage.

XTinaG

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Antw:Nur für ein Kind Kinderzulage, obwohl zwei Kinder?
« Antwort #10 am: 07.03.2022 18:07 »
Es geht um den TV-H und um ein AV nach 2007.

Sofern der Mutter kinderbezogene Gehaltsbestandteile i.S.d. § 23a Abs. 2 TV-H erhält oder erhalten könnte. ist die Berücksichtigung von lediglich 1,5 Kindern korrekt.

Isie

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Antw:Nur für ein Kind Kinderzulage, obwohl zwei Kinder?
« Antwort #11 am: 07.03.2022 18:20 »
Im TVÜ-H ist das maßgebende Datum für die Besitzstandszulage Kind der 31.12.2009.
Die von dir genannte Kinderzulage richtet sich nach § 23a TV-H und wird nicht für Kinder gezahlt, für die ein Anspruch auf die Besitzstandszulage nach dem TVÜ-H besteht. Anspruchsvoraussetzung ist, dass du Kindergeld für das Kind bekommst oder nur deshalb nicht bekommst, weil eine andere Person vorrangig ist.
Wenn mehrere Personen danach Anspruch auf die Kinderzulage oder einen Kinderzuschlag haben, wird nur an eine Person gezahlt.