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Nur für ein Kind Kinderzulage, obwohl zwei Kinder?

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junemoon:
Hallo,

ich habe zwei Kinder, bekomme aber nur für eines Kinderzulage.

Das erste Kind (14) lebt bei der Kindesmutter, die für dieses auch Kindergeld erhält.

Für das zweite Kind (2), das bei mir lebt, erhalte ich Kindergeld.

Der Kinderfreibetrag von 1,5 ist eingetragen.

Bevor ich mich bei der Gehaltsstelle zum Vollhorst mache, ich dachte, man erhält für jedes Kind Kinderzulage, unabhängig davon, ob es bei einem lebt und ob man für es Kindergeld erhält.

Wie ist da bitte die Rechtslage?

Vorab besten Dank.

Herzliche Grüße

TVWaldschrat:
Kinderzulage bekommt das Elternteil, das auch das Kindergeld für das Kind erhält.

junemoon:

--- Zitat von: TVWaldschrat am 07.03.2022 17:21 ---Kinderzulage bekommt das Elternteil, das auch das Kindergeld für das Kind erhält.

--- End quote ---

Was ist bitte hiermit:

"Der kinderbezogene Zuschlag wird Ihnen für jedes Kind gezahlt, für das Ihnen Kindergeld zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil es nach § 64 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. § 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) einem vorrangig Berechtigten gewährt oder eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung gezahlt wird (§ 65 EStG bzw. § 4 BKGG)."

Quelle: https://www.banst-pt.de/versorgung/merkblatt-und-formular-familienzuschlag-sozialzuschlag-und-unterschiedsbetrag/

Pascal121:
In RLP würdest du für beide Kinder den Zuschlag bekommen. Abersorry, war gedanklich noch im Beamtenforum. Warum hast du bei 2 Kindern 1,5 Kinderfreibeträge? :)

McOldie:
Die kinderbezogenen Bestandteile beim Entgelt sind eine Besitzstandsregelung für Angestellte, die aus dem BAT in den TVöD übergeleitet wurden und einen Anspruch auf einen kinderbezogenen Familienzuschlag hatten.
Die Besitzstandszulage für 2005 berücksichtigungsfähige Kinder wird nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde.
Für nach 2005 geborene Kinder gilt diese Besitzstandsregelung nicht.
Der Sachverhalt reicht hier nicht aus, um eine detaillierte Auskunft zu geben, z.B. ist Mutter der Kinder im öffentlichen Dienst und erhält ggf. einen Kinderzuschlag?

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