Autor Thema: Interne Umbewerbung, Eingruppierung  (Read 4585 times)

fuerme

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Interne Umbewerbung, Eingruppierung
« am: 08.03.2022 10:28 »
Guten Morgen zusammen,

ich bin bei meiner ersten Recherche auf dieses Forum gestoßen und bin begeistert über die Hilfestellungen die ich bisher sehen konnte! Vielleicht kann man mir bei meinem Fall auch einigen Input geben:

Ich habe mich als TB intern umbeworben (und wurde glücklicherweise auch berücksichtigt). Bin derzeit in 9c eingruppiert und die neue Stelle war lt. Ausschreibung von E10-E12 zu besetzen. Nach Rücksprache mit der Personalabteilung wurde ich nach derzeitigem Stand in die E10 eingruppiert. Der Personalerin zufolge hatte dies  den Grund, dass die erforderlichen Qualifikationen nur unvollständig erfüllt wurden.

Laut Stellenausschreibung war ein Studium (mind. Bachelor) mit IT-Schwerpunkt oder ein abgeschlossener MINT-Beruf gefordert. Alternative 1 war ein Wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium. Alternative 2 war eine mindestens 3-Jährige Berufserfahrung im IT-Bereich.

Ich habe nun m.E. nach Alternative 1 erfüllt, habe WiWi/VWL im Master abgeschlossen. Ist eurer Meinung nach die Eingruppierung in E10 zumindest auf den ersten Blick in Ordnung?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

XTinaG

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Antw:Interne Umbewerbung, Eingruppierung
« Antwort #1 am: 08.03.2022 10:37 »
Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Maßgeblich zur Beurteilung, ob die Rechtsmeinung des Arbeitgebers zur Eingruppierung zutreffend sein könnte oder abwegig ist, ist also zunächst die auszuübende Tätigkeit, dann ggfs. Voraussetzungen in der Person, die in einem Tätigkeitsmerkmal genannt werden. Zu beidem liegen keine Informationen vor. Jedenfalls unbeachtlich für die Eingruppierung ist eine in der Stellenausschreibung genannte Voraussetzung.

fuerme

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Antw:Interne Umbewerbung, Eingruppierung
« Antwort #2 am: 08.03.2022 11:36 »
Hallo,

vielen Dank für deine schnelle Antwort!

Sowas ähnliches habe ich mir bereits gedacht. D.h. ich sollte mich im Idealfall bei einer Bitte um erneute Eingruppierung auf die auszuübenden Tätigkeiten und Aufgaben beziehen, und nicht vorrangig auf die von mir mitgebrachten/geforderten Qualifikationen? Gibt es hierzu jemanden, der Erfahrung in sowas hat?

Viele Grüße!

XTinaG

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Antw:Interne Umbewerbung, Eingruppierung
« Antwort #3 am: 08.03.2022 11:50 »
Du verkennst, daß Du bereitszutreffend eingruppiert bist. Was ggfs. unzutreffend ist, ist die Rechtsmeinung des Arbeitgebers zur Eingruppierung. Das kann jedoch nicht beurteilt werden.

fuerme

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Antw:Interne Umbewerbung, Eingruppierung
« Antwort #4 am: 08.03.2022 11:59 »
Hallo,

kannst du mir das ein wenig ausführlicher erläutern? Eine zutreffende Eingruppierung ist doch erst mal davon abhängig, welche Tätigkeiten wahrgenommen werden. Hier wird jedoch mit der Anforderung an den Bewerbenden argumentiert?

Viele Grüße!

XTinaG

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Antw:Interne Umbewerbung, Eingruppierung
« Antwort #5 am: 08.03.2022 12:01 »
Weder die Argumentation noch die Rechtsmeinung des Arbeitgebers berührt die Eingruppierung des Tarifbeschäftigten. Dieser ist vielmehr unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert, was zwangsläufig dazu führt, daß die Eingruppierung eines Tarifbeschäftigten stets korrekt ist.

fuerme

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Antw:Interne Umbewerbung, Eingruppierung
« Antwort #6 am: 08.03.2022 12:16 »
Hallo,

dann kann ich jedoch nicht ganz nachvollziehen, weshalb in der Stellenausschreibung bereits eine nicht eindeutige Eingruppierung angegeben wurde. Die Tätigkeit für diejenige Position müsste doch im Vorfeld bereits geklärt sein, unabhängig davon welcher Bewerbende sich letztendlich durchsetzen konnte. In meinem (Un-)verständnis sollte doch dann nur derjenige Bewerbende in Betracht gezogen werden, der auch die im Vorfeld festgesetzten Tätigkeiten aufgrund seiner Qualifikationen erfüllen kann. Verstehe ich hier etwas grundsätzliches falsch?

Viele Grüße!

XTinaG

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Antw:Interne Umbewerbung, Eingruppierung
« Antwort #7 am: 08.03.2022 12:20 »
Der Angabe von Entgeltgruppen in Ausschreibungen kommt keinerlei Relevanz für die Eingruppierung zu.

fuerme

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Antw:Interne Umbewerbung, Eingruppierung
« Antwort #8 am: 08.03.2022 12:30 »
Hallo,

wieso wird Sie dann mit angegeben? Ich danke dir für deine Antworten, allerdings komme ich mit ihnen nicht so recht dahin, wohin ich beabsichtige hinzukommen.

Meine Frage ist im Kern: Anhand welcher Kriterien wird eine Eingruppierung festgestellt? Denn nach deiner Antwort ist ja hierfür meine bisherige akademische Ausbildung unerheblich, aber sind dann die Anforderungen und Aufgabenbeschreibung der Stellenausschreibung ebenso unerheblich?
Mein Ziel ist es (im Idealfall) eine Eingruppierung in E11 zu erreichen, sofern es die Voraussetzungen hierfür ergeben.

Viele Grüße!

XTinaG

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Antw:Interne Umbewerbung, Eingruppierung
« Antwort #9 am: 08.03.2022 12:35 »
Die Eingruppierung ergibt sich aus der auszuübenden Tätigkeit anhand der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung. Die Tätigkeitsmerkmale können Anforderungen in der Person enthalten, deren Nichterfüllung eine bestimmte Rechtsfolge auslöst, in dem inredestehenden Abschnitt der Entgeltordnung ist dies regelmäßig die Eingruppierung in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe. Tarifbeschäftigte sind eingruppiert und werden nicht etwa eingruppiert. Die Feststellung, welche Eingruppierung tatsächlich gegeben ist, trifft das zuständige Arbeitsgericht aufgrund eines entsprechenden Feststellungsantrags. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hingegen bilden sich lediglich eine Rechtsmeinung, die die Eingrupiierung nicht berührt.

fuerme

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Antw:Interne Umbewerbung, Eingruppierung
« Antwort #10 am: 08.03.2022 12:48 »
Hallo,

vielen Dank für deine Antwort! D.h. im Zweifelsfall müsste ein Gericht feststellen, ob die tatsächliche Eingruppierung anhand der Übereinkunft zwischen Tätigkeitsmerkmal, Tätigkeitsdarstellung und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit "richtig" ist (?).

Jedoch kann doch auch (eine kooperative) Personalstelle selbst eine Höhergruppierung vornehmen, ohne Hinzuziehen eines Gerichtes?

Viele Grüße!

FGL

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Antw:Interne Umbewerbung, Eingruppierung
« Antwort #11 am: 08.03.2022 12:54 »
Jedoch kann doch auch (eine kooperative) Personalstelle selbst eine Höhergruppierung vornehmen, ohne Hinzuziehen eines Gerichtes?
Der Arbeitgeber nimmt keine Eingruppierung vor. Er kann allenfalls seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung verändern.

fuerme

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Antw:Interne Umbewerbung, Eingruppierung
« Antwort #12 am: 08.03.2022 13:35 »
Hallo,

danke für deine Antwort! Meine Verständnisfrage wäre dann, welche Folge denn die Veränderung der Rechtsmeinung der betreuenden Stelle mit sich bringt?

Viele Grüße!

Isie

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Antw:Interne Umbewerbung, Eingruppierung
« Antwort #13 am: 08.03.2022 13:55 »
Eine veränderte Entgeltzahlung.

Die Angabe mehrerer Entgeltgruppen in der Ausschreibung kann bedeuten, dass der Arbeitgeber die auszuübenden Tätigkeiten noch nicht endgültig festgelegt hat. Sobald die auszuübenden Tätigkeiten übertragen wurden, bewirken diese unmittelbar die Eingruppierung. Ein fehlender Studienabschluss ist dann nur noch relevant, wenn er in der Entgeltordnung gefordert wird.

WasDennNun

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Antw:Interne Umbewerbung, Eingruppierung
« Antwort #14 am: 09.03.2022 09:49 »
Hallo,

vielen Dank für deine Antwort! D.h. im Zweifelsfall müsste ein Gericht feststellen, ob die tatsächliche Eingruppierung anhand der Übereinkunft zwischen Tätigkeitsmerkmal, Tätigkeitsdarstellung und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit "richtig" ist (?).

Jedoch kann doch auch (eine kooperative) Personalstelle selbst eine Höhergruppierung vornehmen, ohne Hinzuziehen eines Gerichtes?

Viele Grüße!
Sie gruppieren nicht ein, sondern sie geben eine Bezahlung frei, weil der AG der Rechtsmeinung ist, dass so die Eingruppierung ist.
Ob korrekt oder nicht weiß man erst noch gerichtlicher Klärung, die nur notwendig wird, wenn AG und AN unterschiedlicher Rechtsmeinung über die Eingruppierung sind.