Moin,
im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) heisst es:
Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.
Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)
Soweit die Zitate der EGO. Nun gehöre ich in die bislang in die EG10 Fallgruppe 2, d.h. ich habe keine abgeschlossene Hochschulbildung. Allerdings sind die übertragenen Aufgaben "vergleichbar". Nun verstehe ich die Abstufung zur EG 11 nicht hundertprozentig. Während die Fallgruppe 1 noch "ein Drittel" vorsieht, gibt es bei der Fallgruppe 2 keine Angabe. Bedeutet dies "50%" oder nur generell "eine Aufgabe mit besonderer Leistung" bzw. Weisungsbefugnis? Gilt für mich dann "weiterhin" die Fallgruppe 2?